Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 666/90×

Entscheidung 8 Ob 666/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob666/90

Entscheidungsdatum

15.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31.März 1989 verstorbenen, zuletzt in 1190 Wien, Zehenthofgasse 5/14 wohnhaft gewesenen Mag.Peter Z***, infolge Revisionsrekurses der Witwe Dr.Eva S***-S***, Archäologin, 3100 Mauerbach, Kreuzbrunn 6/9, vertreten durch Dr.Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 1. März 1990, GZ 47 R 121, 124/90-20, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 30.August 1990, GZ 47 R 121, 124/90-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 21.Dezember 1989, GZ 1 A 181/89-16, 17, teilweise bestätigt und der dagegen erhobene Rekurs teilweise zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem Beschluß ON 16 hat das Erstgericht ua das Inventar mit Nachlaßaktiven von S 413.179,87 und Nachlaßpassiven von S 595.188,61 zu Gericht angenommen und die Gebühren des Gerichtsabgeordneten bstimmt. Dagegen erhob die Witwe Rekurs mit dem Antrag, die Aktiven mit S 9.197,87 und die Passiven mit S 797.188,61 sowie die Gebühren des Gerichtsabgeordneten mit S 1.554 festzusetzen.

Das Rekursgericht wies den teilweisen Rekurs - soweit er sich gegen die Annahme des Inventars richtete - zurück und gab ihm hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen die Gebührenbestimmung jedenfalls unzulässig sei und vertrat die Rechtsauffassung, die Entscheidung sei im übrigen in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne die Beschränkungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 Ziffer eins, AußStrG anfechtbar. Mit dem Beschluß vom 28.6.1990, 8 Ob 603/90, trug der von der Witwe mit Revisionsrekurs angerufene Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht auf, in seine Entscheidung einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG und bejahendenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG auch einen solchen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses aufzunehmen. Das Rekursgericht sprach hierauf mit Beschluß vom 30.8.1990, ON 27, aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ergänzungsbeschluß wurde dem Vertreter der Rekurswerberin am 9.10.1990 zugestellt (ON 28). Innerhalb der Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG wurde aber weder ein außerordentlicher Revisionsrekurs noch ein ergänzender Schriftsatz mit nachträglicher Ausführung von Gründen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG eingebracht, die dieses Rechtsmittel als zulässig erscheinen ließen; im Revisionsrekurs waren solche Darlegungen auch nicht andeutungsweise enthalten. Ohne rechtzeitige Darlegung solcher Gründe durch die Rechtsmittelwerberin ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt (6 Ob 560, 561/89), eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels und im weiteren die Stichhältigkeit des übrigen Rekursvorbringens vorzunehmen. Das Rechtsmittel war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.

Anmerkung

E22169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00666.9.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19901115_OGH0002_0080OB00666_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung