Rechtssatz RS0007172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007172
Entscheidungsdatum
15.11.1990
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a
Rechtssatz
Hat das Rekursgericht über Ergänzungsauftrag des OGH ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat der Rechtsmittelwerber die Gründe darzulegen, aus denen sich die Zulässigkeit des ao Revisionsrekurses ergibt, wenn dies nicht schon im Rechtsmittel ursprünglich ausgeführt wurde. Ohne rechtzeitige Darlegung solcher Gründe ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt (6 Ob 560,561/89), eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels und im weiteren die Stichhältigkeit des übrigen Rekursvorbringens vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007172
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0080OB00666_9000000_001