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Entscheidung 8 Ob 16/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob16/03s

Entscheidungsdatum

13.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine N*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Michael N*****, KFZ-Mechaniker, *****, vertreten durch Dr. Peter Hallas, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 16 R 344/02f-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO (Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen (RIS-Justiz RS0043203; zuletzt etwa 9 Ob 7/02y). Eine Schlussfolgerung aus Beweisergebnissen - sei sie nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur - kann hingegen diesen Revisionsgrund nicht verwirklichen (RIS-Justiz RS0043256; zuletzt etwa 3 Ob 103/01w). Im hier zu beurteilenden Fall wendet sich der Revisionswerber gegen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes; die unrichtige Wiedergabe von Beweisergebnissen vermag er nicht aufzuzeigen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten bekämpften Feststellungen, wonach er ungeachtet des im Strafverfahren erfolgten Freispruchs die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, mit ausführlicher Begründung übernommen. Diese Feststellungen sind daher - wie immer man den Inhalt des freisprechenden Strafurteils interpretieren mag - für den Obersten Gerichtshof bindend.

Textnummer

E68649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00016.03S.0213.000

Im RIS seit

15.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0080OB00016_03S0000_000

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