Am 10. Juni 1972 wurde in S Friedrich A als Lenker eines Motorrades bei einem Zusammenstoß mit dem von Wolfgang G gelenkten LKW getötet. Der erstbeklagte Gemeinschuldner Josef P ist Halter und die Zweitbeklagte Haftpflichtversicherer dieses LKW.
Mit der am 16. Mai 1977 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 332 ASVG vom Lenker Wolfgang G sowie von Josef P und von der Zweitbeklagten unter Einräumung eines Mitverschuldens ihres beim Unfall getöteten Versicherten zu einem Fünftel Ersatz der an die Witwe des Versicherten, Johanna A, erbrachten Pflichtleistungen von 56 679.60 S sowie Feststellung der Haftung der genannten Beklagten für künftige Pflichtleistungen der Klägerin an die Witwe ihres Versicherten im Rahmen des Deckungsfonds und der Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Versicherten zu einem Fünftel.Mit der am 16. Mai 1977 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 332, ASVG vom Lenker Wolfgang G sowie von Josef P und von der Zweitbeklagten unter Einräumung eines Mitverschuldens ihres beim Unfall getöteten Versicherten zu einem Fünftel Ersatz der an die Witwe des Versicherten, Johanna A, erbrachten Pflichtleistungen von 56 679.60 S sowie Feststellung der Haftung der genannten Beklagten für künftige Pflichtleistungen der Klägerin an die Witwe ihres Versicherten im Rahmen des Deckungsfonds und der Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Versicherten zu einem Fünftel.
Die Klage gegen den Lenker Wolfgang G konnte nicht zugestellt werden. Einen zur Fortführung des Verfahrens gegen den beklagten Lenker entsprechenden Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Das Erstgericht gab der Klage gegen Josef P und gegen die Zweitbeklagte statt.
Noch vor Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes wurde am 12. August 1977 über das Vermögen des Gemeinschuldners Josef P der Konkurs eröffnet.
Der Vertreter des Gemeinschuldners und der Zweitbeklagten erhob gegen das ihm am 16. August 1977 zugestellte Urteil des Erstgerichtes Berufung. In der Berufungsverhandlung erklärte er, die Berufung des Gemeinschuldners im Hinblick auf die Konkurseröffnung zurückzuziehen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in Ansehung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Begehrens hinsichtlich des Zuspruches von 50 799.60 S sowie im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und änderte es hinsichtlich des Teilzuspruches von 5880 S im Sinne der Abweisung der Klage ab.
Es führte zur Frage der möglichen Wirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen des erstbeklagten Josef P auf das Verfahren gegen die Zweitbeklagte aus, Haftpflichtversicherer und Halter bildeten nach neuerer Ansicht keine einheitliche Streitpartei, zumindest nicht insoweit, als dies die Wirkungen des § 63 Abs. 3 KFG erforderten. Daher wirke die Unterbrechung des Rechtsstreites gegen den erstbeklagten Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung nicht auf die Zweitbeklagte.Es führte zur Frage der möglichen Wirkungen der Konkurseröffnung über das Vermögen des erstbeklagten Josef P auf das Verfahren gegen die Zweitbeklagte aus, Haftpflichtversicherer und Halter bildeten nach neuerer Ansicht keine einheitliche Streitpartei, zumindest nicht insoweit, als dies die Wirkungen des Paragraph 63, Absatz 3, KFG erforderten. Daher wirke die Unterbrechung des Rechtsstreites gegen den erstbeklagten Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung nicht auf die Zweitbeklagte.
Die dagegen von der Zweitbeklagten erhobene Revision und die hiezu von der Klägerin erstattete Revisionsbeantwortung wies der OGH mit Beschluß vom 31. Jänner 1978, 8 Ob 211/77 (veröffentlicht in EvBl. 1978/123), zurück. Er führte darin im wesentlichen aus, der erstbeklagte Halter und die zweitbeklagte Haftpflichtversicherin bildeten im vorliegenden Haftpflichtprozeß eine einheitliche Streitpartei, so daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des erstbeklagten Gemeinschuldners der Haftpflichtprozeß nicht nur in Ansehung dieses Beklagten, sondern im Sinne des § 7 Abs. 1 zweiter Satz KO auch des mitbeklagten Haftpflichtversicherers, der Zweitbeklagten, unterbrochen worden sei. Die Rechtsmittelschriften seien zurückzuweisen, weil in deren Einbringung eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden könne. Eine solche Aufnahme wäre nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 KO und des § 164 ZPO möglich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung EvBl. 1978/123 verwiesen.Die dagegen von der Zweitbeklagten erhobene Revision und die hiezu von der Klägerin erstattete Revisionsbeantwortung wies der OGH mit Beschluß vom 31. Jänner 1978, 8 Ob 211/77 (veröffentlicht in EvBl. 1978/123), zurück. Er führte darin im wesentlichen aus, der erstbeklagte Halter und die zweitbeklagte Haftpflichtversicherin bildeten im vorliegenden Haftpflichtprozeß eine einheitliche Streitpartei, so daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des erstbeklagten Gemeinschuldners der Haftpflichtprozeß nicht nur in Ansehung dieses Beklagten, sondern im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz KO auch des mitbeklagten Haftpflichtversicherers, der Zweitbeklagten, unterbrochen worden sei. Die Rechtsmittelschriften seien zurückzuweisen, weil in deren Einbringung eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden könne. Eine solche Aufnahme wäre nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 KO und des Paragraph 164, ZPO möglich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung EvBl. 1978/123 verwiesen.
Nach Zustellung des oben genannten Beschlusses des OGH stellte die Klägerin den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes an den Masseverwalter im Konkurse des erstbeklagten Gemeinschuldners.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im stattgebenden Teil richtet sich nunmehr die Revision des erstbeklagten Masseverwalters aus den Anfechtungsgrunden des § 503 Z. 1 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, oder es dahin abzuändern, daß die Klage zur Gänze abgewiesen, allenfalls der Klägerin nur 23 599.60 S zugesprochen werden, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im stattgebenden Teil richtet sich nunmehr die Revision des erstbeklagten Masseverwalters aus den Anfechtungsgrunden des Paragraph 503, Ziffer eins und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, oder es dahin abzuändern, daß die Klage zur Gänze abgewiesen, allenfalls der Klägerin nur 23 599.60 S zugesprochen werden, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Masseverwalters Folge und hob das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als damit das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Feststellung der Haftung der Partei und der Verurteilung der zweitbeklagten Partei zur Zahlung von 50 799.60 S samt Anhang bestätigt wurde, sowie im Kostenanspruch und in diesem Umfange auch die dieser Entscheidung vorausgegangene Berufungsverhandlung als nichtig auf.