Rechtssatz RS0007206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007206
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d3
Rechtssatz
Der Frage, ob die Gewährung eines - infolge Wegfalls von Versagungsgründen bzw Kürzungsgründen iS des § 7 UVG - wiederum vollen Titelvorschusses im Wege eines zweiten, den ersten (den gekürzten Vorschuß umfassenden) nicht berührenden, nur den Erhöhungsbetrag betreffenden Beschlusses oder im Wege der Neufassung durch Bestimmung eines beide Beträge umfassenden Gesamtunterhaltsvorschusses erfolgen soll, kommt keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu.Der Frage, ob die Gewährung eines - infolge Wegfalls von Versagungsgründen bzw Kürzungsgründen iS des Paragraph 7, UVG - wiederum vollen Titelvorschusses im Wege eines zweiten, den ersten (den gekürzten Vorschuß umfassenden) nicht berührenden, nur den Erhöhungsbetrag betreffenden Beschlusses oder im Wege der Neufassung durch Bestimmung eines beide Beträge umfassenden Gesamtunterhaltsvorschusses erfolgen soll, kommt keine Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007206
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0080OB01584_9200000_001