Begründung:
Die Antragsgegnerin lehnte die zur Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag zuständige Richterin (in der Folge: die Konkursrichterin) erstmals in bzw unmittelbar vor der Tagsatzung vom 20. 4. 2006 als befangen ab, weil die Richterin der Antragsgegnerin nicht genügend Vorbereitungszeit eingeräumt, ihr die Antragsbeilagen nicht zugestellt und ihr einen unzulässigen Auftrag zur Vorlage und zur Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses (bei sonstiger Strafanzeige) erteilt habe. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des dafür zuständigen Senats vom 3. 5. 2006 abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos.
Am 8. 9. 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Konkursrichterin abermals ab. Die Richterin habe einen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs vom 21. 4. 2006 noch nicht vorgelegt, den Akt zu Unrecht der Staatsanwaltschaft übermittelt und in der Tagsatzung vom 4. 9. 2006 dem durch Vorlage von Bargeld untermauerten Hinweis der Antragsgegnerin auf freies Barvermögen spöttische Bemerkungen entgegengesetzt und den Konkursantrag nicht sofort abgewiesen. Dieser zuletzt genannte Vorwurf bezog sich auf die Tagsatzung vom 4. 9. 2006, in der der Generalbevollmächtigte der Antragsgegnerin EUR 25.000,- in bar vorgewiesen und behauptet hatte, dabei handle es sich um freies Vermögen der Antragsgegnerin. Gegen diese seien lediglich zwei Exekutionen anhängig, für die sie aber nicht verantwortlich sei. Die Gesellschaft verfüge über monatliche Einkünfte von EUR 4.000,-, weshalb die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses abgelehnt werde. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 25. 9. 2006, 2 Nc 46/06g, wurde auch dieser Ablehnungsantrag abgewiesen. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Am 5. 10. 2006 lehnte die Antragsgegnerin sämtliche Richter des Landesgerichtes Leoben wegen Parteilichkeit ab.
Durch Akteneinsicht habe sie mittlerweile erfahren, dass die Konkursrichterin in ihrer Äußerung zum Ablehnungsantrag vom 12. 9. 2006 ihre „spöttischen Bemerkungen" in Abrede gestellt habe. Die Antragsgegnerin habe aber schon im seinerzeitigen Ablehnungsantrag bescheinigt, dass die Richterin ihre Erklärungen spöttisch und mit erkennbarer Belustigung angezweifelt habe. Zudem habe die Richterin in der damaligen Verhandlung erklärt, dass sie den Konkursantrag nicht abweisen wolle, sondern sich die Sache noch überlegen müsse. Außerdem habe sie mit einer am 12. 9. 2006 erlassenen Aufforderung an die Antragstellerin, dem Gericht verborgen gebliebenes Vermögen der Antragsgegnerin bekannt zu geben, ihre rechtlichen Möglichkeiten mit einer unvertretbaren Begründung überschritten. Auch ihr Hinweis auf eine vermeintlich bestehende Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin bescheinige die mangelnde Unparteilichkeit der Konkursrichterin, die wissen müsse, dass es bei einer GmbH auf die bilanzmäßige Überschuldung ankomme. Außerdem habe die Konkursrichterin - ohne dies im Akt ersichtlich zu machen - telefonischen Kontakt mit dem Vertreter der Antragstellerin gepflogen. Auch die gegen § 48a BAO verstoßende Aufforderung vom 12. 9. 2006 an das Finanzamt, allfällige Abgabenrückstände der Antragsgegnerin bekannt zu geben, zeige die Parteilichkeit der Konkursrichterin. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Konkursrichterin den Kredit der Antragsgegnerin geschädigt habe, indem sie den Beschluss ON 28 auch den Gläubigerschutzverbänden zugestellt habe.Durch Akteneinsicht habe sie mittlerweile erfahren, dass die Konkursrichterin in ihrer Äußerung zum Ablehnungsantrag vom 12. 9. 2006 ihre „spöttischen Bemerkungen" in Abrede gestellt habe. Die Antragsgegnerin habe aber schon im seinerzeitigen Ablehnungsantrag bescheinigt, dass die Richterin ihre Erklärungen spöttisch und mit erkennbarer Belustigung angezweifelt habe. Zudem habe die Richterin in der damaligen Verhandlung erklärt, dass sie den Konkursantrag nicht abweisen wolle, sondern sich die Sache noch überlegen müsse. Außerdem habe sie mit einer am 12. 9. 2006 erlassenen Aufforderung an die Antragstellerin, dem Gericht verborgen gebliebenes Vermögen der Antragsgegnerin bekannt zu geben, ihre rechtlichen Möglichkeiten mit einer unvertretbaren Begründung überschritten. Auch ihr Hinweis auf eine vermeintlich bestehende Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin bescheinige die mangelnde Unparteilichkeit der Konkursrichterin, die wissen müsse, dass es bei einer GmbH auf die bilanzmäßige Überschuldung ankomme. Außerdem habe die Konkursrichterin - ohne dies im Akt ersichtlich zu machen - telefonischen Kontakt mit dem Vertreter der Antragstellerin gepflogen. Auch die gegen Paragraph 48 a, BAO verstoßende Aufforderung vom 12. 9. 2006 an das Finanzamt, allfällige Abgabenrückstände der Antragsgegnerin bekannt zu geben, zeige die Parteilichkeit der Konkursrichterin. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Konkursrichterin den Kredit der Antragsgegnerin geschädigt habe, indem sie den Beschluss ON 28 auch den Gläubigerschutzverbänden zugestellt habe.
Der Präsident des Landesgerichtes Leoben habe Fehlleistungen der Konkursrichterin, insbesondere die unterbliebene Vorlage eines Rekurses, nicht im Rahmen der Dienstaufsicht aufgegriffen. Die Begründung des unter seinem Vorsitz ergangenen Beschlusses 2 Nc 46/06g sei unzutreffend, was ihm hätte auffallen müssen. Zudem sei im Beschluss der spöttische Ton der Konkursrichterin ohne vorherige Erhebungen nicht als bescheinigt gewertet worden. Diese zuletzt genannten Vorwürfe träfen auch die beiden weiteren Mitglieder des Ablehnungssenates.
Die Ablehnung zahlreicher weiterer im Antrag (jeweils namentlich genannter) Richter gründe sich auf den Umstand, dass sie Mitglieder jener Senate des Landesgerichtes Leoben seien, denen als Ersatzmitglied auch die Konkursrichterin angehöre. Dies begründe angesichts der Kleinheit des Gerichtes ein kollegiales Naheverhältnis, das eine vollkommen unbefangene Beurteilung von Sachverhalten, die möglicherweise Amtshaftung oder eine disziplinäre Verantwortlichkeit eines Kollegen zur Folge haben könnten, ausschließe. Dies betreffe auch die weiteren - ebenfalls namentlich angeführten - Richter des Landesgerichtes Leoben, in deren subsidiäre Zuständigkeit die Erledigung eines Ablehnungsantrags bzw eine Entscheidung über den Konkursantrag falle.
Die Konkursrichterin, der Präsident des Landesgerichtes Leoben und die weiteren Mitglieder des Ablehnungssenates erklärten, sich nicht als befangen zu erachten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz auch den nunmehrigen Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen. Gegen den Großteil der im Ablehnungsantrag angeführten Richter werde mit Ausnahme eines kollegialen Naheverhältnisses keine konkreter Ablehnungsgrund geltend gemacht, der bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Unvoreingenommenheit entstehen lassen könnte. Allein die Möglichkeit der „Bearbeitung der Sache im Rahmen einer subsidiären Zuständigkeit" bzw die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft zu den Senaten 1 und 2 könne die Befangenheit nicht begründen. Von der Einholung von Äußerungen der derart genannten Richter sei mangels Geltendmachung konkreter Ablehnungsgründe Abstand genommen worden.
Die Befangenheit von Justizverwaltungsorganen - hier: des Präsidenten des Gerichtshofs - könne nur gemäß § 7 AVG geltend gemacht werden. Im Übrigen biete der Gesetzgeber die (von der Antragsgegnerin ohnedies ausgeschöpfte) Möglichkeit, gegen Verzögerungen mit Fristsetzungsanträgen vorzugehen. Aus der Begründung der Entscheidung 2 Nc 46/06g könne ebenfalls keine Befangenheit abgeleitet werden, weil Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen seien.Die Befangenheit von Justizverwaltungsorganen - hier: des Präsidenten des Gerichtshofs - könne nur gemäß Paragraph 7, AVG geltend gemacht werden. Im Übrigen biete der Gesetzgeber die (von der Antragsgegnerin ohnedies ausgeschöpfte) Möglichkeit, gegen Verzögerungen mit Fristsetzungsanträgen vorzugehen. Aus der Begründung der Entscheidung 2 Nc 46/06g könne ebenfalls keine Befangenheit abgeleitet werden, weil Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen seien.
Der Konkursrichterin werde im Wesentlichen ihre Äußerung zum Ablehnungsantrag vom 12. 9. 2006 vorgeworfenen. Dass die Richterin in dieser Äußerung den persönlichen Eindruck des Vertreters der Ablehnungswerberin - spöttisches Verhalten - nicht geteilt habe, bilde keinen Ablehnungsgrund. Ihre Äußerung, sie müsse sich die Sache noch überlegen, spreche in Wahrheit gegen eine vorgefasste Meinung. Im Übrigen habe die Konkursrichterin ihre Vorgangsweise als gesetzeskonform bezeichnet. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegnerin seien nicht geeignet, den gegenteiligen Eindruck zu vermitteln. Das sich auf die bevorstehende Vorgangsweise der antragstellenden Gläubigerin beziehende Telefonat lasse keine Unsachlichkeit im Sinne einer Parteilichkeit erkennen, ebenso wenig der Umstand, dass dieses Telefonat nicht im Akt festgehalten worden sei. Im Übrigen bilde die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung selbst dann keinen Ablehnungsgrund, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt werde. Da Meinungsverschiedenheiten nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen seien, könnten auch die weiteren geltend gemachten Vorwürfe den Ablehnungsantrag nicht rechtfertigen.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.