Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die beklagte Partei eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Abs 1 Zif. 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Feststellung des zu Rechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung und demgemäß auch auf Aufhebung des gegenständlichen Wechselzahlungsauftrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die beklagte Partei eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Absatz eins, Zif. 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Feststellung des zu Rechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung und demgemäß auch auf Aufhebung des gegenständlichen Wechselzahlungsauftrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin führt aus, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich zweifellos, daß das Indossament des streitgegenständlichen Wechsels auf Andrängen des Indossanten mit der Abrede erfolgt sei, daß der Indossatar nicht Eigentümer des Wechsels werde, sondern denselben im eigenen Namen, aber für Rechnung des Indossanten geltend machen solle. Dies gelte zumindest hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der ausgestellten Wechselsumme und dem Kaufpreis der gelieferten 6 t Magermilchpulver in der Höhe von DM 25.140. Bei Vorliegen eines derartigen Scheingiros sei aber der Scheingiratar nicht einmal zur Klage im eigenen Namen legitimiert, sodaß das Klagebegehren zumindest hinsichtlich des Diffenzbetrages wegen mangelnder Aktivlegitimation hätte abgewiesen werden müssen. Selbst wenn die Aktivlegitimation der klagenden Partei bejaht werde, sei der beklagte Wechselschuldner bei Vorliegen eines derarttigen Scheingiros aber jedenfalls berechtigt, dem klagenden Indossatar sämtliche Einwendungen entgegenzusetzen, die ihm gegen den Indossanten zustünden. Hilfsweise habe das Berufungsgericht auch das Bestehen von Gegenforderungen der beklagten Partei vereint, dies jedoch aus den im einzelnen dargelegten Gründen ebenfalls zu Unrecht. Mit diesen Rechtsausführungen geht die Revisionswerberin im wesentlichen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß sie insoweit für die Entscheidung ohne Bedeutung bleiben. Eine Feststellung, die Indossierung des Wechsels an die klagende Partei sei mit der Abrede erfolgt, der Indossatar solle nicht Eigentümer des Wechsels werden, sondern diesen für Rechnung des Indossanten geltend machen, wurde nicht getroffen. Der festgestellte Sachverhalt läßt aber auch eine diesbezügliche rechtliche Schlußfolgerung nicht zu. Im Zusammenhang mit der Weitergabe des - zur Bezahlung der ersten Warenlieferung von der beklagten Partei
akzeptierten - gegenständlichen Wechsels durch die Firma PRE GEL S.p.A. an die klagende Partei hat das Erstgericht folgende, auf den Seiten 25 ff des Urteiles enthaltene und vom Berufungsgericht auf den Seiten 12 ff seiner Entscheidung als unbedenklich übernommene weitere Feststellungen getroffen:
Im Zuge der Besprechung vom 4.4.1986 übergab der Prokurist der beklagten Partei den von dieser akzeptierten Wechsel an Dr. R***, den Vertreter der Firma PRE GEL S.p.A. mit der Erklärung, er solle am nächsten Montag, dem 7.4.1986, zu seiner italienischen Bank gehen und das Geld dort abholen. Am 7.4.1986 stellte Dr. R*** nach Rücksprache mit seinem Steuerberater und seiner Bank in Reggio Emilia fest, daß der Wechsel erst am 7.7.1986 zur Zahlung fällig und für ihn in Italien nicht verwendbar war, da die Klausel "without recourse" ("ohne Rückgriff") fehlte. Noch am gleichen Tag übermittelte die Firma PRE GEL S.p.A. der beklagten Partei daher ein Fernschreiben mit folgendem Inhalt:
"1. Das von Ihnen übergebene Dokument (Wechsel) ist laut dem italienischen Wechselgesetz nicht verwendbar. Demzufolge steht dieses Dokument zu ihrer Verfügung zur Retourgabe. Dieses Dokument weist nämlich seitens Ihrer Bank keine Garantie unwiderruflicher Zahlung am angegebenen Fälligkeitsdatum auf.
2. Durch Ihre Bank müssen Sie uns umgehend eine dem Dokument entsprechende unwiderrufliche Zahlungsbestätigung durchgeben. Dabei erwarten wir auch die notwendige Garantie für die Zinsen in Höhe von 2,2 % pro Monat. Wir können keine Bestätigung ohne Bankgarantie akzeptieren.
3. Die Ausführung des Inhaltes des Punktes 2. ist Voraussetzung jeder weiteren Geschäftsabwicklung zwischen den Seiten ........."
Mit Fernschreiben vom 8.April 1986 antwortete die beklagte Partei wie folgt:
"1. Das Ihnen übergebene Dokument (Wechsel) entspricht dem italienischen Wechselgesetz und ist weltweit als Zahlungsmittel anerkannt.
2. Offensichtlich liegen die Probleme bei Ihrer Bank und es sieht aus, als ob Ihre Firma zahlungsunfähig wäre.
3. Wir nehmen zwischenzeitig bezüglich der Wechselzahlung mit Ihrer Hausbank Kontakt auf.
4. Sollte eine Einigung mit Ihrer Bank nicht erzielt werden können, sehen wir uns genötigt, ein Rundschreiben an alle PRE GEL-Kunden hinauszugeben mit der Mitteilung, daß die Firma PRE GEL aus Zahlungsgründen nicht lieferfähig ist. ........."
Nach weiteren Fernschreiben, die zu keiner Einigung führten, setzte die beklagte Partei der Firma PRE GEL mit Fernschreiben vom 17. April 1986 eine letzte Lieferfrist für noch nicht bearbeitete (weitere) Bestellungen bis zum 28.April 1986.
Unter dem Gesichtspunkt dieser vom Erstgericht festgestellten, von der Firma PRE GEL S.p.A. geschilderten Verwertungsschwierigkeiten werden die von den Tatsacheninstanzen im weiteren getroffenen Feststellungen, nach den Differenzen über die Möglichkeit der Wechselverwertung habe die Firma PRE GEL S.p.A. bei der klagenden Partei 32 Tonnen Sprühvollmilchpulver zum Werte von rund 100.000 DM bestellt und die auf dieses Geschäft bezogene Weitergabe des Wechsels habe primär den Zweck gehabt, die Wechselsumme gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen, voll verständlich. Die Firma PRE GEL S.p.A. hat mangels durch ihre Hausbank in Italien möglicher Diskontierung des zur Bezahlung bereits gelieferter Waren erlangten Wechsels versucht, den Wechsel im Ausland unterzubringen, zu diesem Zweck ein Auslandsgeschäft getätigt und den Wechsel zur Zahlung des der Wechselsumme entsprechenden Kaufpreises übergeben. Der Umstand, daß nachträglich die volle Ausführung dieses abgeschlossenen Geschäftes von der Einlösung des Wechsels abhängig gemacht wurde, ändert nichts daran, daß der Wechsel solcherart zur Zahlung weitergegeben worden war. Es ergibt sich hieraus vielmehr notwendig der Schluß, daß die eingelöste Wechselsumme voll der klagenden Partei selbst zusteht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist sohin entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die rechtliche Schlußfolgerung auf das Vorliegen eines Inkasso- bzw. Vollmachtsindossamentes oder eines bloßen Scheingiros, in welchen Fällen dem Indossatar alle Einwendungen entgegengesetzt werden können, die dem Wechselschuldner gegen den Indossanten zustehen (§ 18 Abs 2 WG; Kapfer, Wechsel- und Scheckgesetz8 E Nr. 68 bis 76 zu § 17), nicht zulässig. Der beklagten Partei steht vielmehr gegen den Klageanspruch im Sinne des Art. 17 WG lediglich der Einwand offen, die klagende Partei habe beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt. Für diese Behauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung der beklagte Schuldner beweispflichtig (SZ 54/117; SZ 59/173; 1 Ob 602/87 uva). Auch den bedingten Vorsatz muß der Schuldner beweisen. Nur wenn er bewiesen hat, daß der Erwerber des Wechsels beim Erwerb die Tatsachen gekannt hat, die zur Benachteiligung des Schuldners geführt haben, spricht die Lebenserfahrung für den Vorsatz des Erwerbers, sodaß dieser sich entlasten muß (EvBl 1977/55; 8 Ob 517/83; 5 Ob 665/83 ua). Diese Beweisführungen sind der beklagten Partei nicht gelungen. Die Tatsacheninstanzen haben in für den Obersten Gerichtshof bindender Weise ausgesprochen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei beim Erwerb des Wechsels Kenntnis davon hatte oder in Kauf genommen hat, daß der beklagten Partei aus der Geltendmachung des Wechsels gegen sie Nachteile hinsichtlich des zwischen ihr und der Firma PRE GEL S.p.A. geschlossenen Grundgeschäftes entstehen können. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, daß dem Geschäftsführer der klagenden Partei im Zeitpunkt des Wechselerwerbes bekannt war, daß die beklagte Partei gegenüber der Firma PRE GEL S.p.A. im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft Gegenforderungen geltend gemacht hatte. Somit vermag aber die beklagte Partei als Wechselschuldnerin ihr allenfalls aus dem Grundgeschäft zustehende Gegenansprüche der klagenden Partei nicht erfolgreich entgegenzuhalten. Der bekämpften Entscheidung des Berufungsgerichtes haftet kein Rechtsirrtum an. Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.Unter dem Gesichtspunkt dieser vom Erstgericht festgestellten, von der Firma PRE GEL S.p.A. geschilderten Verwertungsschwierigkeiten werden die von den Tatsacheninstanzen im weiteren getroffenen Feststellungen, nach den Differenzen über die Möglichkeit der Wechselverwertung habe die Firma PRE GEL S.p.A. bei der klagenden Partei 32 Tonnen Sprühvollmilchpulver zum Werte von rund 100.000 DM bestellt und die auf dieses Geschäft bezogene Weitergabe des Wechsels habe primär den Zweck gehabt, die Wechselsumme gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen, voll verständlich. Die Firma PRE GEL S.p.A. hat mangels durch ihre Hausbank in Italien möglicher Diskontierung des zur Bezahlung bereits gelieferter Waren erlangten Wechsels versucht, den Wechsel im Ausland unterzubringen, zu diesem Zweck ein Auslandsgeschäft getätigt und den Wechsel zur Zahlung des der Wechselsumme entsprechenden Kaufpreises übergeben. Der Umstand, daß nachträglich die volle Ausführung dieses abgeschlossenen Geschäftes von der Einlösung des Wechsels abhängig gemacht wurde, ändert nichts daran, daß der Wechsel solcherart zur Zahlung weitergegeben worden war. Es ergibt sich hieraus vielmehr notwendig der Schluß, daß die eingelöste Wechselsumme voll der klagenden Partei selbst zusteht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist sohin entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die rechtliche Schlußfolgerung auf das Vorliegen eines Inkasso- bzw. Vollmachtsindossamentes oder eines bloßen Scheingiros, in welchen Fällen dem Indossatar alle Einwendungen entgegengesetzt werden können, die dem Wechselschuldner gegen den Indossanten zustehen (Paragraph 18, Absatz 2, WG; Kapfer, Wechsel- und Scheckgesetz8 E Nr. 68 bis 76 zu Paragraph 17,), nicht zulässig. Der beklagten Partei steht vielmehr gegen den Klageanspruch im Sinne des Artikel 17, WG lediglich der Einwand offen, die klagende Partei habe beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt. Für diese Behauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung der beklagte Schuldner beweispflichtig (SZ 54/117; SZ 59/173; 1 Ob 602/87 uva). Auch den bedingten Vorsatz muß der Schuldner beweisen. Nur wenn er bewiesen hat, daß der Erwerber des Wechsels beim Erwerb die Tatsachen gekannt hat, die zur Benachteiligung des Schuldners geführt haben, spricht die Lebenserfahrung für den Vorsatz des Erwerbers, sodaß dieser sich entlasten muß (EvBl 1977/55; 8 Ob 517/83; 5 Ob 665/83 ua). Diese Beweisführungen sind der beklagten Partei nicht gelungen. Die Tatsacheninstanzen haben in für den Obersten Gerichtshof bindender Weise ausgesprochen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei beim Erwerb des Wechsels Kenntnis davon hatte oder in Kauf genommen hat, daß der beklagten Partei aus der Geltendmachung des Wechsels gegen sie Nachteile hinsichtlich des zwischen ihr und der Firma PRE GEL S.p.A. geschlossenen Grundgeschäftes entstehen können. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, daß dem Geschäftsführer der klagenden Partei im Zeitpunkt des Wechselerwerbes bekannt war, daß die beklagte Partei gegenüber der Firma PRE GEL S.p.A. im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft Gegenforderungen geltend gemacht hatte. Somit vermag aber die beklagte Partei als Wechselschuldnerin ihr allenfalls aus dem Grundgeschäft zustehende Gegenansprüche der klagenden Partei nicht erfolgreich entgegenzuhalten. Der bekämpften Entscheidung des Berufungsgerichtes haftet kein Rechtsirrtum an. Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.