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Entscheidung 8 Ob 16/05v×

Entscheidung 8 Ob 16/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob16/05v

Entscheidungsdatum

04.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****R. Sch***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Richard Sch*****, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 131.951,85 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. November 2004, GZ 5 R 135/04s-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die hier geltend gemachte Forderung bereits Gegenstand eines Verfahrens über das Auseinandersetzungsguthaben des Richard Sch***** gewesen sei, weshalb die Klage wegen „entschiedener Rechtssache" zurückzuweisen sei, kann eine grob unrichtige Verkennung der Rechtslage, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofes erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Rekurswerberin als erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO rügt, dass der Entscheidung des Rekursgerichts die „durch keinerlei Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckte bzw mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch stehende Rechtsansicht des Rekursgerichtes" zugrunde liege, dass eine dem Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters entgegengehaltene, jedoch gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO abgeschnittene Gegenforderung der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter mit Aktivklage der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nicht geltend gemacht werden könne, ist der angefochtenen Entscheidung eine derartige Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht zu entnehmen. Das Rekursgericht hat die Zurückweisung der Klage gerade nicht darauf gestützt, dass im Vorverfahren Gegenforderungen nicht inhaltlich behandelt wurden.

Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Rekursgerichtes, dass bei Prüfung des dem hier Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs im Vorverfahren gerade auch die hier geltend gemachte Forderung aus unberechtigten Entnahmen Verfahrensgegenstand gewesen sei, ist jedenfalls vertretbar. Der von der Rechtsmittelwerberin immer wieder erhobene Einwand, im Vorverfahren sei das Bestehen der nunmehr geltend gemachten Forderung nur buchhalterisch geprüft worden, während es hier um die Zahlung der Forderung gehe, ist schon deshalb unberechtigt, da sich die Höhe des, dem hier Beklagten gebührenden Auseinandersetzungsguthabens schon nach dem Gesellschaftsvertrag aus der Saldierung von Kapitalkonto und gegebenenfalls negativem Privatkonto ergibt, daher gerade voraussetzt, eine „buchhalterische Forderung" - ungeachtet einer Einwendung als Gegenforderung - auch in Abzug zu bringen.

Textnummer

E77855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00016.05V.0504.000

Im RIS seit

03.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20050504_OGH0002_0080OB00016_05V0000_000