Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Einräumung oder Einschränkung des Besuchsrechts ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114; RS0087024). Dies ist hier nicht der Fall.1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Einräumung oder Einschränkung des Besuchsrechts ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114; RS0087024). Dies ist hier nicht der Fall.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Neuerungsverbot gemäß § 66 Abs 2 AußStrG im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048056; RS0106313; RS0006893).2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048056; RS0106313; RS0006893).
Auf die tätliche Auseinandersetzung vom 13. Mai 2009, die zu einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO gegen den Vater führte, hat das Rekursgericht somit zu Recht Bedacht genommen. Mit den unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht angestellten Überlegungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens kann die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses daher nicht begründet werden.Auf die tätliche Auseinandersetzung vom 13. Mai 2009, die zu einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO gegen den Vater führte, hat das Rekursgericht somit zu Recht Bedacht genommen. Mit den unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht angestellten Überlegungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens kann die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses daher nicht begründet werden.
3.1 Nach den getroffenen Feststellungen sowie dem Akteninhalt haben sich die Umstände, die dem Beschluss des Rekursgerichts vom 4. März 2008 zu Grunde gelegen waren, nicht zum Positiven verändert, weshalb von einer Verbesserung der Verhältnisse nicht ausgegangen werden kann. Der Vater hat sein Aggressionspotenzial und seine Gewaltbereitschaft, die zu körperlichen Übergriffen gegenüber der Mutter und auch gegenüber seiner älteren Tochter geführt haben, nach wie vor nicht im Griff. Es besteht daher weiterhin die konkrete ernste Gefahr, dass jeder Kontakt zu den Kindern zur Eskalation und weiteren Auseinandersetzungen mit der Mutter führt sowie gewaltbegleitete Konfliktfelder für die Kinder aufbrechen, die in ihrem Interesse und zu ihrem Wohl tunlichst zu vermeiden sind (vgl Schwimann³ § 148 ABGB Rz 27). Der Vater wurde nicht nur gegenüber der Mutter gewalttätig, sondern schrie im Zuge der Streitigkeiten auch mit beiden Kindern; seine ältere Tochter hat er sogar geohrfeigt.3.1 Nach den getroffenen Feststellungen sowie dem Akteninhalt haben sich die Umstände, die dem Beschluss des Rekursgerichts vom 4. März 2008 zu Grunde gelegen waren, nicht zum Positiven verändert, weshalb von einer Verbesserung der Verhältnisse nicht ausgegangen werden kann. Der Vater hat sein Aggressionspotenzial und seine Gewaltbereitschaft, die zu körperlichen Übergriffen gegenüber der Mutter und auch gegenüber seiner älteren Tochter geführt haben, nach wie vor nicht im Griff. Es besteht daher weiterhin die konkrete ernste Gefahr, dass jeder Kontakt zu den Kindern zur Eskalation und weiteren Auseinandersetzungen mit der Mutter führt sowie gewaltbegleitete Konfliktfelder für die Kinder aufbrechen, die in ihrem Interesse und zu ihrem Wohl tunlichst zu vermeiden sind vergleiche Schwimann³ Paragraph 148, ABGB Rz 27). Der Vater wurde nicht nur gegenüber der Mutter gewalttätig, sondern schrie im Zuge der Streitigkeiten auch mit beiden Kindern; seine ältere Tochter hat er sogar geohrfeigt.
3.2 In besonderen Fällen, etwa bei besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen aufgrund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten, kann eine Besuchsbegleitung durchaus auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - als eine Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0118258). Der besondere Umstand, dass der Vater während des laufenden Besuchsrechtsverfahrens in Anwesenheit der Kinder neuerlich gewalttätig wurde, lässt aber in verhältnismäßig kurzem zeitlichen Abstand zum tätlichen Übergriff auf die Mutter und deren neuen Ehegatten auch begleitete Besuchskontakte nicht zielführend erscheinen.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.