Rechtssatz RS0118260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118260
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Nach § 185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des Amtes für Jugend und Familie wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten, ist gesetzeskonform.Nach Paragraph 185 c, AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des Amtes für Jugend und Familie wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten, ist gesetzeskonform.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 238/03a
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 238/03a
- 10 Ob 61/03y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 Ob 61/03y
Auch; Beisatz: Bei der grundsätzlichen Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters nicht auch schon eine zeitliche Festlegung der begleiteten Besuchskontakte erforderlich. (T1)
- 9 Ob 94/09b
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 94/09b
nur: Nach §185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T2)
Beisatz: Nunmehr § 111 AußStrG 2005. (T3)
- 6 Ob 253/10i
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 253/10i
nur T2
- 7 Ob 168/13a
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 168/13a
nur: Nach ständiger Judikatur hat das Gericht die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters in Grundzügen zu bestimmen. Dies ermöglicht es, Details über die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T4)
- 10 Ob 47/14f
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
Vgl auch; nur T4
- 7 Ob 71/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 7 Ob 71/26f
nur T2; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118260
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00238_03A0000_003