Rechtssatz RS0118259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118259
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Rechtssatz
In § 185c AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.In Paragraph 185 c, AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 238/03a
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 238/03a
- 10 Ob 61/03y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 Ob 61/03y
Beisatz: Hier: Aufhebung, weil kein Antrag vorlag. (T1)
- 7 Ob 168/13a
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 168/13a
Vgl auch
- 5 Ob 94/16h
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 94/16h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118259
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00238_03A0000_002