Entscheidung 8 Ob 1612/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj.Laura ***** F***** infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Andrea F*****, diese vertreten durch Dr.Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 11.März 1992, GZ 47 R 133/92-99, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der mj.Laura ***** F***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil 1.) der dem Unterhaltspflichtigen von seiner eigenen, ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter geleistete Betrag seinem eigenen Unterhalt dient und die Studienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen gilt (8 Ob 634/91) und 2.) der rekursgerichtlichen Beurteilung, daß die Mutter des Unterhaltspflichtigen als gegenüber der unterhaltsberechtigten Minderjährigen subsidiär unterhaltspflichtige Großmutter zu einer weiteren Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Der außerordentliche Rekurs der mj.Laura ***** F***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil 1.) der dem Unterhaltspflichtigen von seiner eigenen, ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter geleistete Betrag seinem eigenen Unterhalt dient und die Studienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen gilt (8 Ob 634/91) und 2.) der rekursgerichtlichen Beurteilung, daß die Mutter des Unterhaltspflichtigen als gegenüber der unterhaltsberechtigten Minderjährigen subsidiär unterhaltspflichtige Großmutter zu einer weiteren Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01612.93.0715.000
Dokumentnummer
JJT_19930715_OGH0002_0080OB01612_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung