Begründung:
Die Eltern der beiden Kinder leben (nach dem Auszug des Vaters aus dem gemeinsamen Haushalt) seit Juni 1999 getrennt. Die Kinder verblieben im Haushalt der Mutter. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. Oktober 2001, teilweise abgeändert mit Beschluss des Rekursgerichts vom 10. April 2002 ON 89, wurde die alleinige Obsorge für beide Kinder der Mutter übertragen und dem Vater ein Besuchsrecht an jedem Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr eingeräumt, wobei er die Kinder von der Wohnung der Mutter abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen hat. Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juli 2002, 3 Ob 171/02x, wurde der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder zurückgewiesen.
Der Vater stellte bereits im Schriftsatz ON 99, beim Erstgericht eingelangt am 26. Juni 2002, den Antrag, über die Mutter eine angemessene Beugestrafe zu verhängen, weil sie ihm am 23. Juni 2002 um 14.00 Uhr den Besuch der Kinder verweigert habe. Die Mutter äußerte sich hiezu, sie sei bereit gewesen, dem Vater die Kinder mitzugeben, und habe versucht, sie dazu zu bewegen, mit dem Vater mitzugehen; die Kinder hätten sich jedoch geweigert, mit ihm zu gehen. Der Vater brachte mit seinem Schriftsatz ON 106, beim Erstgericht eingelangt am 6. September 2002, vor, dies sei unrichtig; die Mutter fordere die Kinder jedes Mal auf, mit ihm nicht mitzugehen; sie habe bisher vorsätzlich jeden Besuchstermin verweigert; er beantrage daher, das beschlussmäßig eingeräumte Besuchsrecht durchzusetzen und über die Mutter eine weitere Beugestrafe zu verhängen.
Das Amt für Jugend und Familie für den 3. Bezirk des Magistrats der Stadt Wien (im Folgenden nur AJF) nahm eingehend zur Situation Stellung: Die zur Zeit bestehende Besuchsregelung sei extrem konfliktbesetzt und wirke sich auf die Kinder negativ aus. Im Interesse der Kinder sollte es zu einer Neugestaltung der Besuchskontakte kommen; die Kontakte sollten schrittweise aus der mütterlichen Wohnung verlegt werden. Deshalb wäre die Anbahnung eines regelmäßigen Besuchskontakts im Besuchscafé des AJF zum Wohl der Kinder; es werde daher eine beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorgeschlagen. Das Erstgericht erörterte diese Stellungnahme am 14. Jänner 2003 mit den Parteien. Die Mutter erklärte dabei, die Kinder wollten keinesfalls am Sonntag mit dem Vater mitgehen und auch nicht ins Besuchscafé gehen. Am 4. Februar 2003 hörte die Erstrichterin die Kinder an. Der Vater erklärte der Erstrichterin gegenüber am 7. Februar 2003, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden.
Das Erstgericht fasste hierauf den Beschluss, dem Vater stehe zur Anbahnung seines rechtskräftig festgelegten Besuchsrechts (jeweils) am Sonntagnachmittag ein Besuchsrecht im Rahmen des Besuchscafés des näher bezeichneten AJF zu; die genauen Zeiten würden den Eltern vom AJF direkt mitgeteilt werden.
Zur Begründung führte die erste Instanz aus, dem Vater sei das Besuchsrecht am Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr in der Form zugesprochen worden, dass er die Kinder unbegleitet mit sich nehmen könne (außerhalb der mütterlichen Wohnung). Die Mutter habe dies jedoch stets vereitelt, sodass der Vater die Kinder nur in der mütterlichen Wohnung habe besuchen können. Laut psychologischer Stellungnahme des zuständigen Amts für Jugend und Familie müsse sofort eine neue Gestaltung des Besuchsrechts angestrebt werden, weil die bisher gehandhabte Form eine Perpetuierung des Elternkonflikts gebracht habe, im Zuge dessen sich der Loyalitätskonflikt und Leidensdruck der Kinder verstärkt habe. Bei Weiterbestehen der gegebenen Situation seien schwere und nachhaltige Entwicklungsprobleme bei den Kindern zu erwarten. Zur Anbahnung eines Kontakts der Kinder zum Vater unabhängig vom Einflussbereich der Mutter sei das Besuchscafé vorgeschlagen worden. Beide Kinder machten bei dem Gespräch am 4. Februar 2003 auf die Erstrichterin den Eindruck, sich auf ihren Vater zu freuen und gerne mit ihm Zeit zu verbringen. Dieser Eindruck ergebe sich auch aus der Stellungnahme des AJF. Beide Kinder wollten jedoch nicht mit dem Vater aus der mütterlichen Wohnung gehen, ohne dafür einen Grund angeben zu können. Da sie sich offensichtlich davor fürchteten, mit dem Vater alleine zu sein - ob nur von der Mutter eingeredet oder nicht - , würden nun zur Anbahnung Kontakt im Besuchscafé angeordnet. Dort könnten die Kinder unter Aufsicht, jedoch ohne Anwesenheit der Mutter, wieder Vertrauen zu ihrem Vater fassen. Der Vater habe sich für diese Möglichkeit ausgesprochen. Die Mutter sei beim AJF zunächst dagegen gewesen, habe jedoch am 4. Februar 2003 bei Gericht angegeben, sie werde die Kinder zum Besuchscafé bringen, diese wollten jedoch nicht; weiters hätten sie dazu keine Zeit. Die Mutter werde darauf hingewiesen, dass es für die gesunde Entwicklung der Kinder unbedingt notwendig sei, die Besuche des Vaters in ein neutrales Umfeld zu verlegen. Sollte sie nicht in der Lage sein, die Kinder in positiver Weise auf diese Kontakte vorzubereiten, werde an ihrer Erziehungsfähigkeit gezweifelt und mit Beugestrafen vorgegangen werden.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Mutter den erstinstanzlichen Beschluss "mit der Maßgabe", dass beiden Eltern aufgetragen werde, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des AJF für den 3. Bezirk wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten; die Besuchszeiten dürften jedoch nicht für einen Freitag festgesetzt werden.
Die zweite Instanz führte aus, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung könne hier nur dessen ersatzlose Behebung sein, weil der Vater keinen ausdrücklichen Antrag auf Festlegung eines Besuchsrechts im Rahmen des Besuchscafes gestellt, sondern sich nur einem entsprechenden Vorschlag gegenüber aufgeschlossen gezeigt habe. Aus der Aktenlage ergebe sich eindeutig, dass der angebliche Wunsch der beiden Kinder, den Vater nicht außerhalb der ehelichen Wohnung sehen zu wollen, seine Ursache ausschließlich in der ablehnenden Haltung der Mutter habe, die bereits in der Vergangenheit mit allen nur möglichen Vorwänden versucht habe, die gerichtliche Festsetzung eines Besuchsrechts außerhalb ihrer Wohnung und ohne ihr Beisein zu verhindern. Die letztlich angegebene Begründung, zu ihrem Vater kein Vertrauen zu haben, könne nicht der Gedankenwelt der beiden Kinder entspringen. Nicht zu übersehen sei auch, in welchem Loyalitätskonflikt sich die beiden Kinder angesichts des für sie erkennbaren Wunsches der Mutter nach Beibehaltung der bisherigen, von ihr kontrollierten Besuchsregelung und ihrer Ängste vor einem eigenständigen Besuchsrecht des Vaters befinden. Dass die Mutter dieses Leid ihrer Kinder nicht sehen könne oder wolle und sie hiedurch offensichtlich nicht in der Lage sei, diesen aus der für sie extrem belastenden Situation herauszuhelfen, erscheine im Grunde unfassbar. Der Mutter werde daher dringend geraten, ihre wahren Vorbehalte gegenüber einem eigenständigen Besuchsrecht des Vaters zB in einer Gesprächstherapie aufzuarbeiten. Allenfalls könnte auch eine Mediation gemeinsam mit dem Vater hilfreich sein, weil diesem dadurch Gelegenheit geboten werde, auf die im Hintergrund stehenden wahren Bedürfnissen und Ängste der Mutter entsprechend einzugehen.
Eine Besuchsrechtsentscheidung müsse in zeitlicher und örtlicher Hinsicht so exakt präzisiert sein, dass das Besuchsrecht gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden könne. Durch die nähere Angabe der Besuchsmodalitäten solle auch objektiv überprüfbar sein, ob das Bezugsrecht dem Wohl des Kindes entspreche. Die Praxis zeige jedoch, dass bei der Anordnung von Besuchsterminen im Besuchscafé des AJF ein Bedürfnis nach einer möglichst unbürokratischen flexiblen Festsetzung der Besuchstermine bestehe. Es bestünden daher keine Bedenken, die nähere Festsetzung der Besuchsmodalitäten der seit Jahren bewährten Einrichtung des Besuchscafés des AJF zu überlassen und nur in einem Grundsatzbeschluss anzuordnen, dass die Eltern verpflichtet sind, dessen Anordnungen Folge zu leisten. Dieses Besuchsrecht im Besuchscafé sei hier nicht an die Zeiten des Besuchsbeschlusses vom 10. April 2002 ON 89 gebunden. Bindend sei nur die zeitliche Einschränkung in Ansehung des Freitags, der im Hinblick auf den von der Mutter im Verfahren ins Treffen geführten Umstand erfolgt sei, dass sie an diesem Tag regelmäßig mit den Vorbereitungen für den Sabbat befasst sei.
Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, zur Frage, inwieweit im Falle der gerichtlichen Anordnung eines Besuchsrechts im Besuchscafé des AJF diesem die Regelung der näheren Modalität mit verbindlicher Wirkung für die Eltern übertragen werden könne, fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs - zugelassene Revisionsrekurs der Mutter, in dem sie beantragt, den Antrag des Vaters auf Festlegung des Besuchsrechts im Rahmen des Besuchscafé des AJF vollinhaltlich abzuweisen, ist nicht berechtigt.