Entscheidung 8 Ob 1623/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen Oskar R*****, infolge außerordentlichen Rekurses des erbserklärten Erben Victor R*****, vertreten durch Otmar Simma ua Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 18.Juni 1993, GZ 1 b R 123, 124/93-224, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Victor R***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Inventarisierung des erblasserischen Vermögens gemäß § 92 Abs 1 AußStrG von Pflichtteilsberechtigten beantragt wurde, die Bestimmung des § 106 Abs 2 AußStrG nur vorschreibt, wie die Bewertung von Geschäftsanteilen des Erblassers im Regelfall zu erfolgen hat und eine Inventarisierung nicht ausschließt (EvBl 1967/234 S.295) und der Beurteilung der Vorinstanzen, nach den Umständen des Falles sei hier eine Bewertung durch Sachverständige erforderlich, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Der außerordentliche Rekurs des Victor R***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil die Inventarisierung des erblasserischen Vermögens gemäß Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG von Pflichtteilsberechtigten beantragt wurde, die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG nur vorschreibt, wie die Bewertung von Geschäftsanteilen des Erblassers im Regelfall zu erfolgen hat und eine Inventarisierung nicht ausschließt (EvBl 1967/234 S.295) und der Beurteilung der Vorinstanzen, nach den Umständen des Falles sei hier eine Bewertung durch Sachverständige erforderlich, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01623.93.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19930909_OGH0002_0080OB01623_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung