Aus den Entscheidungsgründen:
Richtig ist, daß weder das Erstgericht noch auch das Berufungsgericht eine Feststellung getroffen hat, ob aus Anlaß der vom Beklagten abgegebenen Erklärung vom Vater des Klägers der Betrag der bereits aushaftenden Schuld des Josef D. und der Betrag der neuen Schuld für die weiteren Holzlieferungen bekanntgegeben wurde. Es steht auch nicht fest, ob sich der Beklagte als Schuldübernehmer und der Vater des Klägers als Gläubiger über die Höhe dieser Schuld geeinigt haben oder in welcher Weise diese künftige Schuld begrenzt wurde. Diese Feststellungen waren aber nicht notwendig, um den Schuldbeitritt des Beklagten auf Grund der von ihm abgegebenen Erklärung als verbindlich anzusehen. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung GlU. 14172 ausgesprochen hat, das Versprechen, für die Schuld eines Dritten als Zahler einzutreten, entbehre dann, wenn in diesem Versprechen der Betrag der Schuld, die zu zahlen übernommen werde, nicht ausgedrückt sei oder wenn nicht erwiesen werden könne, daß sonst bezüglich des Betrages völlige Willensübereinstimmung obwalte, der zum Entstehen einer Verbindlichkeit vom Gesetz geforderten Bestimmtheit und Verständlichkeit. Aber diese den wirtschaftlichen Bedürfnissen nicht Rechnung tragende Ansicht, für die sich aus § 869 ABGB. auch keine Notwendigkeit ergibt, hält der Oberste Gerichtshof nicht aufrecht. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß es für die Gültigkeit eines Schuldbeitrittes - wie bei der Übernahme irgendeiner anderen Verpflichtung - genügt, wenn die Schuld, die der Schuldübernehmer übernimmt, sachlich bestimmt begrenzt ist. Das gilt sowohl für bereits bestehende als auch für künftige Verbindlichkeiten, die zu erfüllen sich der Schuldübernehmer verpflichtet. Eine solche sachliche Begrenzung liegt aber hier vor, weil es sich ja nur um Lieferungen für das Unternehmen des Josef D. gehandelt hat. Von einer die Unwirksamkeit des Schuldbeitrittes bedingenden Unbestimmtheit der übernommenen Verbindlichkeit kann hier keine Rede sein. Der Umfang dieser Verbindlichkeit ergibt sich aus den Lieferungen des Vaters des Klägers an das Unternehmen des D.Richtig ist, daß weder das Erstgericht noch auch das Berufungsgericht eine Feststellung getroffen hat, ob aus Anlaß der vom Beklagten abgegebenen Erklärung vom Vater des Klägers der Betrag der bereits aushaftenden Schuld des Josef D. und der Betrag der neuen Schuld für die weiteren Holzlieferungen bekanntgegeben wurde. Es steht auch nicht fest, ob sich der Beklagte als Schuldübernehmer und der Vater des Klägers als Gläubiger über die Höhe dieser Schuld geeinigt haben oder in welcher Weise diese künftige Schuld begrenzt wurde. Diese Feststellungen waren aber nicht notwendig, um den Schuldbeitritt des Beklagten auf Grund der von ihm abgegebenen Erklärung als verbindlich anzusehen. Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung GlU. 14172 ausgesprochen hat, das Versprechen, für die Schuld eines Dritten als Zahler einzutreten, entbehre dann, wenn in diesem Versprechen der Betrag der Schuld, die zu zahlen übernommen werde, nicht ausgedrückt sei oder wenn nicht erwiesen werden könne, daß sonst bezüglich des Betrages völlige Willensübereinstimmung obwalte, der zum Entstehen einer Verbindlichkeit vom Gesetz geforderten Bestimmtheit und Verständlichkeit. Aber diese den wirtschaftlichen Bedürfnissen nicht Rechnung tragende Ansicht, für die sich aus Paragraph 869, ABGB. auch keine Notwendigkeit ergibt, hält der Oberste Gerichtshof nicht aufrecht. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß es für die Gültigkeit eines Schuldbeitrittes - wie bei der Übernahme irgendeiner anderen Verpflichtung - genügt, wenn die Schuld, die der Schuldübernehmer übernimmt, sachlich bestimmt begrenzt ist. Das gilt sowohl für bereits bestehende als auch für künftige Verbindlichkeiten, die zu erfüllen sich der Schuldübernehmer verpflichtet. Eine solche sachliche Begrenzung liegt aber hier vor, weil es sich ja nur um Lieferungen für das Unternehmen des Josef D. gehandelt hat. Von einer die Unwirksamkeit des Schuldbeitrittes bedingenden Unbestimmtheit der übernommenen Verbindlichkeit kann hier keine Rede sein. Der Umfang dieser Verbindlichkeit ergibt sich aus den Lieferungen des Vaters des Klägers an das Unternehmen des D.