Rechtssatz RS0113171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113171
Entscheidungsdatum
05.04.2000
Norm
ÖNorm B 2111 Pkt2.6.
KollV für Baugewerbe und Bauindustrie allg
Rechtssatz
Kommt es nach Ende der Angebotsfrist rückwirkend zu einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Bereich Baugewerbe und Bauindustrie und schlägt diese auf die Erhöhung des Baukostenindex durch, so steht dem Bauunternehmer eine entsprechende Preiserhöhung zu, sofern bei Stellung des Anbots der Kalkulation des Anteiles "Lohn" der davor geltende Kollektivvertragsabschluss zugrunde gelegt wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 164/99x
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 164/99x
- 9 Ob 263/99p
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 Ob 263/99p
nur: Kommt es nach Ende der Angebotsfrist rückwirkend zu einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Bereich Baugewerbe und Bauindustrie und schlägt diese auf die Erhöhung des Baukostenindex durch, so steht dem Bauunternehmer eine entsprechende Preiserhöhung zu. (T1) Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit von Preisumrechnungen ist nach Punkt 2.1.1 der ÖNorm B 2111, dass sie durch Veränderungen von Preisgrundlagen verursacht sein müssen, denen sich der Auftragnehmer nicht entziehen konnte. Dies ist bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen der Fall. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113171
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00164_99X0000_001