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Entscheidung 8 Ob 1584/92×

Entscheidung 8 Ob 1584/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1584/92

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj. M***** K*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Unterhaltssachwalter, wegen Erhöhung des Unterhaltsvorschusses infolge außerordentlichen Rekurses des Bundes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 25. März 1992, GZ R 246/92-40, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Bundes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil der Frage, ob die Gewährung eines - infolge Wegfalls von Versagungs- bzw Kürzungsgründen iS des Paragraph 7, UVG - wiederum vollen Titelvorschusses im Wege eines zweiten, den ersten (den gekürzten Vorschuß umfassenden) nicht berührenden, nur den Erhöhungsbetrag betreffenden Beschlusses oder im Wege der Neufassung durch Bestimmung eines beide Beträge umfassenden Gesamtunterhaltsvorschusses erfolgen soll, keine Bedeutung iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommen kann; die gewählte Vorgangsweise kann sich nur in der unterschiedlichen buchhalterischen Durchführung auswirken, hat aber auf das Ergebnis - nämlich den ingesamt zu gewährenden Unterhaltsvorschuß - keinen Einfluß.

Anmerkung

E29002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01584.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0080OB01584_9200000_000

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