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Entscheidung 8 Ob 1584/93×

Entscheidung 8 Ob 1584/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1584/93

Entscheidungsdatum

04.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin Fa.St*****, vertreten durch Dr.Reinhart Köffler, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Ing.Rudolf E*****, vertreten durch Dr.Elmar Wenger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 94.558,18 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.3.1993, GZ 2 R 213/92-155, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) das Berufungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 600/90 überbundene Rechtsansicht sowie die nunmehrige erstgerichtliche Feststellung eines Minderwertes des mangelhaften Sattelschleppers von S 298.808,- das Preisminderungsbegehren des Beklagten zutreffend für berechtigt erachtete und folgerichtig - ohne daß es noch einer weiteren Begründung bedurft hätte - durch Aufrechnung mit dieser primär eingewendeten Gegenforderung zur Abweisung des Klagebegehrens kam;

2.) die vom Beklagten nur sekundär als Gegenforderung eingewendete Schadenersatzforderung für die berufungsgerichtliche Entscheidung ohne jeden Einfluß blieb und die Bestreitung ihres Bestandes in der außerordentlichen Revision demgemäß ins Leere geht;

3.) der Oberste Gerichtshof im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 24/139; JBl 1972, 327; 8 Ob 614/89 uva) gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO auch selbst an die von ihm in dem in derselben Sache ergangenen Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebundenist und daher eine im ersten Rechtsgang abschließend beurteilte Rechtsfrage in der außerordentlichen Revision nicht neuerlich mit Erfolg aufgerollt werden kann (3 Ob 1608/92).

Anmerkung

E31359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01584.93.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19930604_OGH0002_0080OB01584_9300000_000