Dazu hat der Senat erwogen:
a) Grundlage für die Anordnung der Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen eines so genannten Besuchscafés (in Wien bei den Ämtern für Jugend und Familie) bildet § 185c AußStrG, der eine Sonderregel für das Besuchsregelungsverfahren durch Einführung einer Besuchsbegleitung bildet. Diese mit dem KindRÄG 2001 eingeführte Bestimmung lautet:a) Grundlage für die Anordnung der Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen eines so genannten Besuchscafés (in Wien bei den Ämtern für Jugend und Familie) bildet Paragraph 185 c, AußStrG, der eine Sonderregel für das Besuchsregelungsverfahren durch Einführung einer Besuchsbegleitung bildet. Diese mit dem KindRÄG 2001 eingeführte Bestimmung lautet:
"Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete und hiezu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr heranziehen (Besuchsbegleitung). Die geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) ist im Antrag auf Besuchsbegleitung namhaft zu machen und am Verfahren zu beteiligen. Sie kann ihre Bereitschaft auch noch im Rechtsmittel widerrufen. Ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig."
Diese Regelung zielt nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 296 BlgNR 21. GP 91 ff) darauf ab, einvernehmliche oder kontradiktorische gerichtliche Besuchsregelungen, die nach wie vor dem Kindeswohl entsprechen, leichter durchsetzbar zu machen. Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Besuchsbegleitung ultima ratio darstellt und damit zB erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Besuchsbegleitung dürfte sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem eignen. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen auf Grund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch sonst eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Das neue Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann also in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden.Diese Regelung zielt nach dem Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 91 ff) darauf ab, einvernehmliche oder kontradiktorische gerichtliche Besuchsregelungen, die nach wie vor dem Kindeswohl entsprechen, leichter durchsetzbar zu machen. Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Besuchsbegleitung ultima ratio darstellt und damit zB erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Besuchsbegleitung dürfte sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem eignen. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen auf Grund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch sonst eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Das neue Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann also in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden.
Zu der im vorliegenden Fall gegebenen gravierenden Konfliktlage ist auf den Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen zu verweisen, wonach der Minderjährige aufgrund der ungeklärten Situation zwischen seinen Eltern einer massiven Drucksituation ausgesetzt ist, weshalb es als vorläufige Maßnahme sinnvoll sei, die Besuchskontakte zum Vater nur im Rahmen des Besuchscafés des Amtes für Jugend und Familie stattfinden zu lassen.
Diese Drucksituation des Kindes wird im Revisionsrekurs des Vaters ebenso negiert wie die von ihm durchgeführte und auch aufgezeichnete Befragung zum Thema Misshandlung durch die Mutter. Der Vater verweist darauf, dass das Besuchsrecht die Möglichkeit bieten soll, "sich von der gesunden körperlichen und seelischen Entwicklung zu überzeugen und Pflege und Erziehung des obsorgeberechtigten Elternteils zu überwachen. Er lässt dabei außer Acht, dass das Besuchsrecht nicht nur ein Recht eines Elternteils auf persönlichen Verkehr darstellt, sondern auch ein Recht des Kindes (Stabentheiner in Rummel3, ErgBd § 148 Rz 1 mwN; G. Hopf, Die Rechtsstellung des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 69 [78]), wie es nun mit dem KindRÄG 2001 explizit in § 148 ABGB formuliert wurde.Diese Drucksituation des Kindes wird im Revisionsrekurs des Vaters ebenso negiert wie die von ihm durchgeführte und auch aufgezeichnete Befragung zum Thema Misshandlung durch die Mutter. Der Vater verweist darauf, dass das Besuchsrecht die Möglichkeit bieten soll, "sich von der gesunden körperlichen und seelischen Entwicklung zu überzeugen und Pflege und Erziehung des obsorgeberechtigten Elternteils zu überwachen. Er lässt dabei außer Acht, dass das Besuchsrecht nicht nur ein Recht eines Elternteils auf persönlichen Verkehr darstellt, sondern auch ein Recht des Kindes (Stabentheiner in Rummel3, ErgBd Paragraph 148, Rz 1 mwN; G. Hopf, Die Rechtsstellung des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 69 [78]), wie es nun mit dem KindRÄG 2001 explizit in Paragraph 148, ABGB formuliert wurde.
Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047782 [T18] und [T19] ua). Bedacht zu nehmen ist weiters "auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes" (§ 148 Abs 1 Satz 3 ABGB idF KindRÄG 2001). Nötigenfalls hat das Gericht - insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine Verpflichtung aus dem als Unterlassungsgebot ausgeformten Wohlverhaltensgebot des § 145b ABGB nicht erfüllt - die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen (§ 148 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001). Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiele für zu unterlassende Beeinträchtigungen und Erschwernisse "Vereinnahmungen", "Aufwiegelungen" und "Aufhetzungen" des Kindes (RV aaO 53; Haidenthaller, Schwerpunkte der Kindschaftsrechts- Reform 2001, JBl 2001, 622 [625]).Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047782 [T18] und [T19] ua). Bedacht zu nehmen ist weiters "auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes" (Paragraph 148, Absatz eins, Satz 3 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001). Nötigenfalls hat das Gericht - insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine Verpflichtung aus dem als Unterlassungsgebot ausgeformten Wohlverhaltensgebot des Paragraph 145 b, ABGB nicht erfüllt - die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen (Paragraph 148, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001). Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiele für zu unterlassende Beeinträchtigungen und Erschwernisse "Vereinnahmungen", "Aufwiegelungen" und "Aufhetzungen" des Kindes Regierungsvorlage aaO 53; Haidenthaller, Schwerpunkte der Kindschaftsrechts- Reform 2001, JBl 2001, 622 [625]).
Unter Bedachtnahme auf die für die Ausübung des Besuchsrechts aufgestellten Grundsätze sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Vater schwerwiegend gegen das Wohlverhaltensgebot verstoßen hat und durch sein Verhalten die vorübergehende Einschränkung der Besuchskontakte zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Gerade die vom Erstgericht angeordnete Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen eines Besuchscafés gibt die Möglichkeit, dass die für das Kindeswohl erforderlichen persönlichen Kontakte des Kindes zu seinem Vater in einer geschützten und kontrollierten Atmosphäre stattfinden können.
b) In § 185c AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden (RV aaO 92). Weiters ist in dem Antrag eine zur Besuchsbegleitung bereite Person oder Stelle namhaft zu machen.b) In Paragraph 185 c, AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden Regierungsvorlage aaO 92). Weiters ist in dem Antrag eine zur Besuchsbegleitung bereite Person oder Stelle namhaft zu machen.
Ein solcher in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung durch das Erstgericht stehender Antrag mit den genannten Inhaltserfordernissen ist aus dem Akt ebenso wenig ersichtlich wie eine Bereitschaftserklärung der besuchsbegleitenden Stelle.
c) In Wien handelt es sich bei den so genannten Besuchscafés des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 11) um ein Angebot, mit dem Hilfe bei der Besuchsanbahnung gegeben wird. Der Elternteil, dem die Obsorge zuerkannt ist, bringt sein Kind in die Räumlichkeiten des Besuchscafés, wo die anwesenden SozialarbeiterInnen versuchen, eine ungezwungene Atmosphäre herzustellen. Das Ziel liegt darin, dass die Eltern nach einer gewissen Zeit des betreuten Besuchskontakts selbst - wieder - einvernehmlich die Besuchskontakte abwickeln können (3 Ob 238/03a).
Der Einwand des Vaters im Rechtsmittel, es bestehe keine gesetzliche Kompetenz des Jugendamts, Besuchszeit und Besuchsort autonom festzulegen, ist nicht berechtigt. Denn das Gericht bestimmt nach § 185c AußStrG die Besuchsbegleitung sowie in den Grundzügen ihre Durchführung. Die Details der Durchführung nimmt nach seinen Möglichkeiten der Besuchsbegleiter vor. Insoweit ein Amt für Jugend und Familie dazu sein Besuchscafé zur Verfügung stellt, handelt es wie jeder andere private Besuchsbegleiter und nicht als Verwaltungsbehörde. Eine Vereinbarung des Termins für den Besuchskontakt im Besuchscafé und der sonstigen näheren Modalitäten mit den Eltern erfolgt auch nicht mit Bescheid oder mit verbindlicher Wirkung für die Eltern. Wenn sich ein Elternteil weigert, einen Termin für das Besuchscafé zu vereinbaren, oder einem vereinbarten Termin mit dem Kind fernbleibt, verhängt der Besuchsbegleiter (hier: die Magistratsabteilung 11 des Magistrats der Stadt Wien) auch keine Sanktionen, sondern teilt dies dem Pflegschaftsgericht mit, das nun seinerseits die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten des AußStrG anwenden kann (3 Ob 238/03a).Der Einwand des Vaters im Rechtsmittel, es bestehe keine gesetzliche Kompetenz des Jugendamts, Besuchszeit und Besuchsort autonom festzulegen, ist nicht berechtigt. Denn das Gericht bestimmt nach Paragraph 185 c, AußStrG die Besuchsbegleitung sowie in den Grundzügen ihre Durchführung. Die Details der Durchführung nimmt nach seinen Möglichkeiten der Besuchsbegleiter vor. Insoweit ein Amt für Jugend und Familie dazu sein Besuchscafé zur Verfügung stellt, handelt es wie jeder andere private Besuchsbegleiter und nicht als Verwaltungsbehörde. Eine Vereinbarung des Termins für den Besuchskontakt im Besuchscafé und der sonstigen näheren Modalitäten mit den Eltern erfolgt auch nicht mit Bescheid oder mit verbindlicher Wirkung für die Eltern. Wenn sich ein Elternteil weigert, einen Termin für das Besuchscafé zu vereinbaren, oder einem vereinbarten Termin mit dem Kind fernbleibt, verhängt der Besuchsbegleiter (hier: die Magistratsabteilung 11 des Magistrats der Stadt Wien) auch keine Sanktionen, sondern teilt dies dem Pflegschaftsgericht mit, das nun seinerseits die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten des AußStrG anwenden kann (3 Ob 238/03a).
d) Nach § 185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Angesprochen ist damit das "Tätigkeitsfeld" des Besuchsbegleiters (RV aaO 94). Die einen Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einerseits und denen der Flexibilität suchende Regelung ermöglicht es, die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Möglichkeiten und Ressourcen zu überlassen; durch die Besuchsbegleitung soll ja gerade die Anwesenheit einer fachlich geeigneten Person gewährleistet sein. Bei einer Festlegung der Besuchszeit schon durch das Gericht wären überdies häufige Ergänzungen und Änderungen des gerichtlichen Beschlusses erforderlich, was das KindRÄG 2001 vermeiden wollte (RV aaO 94; Haidenthaller, Schwerpunkte der Kindschaftsrechts-Reform 2001, JBl 2001, 622 [627]). Letztlich kann das Ziel der Besuchsbegleitung, nämlich die Beruhigung einer konfliktbeladenen Situation - nur mit einer gewissen, dem Besuchsbegleiter eingeräumten Flexibilität bei der Abwicklung erreicht werden (vgl Deixler-Hübner, Die neuen familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 115 [129]). Die dem Besuchsbegleiter eingeräumte starke Stellung ist vom KindRÄG 2001 noch dadurch betont, dass er seine Bereitschaft jederzeit zurückziehen kann, weil gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen möglich sind (§ 185c Satz 5 AußStrG). Aus all diesen Gründen ist bei der grundsätzlichen Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters nicht auch schon eine zeitliche Festlegung der begleiteten Besuchskontakte erforderlich.d) Nach Paragraph 185 c, AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Angesprochen ist damit das "Tätigkeitsfeld" des Besuchsbegleiters Regierungsvorlage aaO 94). Die einen Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einerseits und denen der Flexibilität suchende Regelung ermöglicht es, die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Möglichkeiten und Ressourcen zu überlassen; durch die Besuchsbegleitung soll ja gerade die Anwesenheit einer fachlich geeigneten Person gewährleistet sein. Bei einer Festlegung der Besuchszeit schon durch das Gericht wären überdies häufige Ergänzungen und Änderungen des gerichtlichen Beschlusses erforderlich, was das KindRÄG 2001 vermeiden wollte Regierungsvorlage aaO 94; Haidenthaller, Schwerpunkte der Kindschaftsrechts-Reform 2001, JBl 2001, 622 [627]). Letztlich kann das Ziel der Besuchsbegleitung, nämlich die Beruhigung einer konfliktbeladenen Situation - nur mit einer gewissen, dem Besuchsbegleiter eingeräumten Flexibilität bei der Abwicklung erreicht werden vergleiche Deixler-Hübner, Die neuen familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 115 [129]). Die dem Besuchsbegleiter eingeräumte starke Stellung ist vom KindRÄG 2001 noch dadurch betont, dass er seine Bereitschaft jederzeit zurückziehen kann, weil gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen möglich sind (Paragraph 185 c, Satz 5 AußStrG). Aus all diesen Gründen ist bei der grundsätzlichen Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters nicht auch schon eine zeitliche Festlegung der begleiteten Besuchskontakte erforderlich.
Die erforderliche Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der besuchsbegleitenden Stelle durch das Gericht "zumindest in den Grundzügen" (zB Ort, Verständigung der Beteiligen, Teilnehmer) ist im vorliegenden Fall allerdings nicht erfolgt.
e) Damit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Zum einen ist vor Anordnung einer Besuchsbegleitung das Vorhandensein des erforderlichen Antrags mit den Verfahrensbeteiligten abzuklären (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden zu sein, ist einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten (3 Ob 238/03a). Soweit ein entsprechender Antrag und auch die Bereitschaft des Besuchsbegleiters zur Mitwirkung vorliegen, hat das Gericht die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen.e) Damit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Zum einen ist vor Anordnung einer Besuchsbegleitung das Vorhandensein des erforderlichen Antrags mit den Verfahrensbeteiligten abzuklären (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden zu sein, ist einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten (3 Ob 238/03a). Soweit ein entsprechender Antrag und auch die Bereitschaft des Besuchsbegleiters zur Mitwirkung vorliegen, hat das Gericht die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen.
Zu 2. (Bestimmung der Sachverständigengebühren)
Beschlüsse des Rekursgerichts über die Gebühren der Sachverständigen unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof. Insoweit erweist sich der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 3 AußStrG).Beschlüsse des Rekursgerichts über die Gebühren der Sachverständigen unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof. Insoweit erweist sich der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG).