Rechtssatz RS0007173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007173
Entscheidungsdatum
23.10.1991
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2c
Rechtssatz
Daß bezüglich der Bestellung eines Sachverständigen im außerstreitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 ZPO gilt, ist nunmehr ständige Judikatur (EFSlg 37240 mit wN). Daran hat die erweiterte WGN 1989 nichts geändert. Demnach handelt es sich hier nicht um eine Frage, die gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Zulassung eines Rekurses begründen könnte. Der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde daher zurückgewiesen.Daß bezüglich der Bestellung eines Sachverständigen im außerstreitigen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 366, ZPO gilt, ist nunmehr ständige Judikatur (EFSlg 37240 mit wN). Daran hat die erweiterte WGN 1989 nichts geändert. Demnach handelt es sich hier nicht um eine Frage, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Zulassung eines Rekurses begründen könnte. Der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde daher zurückgewiesen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 545/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 5 Ob 545/90
Veröff: ÖA 1990,135
- 8 Ob 603/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 603/90
Auch
- 3 Ob 553/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 553/91
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007173
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_0050OB00545_9000000_002