Rechtssatz RS0118258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118258
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Besuchsbegleitung ultima ratio darstellt und damit zB erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Besuchsbegleitung eignet sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen auf Grund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch sonst eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann also in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 238/03a
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 238/03a
- 10 Ob 61/03y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 Ob 61/03y
- 3 Ob 145/07f
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 145/07f
nur: Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann in bestimmten Fällen über eine angemessene Übergangszeit hinaus zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden. (T1)
- 8 Ob 163/09t
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 163/09t
Auch; nur T1
- 9 Ob 15/10m
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 15/10m
Auch
- 6 Ob 253/10i
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 253/10i
- 9 Ob 38/12x
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 Ob 38/12x
Vgl auch
- 4 Ob 78/20d
Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 78/20d
Anm: Veröff: SZ 2020/70
- 3 Ob 6/21k
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 6/21k
Vgl; Beisatz: Einzelfall. (T2)
- 2 Ob 194/22a
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 194/22a
- 1 Ob 51/23s
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 1 Ob 51/23s
Beisatz: Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen. (T3)
Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen leidet die Mutter nach wie vor unter einer wahnhaften Störung mit psychopathologischen Auffälligkeiten und kann die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihres Sohnes nicht ausreichend erkennen und darauf eingehen. Zudem (mehrfach geäußerter) Wunsch des Sohnes, keine Änderung der Obsorge oder des Kontaktrechts haben und die Mutter (weiterhin) nur mit Besuchsbegleitung sehen zu wollen. (T4)
- 8 Ob 77/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 Ob 77/23s
vgl
Anm: Hier: Zur Wiederherstellung einer unbelasteten Vater-Kind-Beziehung.
- 6 Ob 198/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 6 Ob 198/23w
vgl; Beisatz: Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem sowie auch als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts. (T5)
- 5 Ob 114/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 114/25p
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
Beisatz: Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht gemäß § 111 AußStrG auch von Amts wegen eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) anordnen. (T6)
Beisatz: Hier: konfliktbeladene Situation zwischen den Eltern und letzter Kontakt vor einem Jahr. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118258
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00238_03A0000_001