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Entscheidung 8 Ob 1610/95×

Entscheidung 8 Ob 1610/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1610/95(8Ob)

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Johann H*****, 2.) Franz I*****, 3.) Agnes R*****, 4.a) Adolfine B*****, 4.b) Johann B*****, 5.) Agrargemeinschaft A*****, vertreten durch den Obmann Alfred W*****, sowie 6.) Hubert P*****, alle vertreten durch Dr.Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert je S 27.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.Juli 1995, GZ 1 R 137/95-60, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Nach den Feststellungen erfolgten die anspruchsbegründenden Bringungshandlungen je nach Bedarf ohne Einschränkung auf bestimmte Zeiten. Damit liegt aber eine ungemessene Servitut vor, für deren - schonende - Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse der Berechtigten maßgeblich sind (SZ 52/99; SZ 56/60; 4 Ob 527/93).

2.) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß weder durch Paragraph 43, des Servitutenpatents 1853 noch durch Paragraph 2, Absatz eins, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ausgeschlossen ist (SZ 18/218; SZ 45/39; SZ 51/77). Auch aus den Bestimmungen des Forstgesetzes über die Bringungsrechte (Paragraphen 58, ff) kann nicht abgeleitet werden, daß das Forstgesetz die Wegerechte beschränken wollte vergleiche SZ 18/218). Aus Paragraph 66, a ForstG ergibt sich vielmehr, daß dieses nur dort eingreifen will, wo Bringungsanlagen fehlen.

3.) Die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ist immer dann ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Dafür genügt leichte Fahrlässigkeit (SZ 63/35; 5 Ob 563/93). Nach den Feststellungen waren schwerwiegende Indizien für das Vorhandensein eines Fahrtrechtes gegeben, da der strittige Weg nicht nur Grundstücke des Beklagten verbindet, sondern sich als Forstweg über die Nachbarliegenschaften fortsetzt (AS 373 = S 29 der Urteilsausfertigung). Dazu kommt, daß auch der Rechtsvorgänger des Beklagten davon sprach, daß die Waldeigentümer den Weg - allerdings gegen jederzeitigen Widerruf - benützen. Weitere Erkundigungen waren daher vom Beklagten jedenfalls zu fordern.

4.) Nach ständiger Rechtsprechung könnte nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen. Daß das herrschende Grundstück auch von einer anderen Straße aus erreichbar ist, reicht allein noch nicht aus (MietSlg 35.050; RZ 1992/82; SZ 54/154).

5.) Der behauptetermaßen in erster Instanz unterlaufene Verfahrensmangel kann schon deshalb nicht mit Revision geltend gemacht werden, da sein Vorliegen bereits von der zweiten Instanz mit ausführlicher Begründung verneint wurde (SZ 62/157 ua). Der an das Gericht zweiter Instanz gerichtete Wiederöffnungsantrag widerspricht dem Neuerungsverbot (Auch an der in der Revision genannten Stelle hat sich der Beklagte auf diesen Verwaltungsakt nicht berufen).

Anmerkung

E41529 08A16105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB01610.95.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19960208_OGH0002_0080OB01610_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011574 Rechtssatz 30.08.1950Zivilrecht
Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht durch die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können.
RS0011651 Rechtssatz 08.05.1973Zivilrecht
Fahrlässig handelt und keinen Schutz genießt derjenige, der den Widerspruch zwischen dem Grundbuchsstand und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können (JBl 1955, 522, SZ 28/64).
RS0011676 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
RS0011691 Rechtssatz 19.12.1974Zivilrecht
Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.
RS0034730 Rechtssatz 30.11.1976Zivilrecht
Eine Berufung auf eine Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines Erwerbes "im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher" hinsichtlich einer Freiheit der zu erwerbenden Liegenschaft von Rechten ist schon dann nicht mehr möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei geh …
RS0038437 Rechtssatz 15.12.1936Zivilrecht
Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist durch das Servitutenregulierungspatent vom 05.07.1853, RGBl 1853/130 nicht ausgeschlossen.