Entscheidungsgründe:
Im Jänner 1991 erfolgte die öffentliche Ausschreibung der Erd- und Baumeisterarbeiten sowie die Lieferung zur Herstellung des Baustellenabschnittes 05 der Abwasserbeseitigunganlage in einem Teilbereich der beklagten Marktgemeinde. Auftraggeber war diese, die Ausschreibung erfolgte unter Mitwirkung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Die beklagte Partei legte der Ausschreibung die formularmäßig festgesetzten Anbotsbestimmungen und die besonderen Vertragsbestimmungen für mit Mitteln des Wasserwirtschaftsbunds geförderte Bauvorhaben, Version 8508, sowie eine ausführliche Leistungsbeschreibung zugrunde.
Gemäß den von der beklagten Partei der Ausschreibung zugrunde gelegten Anbotsbestimmungen sind die im Anbot einzutragenden Preise veränderliche Preise im Sinn der ÖNORM B2111. Als Preisbasis wurde der Angebotstermin festgesetzt. Gemäß Punkt 7 der Anbotsbestimmungen sind Preisumrechnungen ausschließlich nach dem Indexverfahren durchzuführen, wobei die "Baukostenveränderungen für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds" maßgebend sind. Für die Abrechnung wurde die ÖNORM B2111 Punkt 4 und 5 als verbindlich festgelegt, sofern in den Bestimmungen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds nichts anderes ausgesagt wird.
Neben anderen Mitbewerbern legte die klagende Partei ihr Anbot vom 7. 5. 1991 mit einer Gesamtanbotssumme ohne Mehrwertsteuer von S 18,449.404,-. Sie legte ihrem Anbot die Kollektivvertragslöhne gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe Stand 1. 5. 1990 zugrunde. Die Lohnsätze dieses Kollektivvertrages waren bis zum 30. 4. 1991 in Geltung. Die Neuregelung der Kollektivvertragslöhne konnte zwischen dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgebervertreter nicht bis zum 30. 4. 1991 abgeschlossen werden. Sie erfolgte erst am 8. 5. 1991 und zwar rückwirkend zum 1. 5. 1991 in einer Höhe von etwa 8 %. Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Bauindustrie wurden mittels kollektiver Geltendmachung 3/91 vom 24. 4. 1991 sämtliche öffentliche Auftraggeber darüber informiert, dass der Kollektivvertrag und damit auch seine Lohnsätze über den 1. 5. 1991 hinaus in Geltung bleiben würden (Nachwirkung) und dass unter diesen Umständen bei Offerten die Anbotspreise auch nach dem 30. 4. 1991 weiterhin auf den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Kollektivvertragslöhnen basieren würden. Die nächste Kollektivvertragsrunde werde am 8. 5. 1991 stattfinden.
Gemäß ÖNORM B 2111 Punkt 1 sind die Bestimmungen dieser ÖNORM auch dann anzuwenden, wenn Veränderungen von Preisgrundlagen in der Zeit zwischen dem Datum der Preisbasis und dem Vertragsabschluss eintreten. Solche Vertragsänderungen sind vom Bieter, soweit bekannt, bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Preisumrechnungen müssen durch Änderungen von Preisgrundlagen verursacht sein, denen sich der Auftragnehmer nicht entziehen konnte. Bei der Umrechnung des Anteiles "Lohn" auf Grund eines vorgesehenen Index und einer allgemeinen Regelung ist bei Eintreten der Veränderung der Kosten der für den betreffenden Kalendermonat geltende neue Indexwert heranzuziehen. Der Index "Baukostenveränderungen für Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds" berücksichtigt auch Änderungen der Lohnkosten des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe. Der Index wird im Nachhinein für jeden Monat berechnet. Die Lohnbaukosten wurden nach dem Index vom April 1991 im Wert von S 118,10 ab Mai 1991 auf den Betrag S 125,54 (Basis 1986 = 100) angehoben. Es entspricht dem branchenüblichen Usancen, dass bei rückwirkend beschlossenen Kollektivvertragserhöhungen Indexanpassungen auch bei Angeboten durchgeführt werden, die nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der neuen Kollektivvertragslöhne, jedoch vor deren Beschlussfassung erstellt wurden, soweit diese Erhöhung im Angebot noch berücksichtigt wurde.
Nach Anbotseröffnung und Überprüfung durch den zuständigen Zivilingenieur sowie Überprüfung durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erfolgte am 3. 7. 1991 die Auftragserteilung an die klagende Partei.
Die Schlussrechnung vom 9. 5. 1996 wurde nach Überprüfung vom zuständigen Zivilingenieur korrigiert. Insgesamt kam es dabei zu einem Abstrich von S 681.318,40 netto auf Grund unterschiedlicher Indexberechnung, was einen Bruttobetrag in Höhe des Klagsbetrages (S 817.582,08) entspricht.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei diesen Betrag mit der Behauptung, dass der von der beklagten Partei vorgenommene Abzug nicht berechtigt sei. Infolge Indexkostenerhöhung der Löhne stehe ihr dieser Betrag zu.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte ein, die klagende Partei hätte in ihrem Anbot den Index Mai 1991 berücksichtigen müssen. Sie hätte die Kollektivvertragserhöhung abschätzen und einkalkulieren können. Damit sei sie ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und seien die Konkurrenzbedingungen verzerrt worden. Die Forderung sei daher nicht berechtigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und besondere Auslegungsprobleme nicht vorlägen. In rechtlicher Hinsicht meinte es, entscheidungswesentlich seien zwei Fragen, 1. ob die Indexerhöhung von April 1991 auf Mai 1991 auf Grund der rückwirkenden Kollektivvertragserhöhung eine Preiserhöhung rechtfertige, und 2. ob die klagende Partei (ihre Organe) von der unmittelbar bevorstehenden Lohnerhöhung im Baugewerbe und dem ungefähren Ausmaß der selben bei Eröffnung der Anbote bzw Erstellung der selben wussten. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass die klagende Partei grundsätzlich berechtigt sei, eine rückwirkende Lohnerhöhung bei der Rechnungslegung zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Berufung habe das Erstgericht die Fragen richtig und im Sinne der langjährigen Übung im Vergabeverfahren gelöst, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten entnehmen lasse. Der Berufung sei beizupflichten, dass möglichst von vorneherein ein vermeintlicher Irrtum auszuschalten sei, doch wäre es Sache der beklagten Partei (bzw des von ihr Beauftragten) gewesen, durch klare Formulierungen der Bestimmungen des Ausschreibungsverfahrens und des Leistungsverzeichnisses einen derartigen Irrtum zu verhindern. Da ein allfälliger Irrtum nicht von der klagenden Partei veranlasst worden sei, erübrigten sich aber Ausführungen zu dieser Frage. Mit dem Hinweis auf die Ausschreibungsgepflogenheiten sei für den Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen; diese stützten nur den Standpunkt der klagenden Partei, nämlich dass als Preisbasis der geltende Preis zum Zeitpunkt des Anbots und nicht der künftig mögliche Preis anzugeben sei, um der Preiswahrheit zu entsprechen. Dass es bei einer "rückwirkenden Anordnung" zu Problemen kommen könnte und daher auch Gesetze, die rückwirkend in Kraft treten, möglichst vermieden werden sollten, wie in § 5 ABGB normiert werde, sei klar. Es könne aber nicht der klagenden Partei, die rückwirkend mit 1. 5. 1991 einen höheren Lohn zahlen musste, angelastet werden, dass die Kollektivvertragspartner eine Vereinbarung mit rückwirkendem Inkrafttreten beschlossen hätten.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und besondere Auslegungsprobleme nicht vorlägen. In rechtlicher Hinsicht meinte es, entscheidungswesentlich seien zwei Fragen, 1. ob die Indexerhöhung von April 1991 auf Mai 1991 auf Grund der rückwirkenden Kollektivvertragserhöhung eine Preiserhöhung rechtfertige, und 2. ob die klagende Partei (ihre Organe) von der unmittelbar bevorstehenden Lohnerhöhung im Baugewerbe und dem ungefähren Ausmaß der selben bei Eröffnung der Anbote bzw Erstellung der selben wussten. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass die klagende Partei grundsätzlich berechtigt sei, eine rückwirkende Lohnerhöhung bei der Rechnungslegung zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Berufung habe das Erstgericht die Fragen richtig und im Sinne der langjährigen Übung im Vergabeverfahren gelöst, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten entnehmen lasse. Der Berufung sei beizupflichten, dass möglichst von vorneherein ein vermeintlicher Irrtum auszuschalten sei, doch wäre es Sache der beklagten Partei (bzw des von ihr Beauftragten) gewesen, durch klare Formulierungen der Bestimmungen des Ausschreibungsverfahrens und des Leistungsverzeichnisses einen derartigen Irrtum zu verhindern. Da ein allfälliger Irrtum nicht von der klagenden Partei veranlasst worden sei, erübrigten sich aber Ausführungen zu dieser Frage. Mit dem Hinweis auf die Ausschreibungsgepflogenheiten sei für den Standpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen; diese stützten nur den Standpunkt der klagenden Partei, nämlich dass als Preisbasis der geltende Preis zum Zeitpunkt des Anbots und nicht der künftig mögliche Preis anzugeben sei, um der Preiswahrheit zu entsprechen. Dass es bei einer "rückwirkenden Anordnung" zu Problemen kommen könnte und daher auch Gesetze, die rückwirkend in Kraft treten, möglichst vermieden werden sollten, wie in Paragraph 5, ABGB normiert werde, sei klar. Es könne aber nicht der klagenden Partei, die rückwirkend mit 1. 5. 1991 einen höheren Lohn zahlen musste, angelastet werden, dass die Kollektivvertragspartner eine Vereinbarung mit rückwirkendem Inkrafttreten beschlossen hätten.
Gegen diese Entscheidung erhebt die beklagte Partei außerordentliche Revision, weil zur vorliegenden Frage oberstgerichtliche Judikatur fehle, die Auslegung der Vorinstanzen dem klaren Wortlaut der ÖNORM B2111 widerspreche und die Lösung dieser Frage "immense Auswirkungen" für das Vergabewesen nach sich ziehen würde. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, beantragt die Revision zuzulassen und die Entscheidung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beantragt, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.