Entscheidung 8 Ob 1620/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
8Ob1620/93(8Ob1621/93)
Entscheidungsdatum
09.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl.Ing.R***** K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte und widerklagende Partei M***** C***** K*****, vertreten durch Dr.Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung der Erbschaft (Streitwert je S 315.844,72) infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.April 1993, GZ 11 R 291/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der Naturalteilung auch bei der Teilung der Erbschaft der Vorzug zu geben ist (vgl SZ 63/30 ua), sofern diese nicht untunlich ist, und diese, wenn sich das Teilungsbegehren auf mehrere selbständige Objekte erstreckt, in der Weise vorzunehmen ist, daß bestimmte Sachen dem einen, andere Sachen dem anderen Teil zugewiesen und geringfügige Unterschiede des Wertes mit Geld ausgeglichen werden (JBl 1955, 120; EvBl 1957/128 ua; zuletzt 6 Ob 554/88).Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der Naturalteilung auch bei der Teilung der Erbschaft der Vorzug zu geben ist vergleiche SZ 63/30 ua), sofern diese nicht untunlich ist, und diese, wenn sich das Teilungsbegehren auf mehrere selbständige Objekte erstreckt, in der Weise vorzunehmen ist, daß bestimmte Sachen dem einen, andere Sachen dem anderen Teil zugewiesen und geringfügige Unterschiede des Wertes mit Geld ausgeglichen werden (JBl 1955, 120; EvBl 1957/128 ua; zuletzt 6 Ob 554/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01620.93.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19930909_OGH0002_0080OB01620_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung