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Entscheidung 8 Ob 165/25k×

Entscheidung 8 Ob 165/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Konsumentenschutz und Produkthaftung

Geschäftszahl

8Ob165/25k

Entscheidungsdatum

24.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. C*, beide vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, wegen 403.781,92 CHF und 19.392,26 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 200.000 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. November 2025, GZ 4 R 134/25w-26.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                 1.1. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht die von der Zweitbeklagten behauptete Nichtigkeit der im Pfandbestellungsvertrag mit der Klägerin enthaltenen „Erstreckungsklausel“ („zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von EUR 200.000,00, die ... aus bereits eingeräumten und in Zukunft gewährten im Inland beurkundeten Krediten ... und Darlehen entstehen.“) verneinte:

[2]         1.2. Es trifft zwar zu, dass in Verbandsprozessen solche Erstreckungsklauseln als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB angesehen wurden, wenn damit ohne jede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank auferlegt werden soll (6 Ob 212/09h [Bürgschaft]; 3 Ob 46/19i [Drittpfandbestellung]).

[3]              1.3. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass anderes gelte, wenn dem Pfandbesteller (hier der Zweitbeklagten) eine Kündigungsmöglichkeit (Pkt 8a des Pfandbestellungsvertrags) – und sei es auch mit dreimonatiger Kündigungsfrist (3 Ob 96/11f) – unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt werde. In einem solchen Fall sei nämlich durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung drohte (6 Ob 94/22z; 3 Ob 161/24h mwN). Eine schrankenlose Haftung sei hier im Übrigen auch angesichts des im Pfandbestellungsvertrag festgelegten Haftungshöchstbetrags von 200.000 EUR zu verneinen. Darin ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.

[4]              1.4. Die Verneinung der Intransparenz der Klausel durch das Berufungsgericht ist angesichts des klaren Wortlauts derselben gleichfalls nicht zu beanstanden.

[5]         2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 3, Absatz eins, erster Halbsatz KSchG in der hier anwendbaren Fassung BGBl I 2003/91 jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden, die dem Vertragsabschluss über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen. Dies gilt für Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare, in deren Kanzleiräumlichkeiten üblicherweise Verträge abgeschlossen werden (6 Ob 110/07f; 6 Ob 249/10a; so auch bereits 5 Ob 509/92 zu Paragraph 3, Absatz eins, KSchG in der Stammfassung).

[6]              2.2. Entgegen der Revision kann hier auch nicht von einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung beim Notar die Rede sein. Vielmehr wurde der Vertrag nach den Feststellungen von allen Parteien am 13. 4. 2006 grundbuchsfähig in den Räumlichkeiten des Notars unterfertigt.

[7]         2.3. Soweit sich die Revision auf die HaustürgeschäfteRL (Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass diese nach ihrem Artikel 3, Absatz 2, Litera a, nicht für Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien gilt. Bei der Bestellung einer Hypothek, die hier (anders als in den vom EuGH am 22. 4. 1999 zu C-423/97, Vac, und am 13. 12. 2001, C-481/99, Heininger, behandelten Fällen) ausschließlich Gegenstand des Vertrags ist, handelt es sich zweifellos (acte clair iS RS0082949; EuGH, 6. 10. 1982, Rs 283/81, CILFIT; 24. 3. 2026, C-767/23, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid) um einen Vertrag über ein Recht an einer Immobilie vergleiche auch EuGH 25. 10. 2005, C-350/03, Schulte).

[8]         2.4. Demgemäß ist es hier auch unionsrechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht zudem Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, KSchG angewendet hat, wonach das Rücktrittsrecht dann nicht zusteht, wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine unmittelbaren Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.

[9]              3. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).

[10]       3.1. Nach Paragraph eins, FernFinG gilt dieses Bundesgesetz und damit auch das in Paragraph 8, FernFinG normierte Widerrufsrecht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des KSchG. Paragraph 3, Ziffer 2, FernFinG definiert Finanzdienstleistung als jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach Paragraph 3, Ziffer eins, FernFinG ist unter einem Fernabsatzvertrag ein Vertrag zu verstehen, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird.

[11]          3.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen ist demnach jedenfalls eine Dienstleistung erforderlich, die vom Unternehmer erbracht wird.

[12]          3.3. Daran fehlt es im Fall eines Sicherungsgeschäfts des Verbrauchers für fremde Verbindlichkeiten wie insbesondere einer Pfandbestellung. Schon aus diesem Grund fällt der Pfandbestellungsvertrag zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten nicht in den Anwendungsbereich des FernFinG.

[13]       3.4. Diese dem eindeutigen Wortlaut des FernFinG folgende Auslegung entspricht der einhelligen Ansicht im Schrifttum (Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] Paragraph eins, FAGG Rz 52; Graf in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2021] Paragraph 3, FernFinG Rz 11b).

[14]       3.5.1. Sie ist weiters durch die Judikatur des EuGH zu Artikel 2, Litera b, FDRL (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG), der mit Paragraph 3, Ziffer 2, FernFinG nahezu wortident umgesetzt wurde, gedeckt: Danach fällt eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen (EuGH 18. 6. 2020, C-639/18, Sparkasse Südholstein). Für das Einfordern zusätzlicher Sicherheiten, was bereits im ursprünglichen Kreditvertrag mit dem Erstbeklagten für bestimmte Fälle vorgesehen war (siehe Beilage ./B, Seite 3 aE, die als unstrittig der Entscheidung zugrunde zu legen ist, vergleiche RS0121557 [T3]), kann nichts anderes gelten, sodass – anders als in der (zur HaustürgeschäfteRL ergangenen) Entscheidung des EuGH vom 17. 3. 1998, C-45/96, Dietzinger – bereits gegenüber dem Kreditnehmer keine Dienstleistung der Bank vorliegt. Dies gilt umso mehr für den von der Zweitbeklagten mit der Klägerin geschlossenen Pfandbestellungsvertrag betreffend die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft. Weiters hat der EuGH in der zuvor genannten Entscheidung vom 18. 6. 2020, C-639/18, Sparkasse Südholstein (Rn 31), darauf verwiesen, dass sich aus anderen Bestimmungen der FDRL ergibt, dass diese grundsätzlich Vereinbarungen erfasst, die die von dem Dienstleister zu erfüllende charakteristische Verpflichtung betreffen.

[15]       3.5.2. Insgesamt ist daher der Judikatur des EuGH zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich der – eine Vollharmonisierung bewirkenden (aaO Rn 23) – FDRL nur dann eröffnet ist, wenn die vertragsspezifische Dienstleistung vom Unternehmer zu erbringen ist vergleiche BGH I ZR 168/14, WM 2016, 968 [Rz 30]; XI ZR 219/19 NJW 2020, 3649 [Rz 18] mwN). Dementsprechend bedarf es auch hier keines Vorabentscheidungsersuchens (RS0082949; EuGH, 6. 10. 1982, Rs 283/81, CILFIT; 24. 3. 2026, C-767/23, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid).

[16]       4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E148743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00165.25K.0924.000

Im RIS seit

21.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260924_OGH0002_0080OB00165_25K0000_000