Soweit sich das Rechtsmittel auf den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß bezieht, kann der Ansicht des Rekursgerichtes, dieser Zurückweisungsbeschluß sei in analoger Anwendung des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig, nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 5 Ob 545/90 hinsichtlich eines im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlusses des Rekursgerichtes, womit ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ausgesprochen, daß es sich hiebei um einen Beschluß des Rekursgerichtes nach § 14 Abs.1 AußStrG handelt und sich hinsichtlich eines dagegen erhobenen Rechtsmittels daher die Frage stellt, ob ein solches Rechtsmittel ein "Revisionsrekurs" ist, dessen Zulässigkeit dadurch bedingt erscheint, daß die Entscheidung von der Lösung einer in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten erheblichen Rechtsfrage abhängt. In Beantwortung dieser Frage führte der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes aus:Soweit sich das Rechtsmittel auf den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß bezieht, kann der Ansicht des Rekursgerichtes, dieser Zurückweisungsbeschluß sei in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig, nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 5 Ob 545/90 hinsichtlich eines im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlusses des Rekursgerichtes, womit ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ausgesprochen, daß es sich hiebei um einen Beschluß des Rekursgerichtes nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG handelt und sich hinsichtlich eines dagegen erhobenen Rechtsmittels daher die Frage stellt, ob ein solches Rechtsmittel ein "Revisionsrekurs" ist, dessen Zulässigkeit dadurch bedingt erscheint, daß die Entscheidung von der Lösung einer in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten erheblichen Rechtsfrage abhängt. In Beantwortung dieser Frage führte der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes aus:
Der bisher in keinem Gesetz gebrauchte Begriff "Revisionsrekurs" wurde zwar von der Rechtsprechung überwiegend nur für Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen der Rekursgerichte verwendet. Auch dem Gesetzgeber erscheint bei der in § 528 ZPO für das Streitverfahren gebrauchten gleichlautenden Formulierung ein solcher eingeschränkter Begriff des Revisionsrekurses vorgeschwebt zu sein (vgl. die Wendung "also für Rekurse gegen abändernde oder bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz" im Ausschußbericht 991 BlgNR 17.GP, 68), doch ist eine solche Auslegung für den Bereich des Verfahrens außer Streitsachen nicht zwingend, weil hier mangels einer dem § 514 Abs.1 ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift über die Zulässigkeit von Rekursen - § 9 AußStrG regelt nur die Rekurse gegen die Beschlüsse erster Instanz - bei einer solchen engen Auslegung des Begriffes Revisionsrekurs gegen zurückweisende Entscheidungen des Rekursgerichtes ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig wäre. Ein solches Ergebnis schwebte dem Gesetzgeber offenbar nicht vor. Der Begriff "Revisionsrekurs" ist daher, jedenfalls soweit er in § 14 Abs.1 AußStrG gebraucht wird, einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes - soweit nicht die einen Aufhebungsbeschluß betreffende Sonderregelung des § 14 Abs.4 AußStrG maßgebend ist - aufzufassen, mag diese bestätigend, abänderd oder zurückweisend (= eine Sachentscheidung ablehnend) sein. Der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes folgt damit der von Petrasch in ÖJZ 1989, 751 dargestellten Argumentation, der auch der 8.Senat nun beitritt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das Rekursgericht gemäß § 13 Abs.1 Z 1 und (allenfalls) Z 3 AußStrG auszusprechen haben wird, ob der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt oder nicht und bejahendenfalls ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG zulässig ist.Der bisher in keinem Gesetz gebrauchte Begriff "Revisionsrekurs" wurde zwar von der Rechtsprechung überwiegend nur für Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen der Rekursgerichte verwendet. Auch dem Gesetzgeber erscheint bei der in Paragraph 528, ZPO für das Streitverfahren gebrauchten gleichlautenden Formulierung ein solcher eingeschränkter Begriff des Revisionsrekurses vorgeschwebt zu sein vergleiche die Wendung "also für Rekurse gegen abändernde oder bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz" im Ausschußbericht 991 BlgNR 17.GP, 68), doch ist eine solche Auslegung für den Bereich des Verfahrens außer Streitsachen nicht zwingend, weil hier mangels einer dem Paragraph 514, Absatz eins, ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift über die Zulässigkeit von Rekursen - Paragraph 9, AußStrG regelt nur die Rekurse gegen die Beschlüsse erster Instanz - bei einer solchen engen Auslegung des Begriffes Revisionsrekurs gegen zurückweisende Entscheidungen des Rekursgerichtes ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig wäre. Ein solches Ergebnis schwebte dem Gesetzgeber offenbar nicht vor. Der Begriff "Revisionsrekurs" ist daher, jedenfalls soweit er in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gebraucht wird, einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes - soweit nicht die einen Aufhebungsbeschluß betreffende Sonderregelung des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG maßgebend ist - aufzufassen, mag diese bestätigend, abänderd oder zurückweisend (= eine Sachentscheidung ablehnend) sein. Der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes folgt damit der von Petrasch in ÖJZ 1989, 751 dargestellten Argumentation, der auch der 8.Senat nun beitritt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und (allenfalls) Ziffer 3, AußStrG auszusprechen haben wird, ob der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt oder nicht und bejahendenfalls ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig ist.