Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG anzuwenden seien und daher - wie der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 123/04h ausgesprochen habe - die Bestimmungen des § 24 KO über Bestandzinsvorauszahlungen unangewendet zu bleiben haben. Der Mieter eines in Konkurs verfallenden gemeinnützigen Bauträgers sei an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden, daher stehe der Klägerin auch der Rückzahlungsanspruch zu, der keinen bedingten Anspruch im Sinne des § 16 KO darstelle, sondern erst danach entstanden sei. Im Ergebnis liege eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 4 KO bzw 6 KO vor. Könne doch der Bestandnehmer, der gezwungen sei, das Bestandverhältnis aufzukündigen, nicht schlechter gestellt werden und bewirke der Finanzierungsbeitrag auch eine Werterhöhung.Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG anzuwenden seien und daher - wie der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 123/04h ausgesprochen habe - die Bestimmungen des Paragraph 24, KO über Bestandzinsvorauszahlungen unangewendet zu bleiben haben. Der Mieter eines in Konkurs verfallenden gemeinnützigen Bauträgers sei an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden, daher stehe der Klägerin auch der Rückzahlungsanspruch zu, der keinen bedingten Anspruch im Sinne des Paragraph 16, KO darstelle, sondern erst danach entstanden sei. Im Ergebnis liege eine Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO bzw 6 KO vor. Könne doch der Bestandnehmer, der gezwungen sei, das Bestandverhältnis aufzukündigen, nicht schlechter gestellt werden und bewirke der Finanzierungsbeitrag auch eine Werterhöhung.
Nach § 46 Abs 1 Z 4 KO liegt eine Masseforderung unbeschadet des § 21 Abs 4 KO bei Ansprüchen aus zweiseitigen Verträgen, in die der Masseverwalter eingetreten ist, vor. § 21 Abs 4 KO bestimmt, dass dann, wenn geschuldete Leistungen teilbar sind und der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht hat, der Gläubiger mit dem dieser Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger ist. Hier hat die Klägerin ihren Finanzierungsbeitrag vor Konkurseröffnung geleistet und begehrt nunmehr als ebenfalls im Vertrag bereits für den Fall der Vertragsauflösung festgelegte Gegenleistung den etwas abgezinsten Rückforderungsbetrag im Sinne des § 17 WGG.Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO liegt eine Masseforderung unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 4, KO bei Ansprüchen aus zweiseitigen Verträgen, in die der Masseverwalter eingetreten ist, vor. Paragraph 21, Absatz 4, KO bestimmt, dass dann, wenn geschuldete Leistungen teilbar sind und der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht hat, der Gläubiger mit dem dieser Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger ist. Hier hat die Klägerin ihren Finanzierungsbeitrag vor Konkurseröffnung geleistet und begehrt nunmehr als ebenfalls im Vertrag bereits für den Fall der Vertragsauflösung festgelegte Gegenleistung den etwas abgezinsten Rückforderungsbetrag im Sinne des Paragraph 17, WGG.
Zum Charakter des Finanzierungsbeitrages haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass im § 14 Abs 1 Satz 3 WGG festgelegt ist, dass die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrages oder sonst aus diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens bei der Berechnung des Entgeltsbetrages mindernd zu berücksichtigen sind, also insoweit eine Verringerung des zulässigen Mietzinses bewirken. Sie werden von der Rechtsprechung als „Mietzinsvorauszahlungen" angesehen, die bei der Festsetzung des noch verbleibenden Mietzinses betragsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl dazu RIS-Justiz RS0020422 mwN etwa SZ 2004/47 oder RIS-Justiz RS0119019 bzw RIS-Justiz RS0119018 jeweils unter Hinweis auf 5 Ob 498/04d).Zum Charakter des Finanzierungsbeitrages haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass im Paragraph 14, Absatz eins, Satz 3 WGG festgelegt ist, dass die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrages oder sonst aus diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens bei der Berechnung des Entgeltsbetrages mindernd zu berücksichtigen sind, also insoweit eine Verringerung des zulässigen Mietzinses bewirken. Sie werden von der Rechtsprechung als „Mietzinsvorauszahlungen" angesehen, die bei der Festsetzung des noch verbleibenden Mietzinses betragsmindernd zu berücksichtigen sind vergleiche dazu RIS-Justiz RS0020422 mwN etwa SZ 2004/47 oder RIS-Justiz RS0119019 bzw RIS-Justiz RS0119018 jeweils unter Hinweis auf 5 Ob 498/04d).
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 2 Ob 123/04h (= SZ 2004/89) ging es nun darum, inwieweit Mietzinsvorauszahlungen bei bestandgeschützten Mietverhältnissen im Konkurs vom Masseverwalter zu berücksichtigen sind. Nach § 24 Abs 1 KO sind nicht aus einem öffentlichem Buch ersichtliche Vorauszahlungen der Bestandzinse dem Masseverwalter nur für die Zeit einwendbar, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle der unverzüglichen Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten und in Ermangelung einer solchen der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde. Der Oberste Gerichtshof hat nun in der genannten Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Lehre ausgeführt, dass für Bestandverhältnisse, die überhaupt nicht gekündigt werden können, auch die Mietzinsvorauszahlungen unbedingt gegenüber dem Masseverwalter wirksam sind (vgl auch Hinweis auf Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger Österreichisches Insolvenzrecht I4, § 24 Rz 12). Der Oberste Gerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass dies auch für die defacto unkündbaren Bestandverhältnisse, die durch den Kündigungsschutz des § 30 MRG erfasst sind, gilt.In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 2 Ob 123/04h (= SZ 2004/89) ging es nun darum, inwieweit Mietzinsvorauszahlungen bei bestandgeschützten Mietverhältnissen im Konkurs vom Masseverwalter zu berücksichtigen sind. Nach Paragraph 24, Absatz eins, KO sind nicht aus einem öffentlichem Buch ersichtliche Vorauszahlungen der Bestandzinse dem Masseverwalter nur für die Zeit einwendbar, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle der unverzüglichen Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten und in Ermangelung einer solchen der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde. Der Oberste Gerichtshof hat nun in der genannten Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Lehre ausgeführt, dass für Bestandverhältnisse, die überhaupt nicht gekündigt werden können, auch die Mietzinsvorauszahlungen unbedingt gegenüber dem Masseverwalter wirksam sind vergleiche auch Hinweis auf Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger Österreichisches Insolvenzrecht I4, Paragraph 24, Rz 12). Der Oberste Gerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass dies auch für die defacto unkündbaren Bestandverhältnisse, die durch den Kündigungsschutz des Paragraph 30, MRG erfasst sind, gilt.
Darum geht es hier aber nicht, sondern darum, ob die Rückforderungsansprüche, aus dem von der Klägerin aufgelösten Bestandvertrag als Masse- oder Konkursforderungen anzusehen sind. Insoweit kann die Klägerin auch nicht die Bestimmung des § 24 Abs 1 KO für sich heranziehen, die dafür keine Regelung enthält. Die Regelungen des § 21 KO sind als Grundlage auch subsidiär mangels Sonderregelungen bei Bestandverträgen anzuwenden (vgl Widhalm-Budak aaO Rz 47; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4, 310).Darum geht es hier aber nicht, sondern darum, ob die Rückforderungsansprüche, aus dem von der Klägerin aufgelösten Bestandvertrag als Masse- oder Konkursforderungen anzusehen sind. Insoweit kann die Klägerin auch nicht die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, KO für sich heranziehen, die dafür keine Regelung enthält. Die Regelungen des Paragraph 21, KO sind als Grundlage auch subsidiär mangels Sonderregelungen bei Bestandverträgen anzuwenden vergleiche Widhalm-Budak aaO Rz 47; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4, 310).
Zuletzt hat etwa B. Konecny (Der Finanzierungsbeitrag im Konkurs des Bestandgebers ZIK 2007, 8) ausführlich dargestellt, dass es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nach § 17 WGG um eine Geltendmachung einer aufschiebend bedingten Forderung im Sinne einer bedingten Konkursforderung nach § 16 KO handelt (ebenso Rathauscher, Bestandrechte und Konkurs, 163, ähnlich auch Engelhart in Konecny-Schubert KO § 46 Rz 229 f). Es hat dabei zu verbleiben, dass der Anspruch auf Rückforderung bereits vor Konkurseröffnung begründet ist und daher als Konkursforderung anzusehen ist.Zuletzt hat etwa B. Konecny (Der Finanzierungsbeitrag im Konkurs des Bestandgebers ZIK 2007, 8) ausführlich dargestellt, dass es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 17, WGG um eine Geltendmachung einer aufschiebend bedingten Forderung im Sinne einer bedingten Konkursforderung nach Paragraph 16, KO handelt (ebenso Rathauscher, Bestandrechte und Konkurs, 163, ähnlich auch Engelhart in Konecny-Schubert KO Paragraph 46, Rz 229 f). Es hat dabei zu verbleiben, dass der Anspruch auf Rückforderung bereits vor Konkurseröffnung begründet ist und daher als Konkursforderung anzusehen ist.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 28/98p ableiten, da es auch in dieser Entscheidung um eine andere Frage, und zwar um die Frage der Aufrechenbarkeit nach § 19 KO ging. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung zwischen den einander „laufend" gegenüberstehenden Leistungen - wie der Miete - und den einmaligen Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - wie bei der Leibrente, aber auch hier der einmaligen Zahlung eines Finanzierungsbeitrages - unterschieden und ausgeführt, dass gerade nur die letzteren als „vor der Konkurseröffnung" entstanden anzusehen sind.Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 28/98p ableiten, da es auch in dieser Entscheidung um eine andere Frage, und zwar um die Frage der Aufrechenbarkeit nach Paragraph 19, KO ging. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung zwischen den einander „laufend" gegenüberstehenden Leistungen - wie der Miete - und den einmaligen Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - wie bei der Leibrente, aber auch hier der einmaligen Zahlung eines Finanzierungsbeitrages - unterschieden und ausgeführt, dass gerade nur die letzteren als „vor der Konkurseröffnung" entstanden anzusehen sind.
Besteht aber eine Rechtsgrundlage für diese Forderung als Konkursforderung, so kann insoweit von einer „grundlosen Bereicherung der Masse" im Sinne des § 46 Abs 1 Z 6 KO nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welchen bereicherungsrechtlichen Tatbestand sich die Klägerin stützen könnte, wenn hier die Anspruchslage ohnehin in einem eine Konkursforderung garantierenden Vertragsanspruch - ebenso § 17 WGG - liegt (vgl dazu Engelhart in Konecny/Schubert KO § 46 Rz 296 und Rz 300).Besteht aber eine Rechtsgrundlage für diese Forderung als Konkursforderung, so kann insoweit von einer „grundlosen Bereicherung der Masse" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welchen bereicherungsrechtlichen Tatbestand sich die Klägerin stützen könnte, wenn hier die Anspruchslage ohnehin in einem eine Konkursforderung garantierenden Vertragsanspruch - ebenso Paragraph 17, WGG - liegt vergleiche dazu Engelhart in Konecny/Schubert KO Paragraph 46, Rz 296 und Rz 300).
Richtig ist, dass im Ergebnis wirtschaftlich betrachtet die Masse durch die Auflösung des Bestandvertrages durch die Klägerin bereichert sein könnte, wenn es etwa gelingt dadurch die Liegenschaft günstiger zu verkaufen oder von einem anderen Mieter wieder einen Finanzierungsbeitrag zu bekommen. Die Höhe einer solchen Bereicherung kann aber nicht 1 : 1 mit dem von der Klägerin zurückgezahlten Finanzierungsbeitrag gesehen werden, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass nunmehr eine Umfinanzierung auf Fremdmittel nach § 17b WGG vorgesehen ist. Hängt dies im Übrigen ja doch auch von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und der Verwertbarkeit der konkreten Liegenschaft ab. Inwieweit es gerechtfertigt wäre, dem ausscheidenden Mieter etwa hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge vom nachfolgenden Mieter einen Aussonderungsanspruch einzuräumen, bedarf hier keiner Erörterung.Richtig ist, dass im Ergebnis wirtschaftlich betrachtet die Masse durch die Auflösung des Bestandvertrages durch die Klägerin bereichert sein könnte, wenn es etwa gelingt dadurch die Liegenschaft günstiger zu verkaufen oder von einem anderen Mieter wieder einen Finanzierungsbeitrag zu bekommen. Die Höhe einer solchen Bereicherung kann aber nicht 1 : 1 mit dem von der Klägerin zurückgezahlten Finanzierungsbeitrag gesehen werden, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass nunmehr eine Umfinanzierung auf Fremdmittel nach Paragraph 17 b, WGG vorgesehen ist. Hängt dies im Übrigen ja doch auch von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und der Verwertbarkeit der konkreten Liegenschaft ab. Inwieweit es gerechtfertigt wäre, dem ausscheidenden Mieter etwa hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge vom nachfolgenden Mieter einen Aussonderungsanspruch einzuräumen, bedarf hier keiner Erörterung.
Der Revision der Klägerin war dementsprechend nicht Folge zu geben.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte macht geltend, dass es sich bei dem Rückforderungsanspruch der Klägerin im Wesentlichen um Guthaben aus der Verwaltungs- und Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2000 bis Mitte 2004 handle. Die Aufzählung der Masseforderungen sei taxativ. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin könne unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden. Weder liege eine grundlose Bereicherung vor noch habe der Masseverwalter das Geschäft abgeschlossen (Z 5). Es handle sich um bereits vor Konkurseröffnung entstandene Verpflichtungen, die auch nicht der Erhaltung der Masse dienten (Z 2 und 4). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme es nicht auf den Zeitpunkt der Abrechnung an, sondern auf den materiell „auslösenden Sachverhalt". Die Klägerin hätte ihre Forderungen auch bereits früher durchsetzen können.Der Beklagte macht geltend, dass es sich bei dem Rückforderungsanspruch der Klägerin im Wesentlichen um Guthaben aus der Verwaltungs- und Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2000 bis Mitte 2004 handle. Die Aufzählung der Masseforderungen sei taxativ. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin könne unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden. Weder liege eine grundlose Bereicherung vor noch habe der Masseverwalter das Geschäft abgeschlossen (Ziffer 5,). Es handle sich um bereits vor Konkurseröffnung entstandene Verpflichtungen, die auch nicht der Erhaltung der Masse dienten (Ziffer 2 und 4). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme es nicht auf den Zeitpunkt der Abrechnung an, sondern auf den materiell „auslösenden Sachverhalt". Die Klägerin hätte ihre Forderungen auch bereits früher durchsetzen können.
Die Klägerin macht demgegenüber weiter geltend, dass es sich um Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 4 KO, allenfalls auch um solche nach § 46 Abs 1 Z 2 KO handle. Es gehe nicht um die Grund- und Baukostenabrechnungen, sondern im Ergebnis seien nur Betriebskostenabrechnungen im Sinne des § 21 MRG enthalten. Dieser Rückforderungsanspruch entstehe aber erst mit der ordnungsgemäßen Abrechnung. Die Mieter seien nur berechtigt, nicht aber verpflichtet die Abrechnung zu erzwingen. Nach § 24 Abs 1 KO tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein.Die Klägerin macht demgegenüber weiter geltend, dass es sich um Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO, allenfalls auch um solche nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO handle. Es gehe nicht um die Grund- und Baukostenabrechnungen, sondern im Ergebnis seien nur Betriebskostenabrechnungen im Sinne des Paragraph 21, MRG enthalten. Dieser Rückforderungsanspruch entstehe aber erst mit der ordnungsgemäßen Abrechnung. Die Mieter seien nur berechtigt, nicht aber verpflichtet die Abrechnung zu erzwingen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, KO tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein.
Auch hier ist wieder auf die Bestimmung des § 46 Z 4 bzw des § 21 Abs 4 KO zu verweisen, wonach im Ergebnis bei zweiseitigen Verträgen, in die der Masseverwalter eingetreten ist und der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht hat, der auf die Teilleistung entfallende Betrag seiner Forderung als Konkursforderung anzusehen. Als wichtigster Anwendungsfall des § 21 Abs 4 KO werden nun gerade Dauerschuldverhältnisse angesehen, bei denen Leistungen in einzelnen Perioden abgrenzbaren Gegenleistungen gegenüber stehen (vgl Widhalm-Budak in Konecny/Schubert KO § 21 Rz 262). Diese Regelungen des § 21 KO sind - wie bereits dargestellt - als Grundlage auch subsidiär mangels Sonderregelungen bei Bestandverträgen anzuwenden (vgl Widhalm-Budak aaO Rz 47; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4, 310). Spezifische bestandrechtliche Regelungen zur Frage, wie Überzahlungen für vor Konkurseröffnung liegende Zeiträume hinsichtlich der Betriebskosten zu behandeln sind, finden sich in den §§ 23 und 24 KO nicht. Schon deshalb kann auf die klare Regelung des § 46 Abs 1 Z 4 KO zurückgegriffen werden, der auf § 21 Abs 4 KO verweist. Diese Rückforderungsansprüche resultieren aber aus Zeiträumen vor Konkurseröffnung und sind als Konkursforderungen anzusehen (vgl zu Rückzahlungsansprüchen bei erhöhten Mieten oder Ablösen Engelhart in Konecny/Schubert KO § 46 Rz 33).Auch hier ist wieder auf die Bestimmung des Paragraph 46, Ziffer 4, bzw des Paragraph 21, Absatz 4, KO zu verweisen, wonach im Ergebnis bei zweiseitigen Verträgen, in die der Masseverwalter eingetreten ist und der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht hat, der auf die Teilleistung entfallende Betrag seiner Forderung als Konkursforderung anzusehen. Als wichtigster Anwendungsfall des Paragraph 21, Absatz 4, KO werden nun gerade Dauerschuldverhältnisse angesehen, bei denen Leistungen in einzelnen Perioden abgrenzbaren Gegenleistungen gegenüber stehen vergleiche Widhalm-Budak in Konecny/Schubert KO Paragraph 21, Rz 262). Diese Regelungen des Paragraph 21, KO sind - wie bereits dargestellt - als Grundlage auch subsidiär mangels Sonderregelungen bei Bestandverträgen anzuwenden vergleiche Widhalm-Budak aaO Rz 47; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4, 310). Spezifische bestandrechtliche Regelungen zur Frage, wie Überzahlungen für vor Konkurseröffnung liegende Zeiträume hinsichtlich der Betriebskosten zu behandeln sind, finden sich in den Paragraphen 23 und 24 KO nicht. Schon deshalb kann auf die klare Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO zurückgegriffen werden, der auf Paragraph 21, Absatz 4, KO verweist. Diese Rückforderungsansprüche resultieren aber aus Zeiträumen vor Konkurseröffnung und sind als Konkursforderungen anzusehen vergleiche zu Rückzahlungsansprüchen bei erhöhten Mieten oder Ablösen Engelhart in Konecny/Schubert KO Paragraph 46, Rz 33).
Im Ergebnis war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.