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Rechtssatz RS0113171×

Rechtssatz RS0113171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113171

Geschäftszahl

8Ob164/99x; 9Ob263/99p

Entscheidungsdatum

05.04.2000

Norm

ÖNorm B 2111 Pkt2.6.
KollV für Baugewerbe und Bauindustrie allg

Rechtssatz

Kommt es nach Ende der Angebotsfrist rückwirkend zu einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Bereich Baugewerbe und Bauindustrie und schlägt diese auf die Erhöhung des Baukostenindex durch, so steht dem Bauunternehmer eine entsprechende Preiserhöhung zu, sofern bei Stellung des Anbots der Kalkulation des Anteiles "Lohn" der davor geltende Kollektivvertragsabschluss zugrunde gelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 164/99x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 164/99x
  • 9 Ob 263/99p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 Ob 263/99p
    nur: Kommt es nach Ende der Angebotsfrist rückwirkend zu einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Bereich Baugewerbe und Bauindustrie und schlägt diese auf die Erhöhung des Baukostenindex durch, so steht dem Bauunternehmer eine entsprechende Preiserhöhung zu. (T1) Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit von Preisumrechnungen ist nach Punkt 2.1.1 der ÖNorm B 2111, dass sie durch Veränderungen von Preisgrundlagen verursacht sein müssen, denen sich der Auftragnehmer nicht entziehen konnte. Dies ist bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen der Fall. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113171

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00164_99X0000_001