Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1. die Zulassung der Klageänderung (Nachweis- statt Vermittlungsprovision) dem Gesetz (§ 235 Abs 3 ZPO) entspricht;1. die Zulassung der Klageänderung (Nachweis- statt Vermittlungsprovision) dem Gesetz (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO) entspricht;
2. im Geschäftszweig der Immobilienmakler im Zweifel bereits die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch des Vermittlers begründet (vgl § 8 Abs 2 IMV und StRsp, EvBl 1950/474 uva);2. im Geschäftszweig der Immobilienmakler im Zweifel bereits die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch des Vermittlers begründet vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, IMV und StRsp, EvBl 1950/474 uva);
3. sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, daß die Tochterfirma der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei von dieser von der Kaufgelegenheit erfuhr (Ersturteil S 5 unten, 6 oben) und die Realitätenvermittlerin bereits in ihrem ersten Schreiben ihre Vermittlungsbedingungen dahin bekanntgab, daß der Empfänger der Informationen für die Provision auch dann haftet, wenn er die Kaufgelegenheit Dritten bekanntgibt (§ 9 Abs 1 Z 5 lit a IMV);3. sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, daß die Tochterfirma der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei von dieser von der Kaufgelegenheit erfuhr (Ersturteil S 5 unten, 6 oben) und die Realitätenvermittlerin bereits in ihrem ersten Schreiben ihre Vermittlungsbedingungen dahin bekanntgab, daß der Empfänger der Informationen für die Provision auch dann haftet, wenn er die Kaufgelegenheit Dritten bekanntgibt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, IMV);
4. im übrigen auch wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit vorliegt, sodaß der Provisionsanspruch auch nach § 6 HVG zu Recht besteht (Jabornegg, HVG 239 ff; 592).4. im übrigen auch wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit vorliegt, sodaß der Provisionsanspruch auch nach Paragraph 6, HVG zu Recht besteht (Jabornegg, HVG 239 ff; 592).