Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U***** K*****, und 2. B***** K*****, beide vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr.R***** L*****, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Dr.K***** P*****, vertreten durch Dr.Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 72.419 sA und S 3.806,60 sA infolge der außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse S 76.225,60 sA) und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse S 72.419 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Mai 1992, GZ 11 R 58/92-61, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
I. 1) die Verjährungsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde (MGA ABGB33 § 1489/38, 45 mwN);römisch eins. 1) die Verjährungsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde (MGA ABGB33 Paragraph 1489 /, 38, 45, mwN);
2) die Verjährungseinrede des Nebenintervenienten gemäß § 19 Abs 1 ZPO auch für den Zweitbeklagten wirksam wurde;2) die Verjährungseinrede des Nebenintervenienten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ZPO auch für den Zweitbeklagten wirksam wurde;
II. 1) die Kläger die Liegenschaft auf Grund des Vorvertrages nicht titellos benützten;römisch zwei. 1) die Kläger die Liegenschaft auf Grund des Vorvertrages nicht titellos benützten;
2) der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang bindend ausgesprochen hat, daß den Klägern die Zinsen aus dem Bausparkassendarlehen bis zum Abschluß des Kaufvertrages zustehen; auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung (8 Ob 536/89 S. 9 ff) wird verwiesen.
Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO zurückgewiesen.Der Antrag des Nebenintervenienten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01658.92.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19921029_OGH0002_0080OB01658_9200000_000