Rechtssatz RS0007855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007855
Geschäftszahl
1Ob277/66; 8Ob1623/93
Entscheidungsdatum
09.09.1993
Rechtssatz
§ 106 Abs 2 AußStrG schreibt nicht vor, es habe bei bloßer Beteiligung des Erblassers an einem Unternehmen die Errichtung eines Inventars zu entfallen, sondern nur, wie der in das Inventar einzusetzende Wert des Anteils im Regelfall zu ermitteln ist (in der Regel: Abschluß).Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG schreibt nicht vor, es habe bei bloßer Beteiligung des Erblassers an einem Unternehmen die Errichtung eines Inventars zu entfallen, sondern nur, wie der in das Inventar einzusetzende Wert des Anteils im Regelfall zu ermitteln ist (in der Regel: Abschluß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007855
Dokumentnummer
JJR_19661110_OGH0002_0010OB00277_6600000_001