Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage der Auswirkung rückwirkender Lohnerhöhungen auf Anbote und der Möglichkeit einer sich darauf stützenden Preiserhöhung eine (veröffentlichte) oberstgerichtliche Judikatur fehlt und das Rechtsproblem über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat; sie ist aber nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 24. 2. 2000, 8 Ob 164/99x, die völlig gleichgelagerte Rechtssache der Klägerin gegen eine andere Marktgemeinde (beide Fälle vertreten durch dieselben Parteienvertreter wie im vorliegenden Fall) zu entscheiden hatte. Diese Entscheidung wurde den Parteien bereits zugestellt, sie wurde jedoch noch nicht veröffentlicht. Der erkennende 9. Senat schließt sich der zutreffenden Begründung der Vorentscheidung an. Sie lautet zusammengefasst wie folgt:
Die Beklagte führt vorerst grundsätzlich richtig aus, dass gemäß Punkt 2.6.1 ÖNorm B 2111 als Preisbasis das Ende der Anbotsfrist (hier 7. 5. 1991) gilt; sie folgert aber unrichtig, dass die Preisbasis für die Preisveränderungen der Monat Mai 1991 sei, auch wenn die Preisbasis rückwirkend nach Ende der Anbotsfrist ab 1. 5. 1991 erhöht wurde. Dies ergebe sich nach ihrer Meinung aus Punkt
2.5.8 ÖNorm B 2111. Das Abstellen auf den Monat, in dem die Angebotsfrist ende, bringe in allen Fällen gewisse Unsicherheitselemente für den Bauunternehmer mit sich, der zu diesem Zeitpunkt den aktuellen Index für den entsprechenden Monat noch nicht kenne, weil die Index-Werte regelmäßig einige Monate im Nachhinein veröffentlicht würden. Wünsche daher ein Bauunternehmer absolute Sicherheit bezüglich seiner Kalkulationsbasis, hätte er den Monat, für den ein veröffentlichter Index schon vorliege, als Preisbasis vertraglich vereinbaren müssen. Eine solche Vereinbarung sei jedoch nicht getroffen worden. Folglich sei Basis für die künftige Preisänderung der Monat, in dem die Angebotsfrist ende, sohin der Mai 1991, dessen Index somit die für die Indexierung relevante Preisbasis darstelle. Die Lohnkostenveränderung durch den Kollektivvertragsabschluss am 8. 5. 1991, die rückwirkend mit 1. 5. 1991 in Kraft getreten sei, berechtigte daher die Klägerin nicht zur Veränderung ihrer Preise.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wesentlich für die Lösung des vorliegenden Falles ist lediglich, ob auf Grund einer rückwirkend erfolgten kollektivvertraglichen Lohnerhöhung und einer sich daraus ergebenden Erhöhung des Baukostenindex dem Bauunternehmer auch eine entsprechende Preiserhöhung zusteht. Nach den hier anzuwendenden Besonderen Vertragsbedingungen (Beil ./B) ist gemäß Punkt 6.1 die Preisermittlung nach der ÖNorm B 2061 durchzuführen. Die einzutragenden Preise sind gemäß Punkt 6.2 der Besonderen Vertragsbedingungen veränderliche Preise im Sinn der ÖNorm B 2111. Als Preisbasis gilt der Angebotstermin; dies war im vorliegenden Fall der 7. 5. 1991. Dem entspricht auch die in der anzuwendenden ÖNorm B 2111 enthaltene Regelung. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Preisumrechnungen ist nach Punkt 2.1.1 der ÖNorm B 2111, dass sie durch Veränderungen von Preisgrundlagen verursacht sein müssen, denen sich der Auftragnehmer nicht entziehen konnte. Dies ist bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen zweifellos der Fall. Nach Punkt
2.6.1 ÖNorm B 2111 gilt als Preisbasis, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, das Ende der Angebotsfrist; bei Fehlen einer Angebotsfrist gilt das Datum des Angebots. Datum des Angebots und Ende der Angebotsfrist fielen im vorliegenden Fall zusammen (7. 5. 1991). Nach Punkt 2.6.8 ÖNorm B 2111 gilt ein Veränderungswert (Indexwert, Warenkorbsumme), der zu einem bestimmten Tag eines Monats ermittelt wird, für den ganzen Kalendermonat.
Aus Punkt 2.6.8 ÖNorm B 2111 folgt, dass der im Juli 1991 für den Monat Mai 1991 veröffentlichte (erhöhte) Index für den ganzen Monat Mai gilt und sohin für die Berechnung der Preiserhöhung gegenüber den dem Angebot zugrundeliegenden Index, der im Zeitpunkt des Anbotsabgabetermins (7. 5. 1991) gegolten hat, heranzuziehen ist. Die Klägerin konnte in ihrem Anbot nur den zur Zeit des Endes der Angebotsfrist geltenden Kollektivvertrag als Preisbasis heranziehen. Der Hinweis, die Klägerin hätte nach Punkt 2.6.1 ÖNorm B 2111 auch eine andere Preisbasis vereinbaren können, geht ins Leere. Die Besonderen Vertragsbedingungen sahen diese Preisbasis vor; hätte die Klägerin eine andere Preisbasis gewählt, wäre ihr Angebot als nicht den Bedingungen entsprechend von vornherein ausgeschieden worden. Eine Preisbildung auf Grund von reinen Schätzungen wäre auch einem echten Preisvergleich der verschiedenen Angebote hinderlich. Voraussetzung eines Preisvergleichs ist eine einheitliche Preisbasis; deshalb sehen die Besonderen Vertragsbedingungen in Übereinstimmung mit der ÖNorm B 2111 auch die Preisbasis am Ende der Angebotsfrist als maßgeblich an; damals galt noch der niedrige Indexwert.
Dass in der Folge der Kollektivvertragslohn rückwirkend mit 1. 5. 1991 erhöht wurde und dies rückwirkend für den ganzen Monat Mai 1991 zu einem höheren Indexwert führte, kann daher gemäß Punkt 2.6.8 ÖNorm B 2111 nur dazu führen, dass der Veränderungswert für den ganzen Kalendermonat Mai 1991 gilt und daher dir für die Anbotslegung maßgebliche Preisbasis (Ende der Angebotsfrist mit 7. 5. 1991) um den rückwirkend eingeführten Veränderungswert zu erhöhen ist. Es kann nicht zu Lasten der Bauunternehmer gehen, dass entgegen der grundsätzlichen Wertung des Gesetzes (§ 5 ABGB) die Kollektivvertragspartner rückwirkend Lohnerhöhungen vereinbaren, die zwangsläufig auf die Werklohnkosten durchschlagen müssen.Dass in der Folge der Kollektivvertragslohn rückwirkend mit 1. 5. 1991 erhöht wurde und dies rückwirkend für den ganzen Monat Mai 1991 zu einem höheren Indexwert führte, kann daher gemäß Punkt 2.6.8 ÖNorm B 2111 nur dazu führen, dass der Veränderungswert für den ganzen Kalendermonat Mai 1991 gilt und daher dir für die Anbotslegung maßgebliche Preisbasis (Ende der Angebotsfrist mit 7. 5. 1991) um den rückwirkend eingeführten Veränderungswert zu erhöhen ist. Es kann nicht zu Lasten der Bauunternehmer gehen, dass entgegen der grundsätzlichen Wertung des Gesetzes (Paragraph 5, ABGB) die Kollektivvertragspartner rückwirkend Lohnerhöhungen vereinbaren, die zwangsläufig auf die Werklohnkosten durchschlagen müssen.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.