Gemäß § 19 Abs 1 KO brauchen Foderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Nach Abs 2 leg cit wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war. Diese Forderungen des Gläubigers sind zum Zweck der Aufrechnung nach den §§ 14 und 15 KO zu berechnen. Gemäß § 20 Abs 1 KO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist; das gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbs von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KO brauchen Foderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Nach Absatz 2, leg cit wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war. Diese Forderungen des Gläubigers sind zum Zweck der Aufrechnung nach den Paragraphen 14 und 15 KO zu berechnen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist; das gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbs von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
Die Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob die nach der Konkurseröffnung fällig gewordenen Mietzinse aufgrund eines vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Bestandvertrages zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, oder ob der Mieter insoweit erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Verfehlt wäre anzunehmen, daß § 19 Abs 2 KO auf alle Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen schlechthin anzuwenden ist. Die Konkursordnung sieht für die Behandlung solcher Schuldverhältnisse, wie Miete, Pacht, den Arbeitsvertrag, besondere Bestimmungen vor, die erkennen lassen, daß die daraus entspringenden Ansprüche jedenfalls nicht als betagte im Sinne des § 14 KO zu werten sind. Demnach sind Ansprüche aus Vermietung oder Verpachtung in Ansehung der nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst nach Konkurseröffnung entstanden, auch wenn das Schuldverhältnis selbst schon vor Konkurseröffnung begründet wurde (vgl MietSlg 32.868;Die Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob die nach der Konkurseröffnung fällig gewordenen Mietzinse aufgrund eines vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Bestandvertrages zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, oder ob der Mieter insoweit erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Verfehlt wäre anzunehmen, daß Paragraph 19, Absatz 2, KO auf alle Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen schlechthin anzuwenden ist. Die Konkursordnung sieht für die Behandlung solcher Schuldverhältnisse, wie Miete, Pacht, den Arbeitsvertrag, besondere Bestimmungen vor, die erkennen lassen, daß die daraus entspringenden Ansprüche jedenfalls nicht als betagte im Sinne des Paragraph 14, KO zu werten sind. Demnach sind Ansprüche aus Vermietung oder Verpachtung in Ansehung der nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst nach Konkurseröffnung entstanden, auch wenn das Schuldverhältnis selbst schon vor Konkurseröffnung begründet wurde vergleiche MietSlg 32.868;
Bartsch/Pollak3 II Anm 34 zu § 20 AO, I Anm 32 zu § 20 KO;Bartsch/Pollak3 römisch zwei Anmerkung 34 zu Paragraph 20, AO, römisch eins Anmerkung 32 zu Paragraph 20, KO;
Jaeger/Lent, Konkursordnung8 I § 55 Rz 6; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 § 55 Rz 6; BGHZ 86, 382, 386). Gegen diese herrschende Auffassung ließe sich einwenden, daß solche Ansprüche nicht jeweils neu entstehen, sondern im jeweiligen Zeitraum nur fällig werden, da das die Zinsverbindlichkeit begründende Rechtsverhältnis aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammt, die Forderung demnach betagt sei (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 55 Rz 7x). Es ist jedoch aus folgenden Gründen an der herrschenden Auffassung festzuhalten: In der Lehre ist freilich umstritten, ob ein Unterschied zwischen aufschiebend befristeten Forderungen, die also erst mit Zeitablauf entstehen, und befristeten Forderungen, die schon entstanden sind, deren Fälligkeit aber hinausgeschoben bleibt, besteht. Gschnitzer in Klang2 IV/1 358 hält eine Differenzierung für überflüssig: Aufgeschoben sei stets nur die Fälligkeit, also das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern. Demgegenüber hält Larenz, Allgemeiner Teil7, 510 die Unterscheidung bei Dauerschuldverhältnissen für sinnvoll. Werde eine Wohnung im Januar zu einem bestimmten Zeitpunkt vermietet, so solle das Mietverhältnis vorher nicht beginnen, wenngleich die Vertragspartner im Sinne der Unwiderruflichkeit ihrer Erklärungen an den geschlossenen Vertrag gebunden bleiben, aber weder die Pflicht zur Gebrauchsgewährung noch die Pflicht zur Zahlung des Zinses solle vor diesem Zeitpunkt beginnen. Der Vermieter könne seine Leistung auch nicht vorher bewirken, weil die Gebrauchgewährung im März etwas anderes wäre als die im April, eine vorzeitige Erbringung der Leistung scheide hier nach der Natur der Leistung aus. Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis 125 ff hat zutreffend aufgezeigt, daß Dauerschuldverhältnisse, die stets neue Leistungspflichten hervorrufen und fortdauernd erfüllt weren, gleichsam also fortdauernd "nachwachsen", nicht als bereits bestehende, nur noch nicht fällige beurteilt werden können, weil sie durch die ihnen innewohnende Dimension der Dauer in eine prinzipiell unvorhersehbare Zukunft hineinragen, was ihre künftige Entwicklung einer sicheren Prognose nicht zugänglich macht. Es sei bei diesen Schuldverhältnissen prinzipiell unsicher, ob ihre "Dauer in der Zeit" zukünftig überhaupt Forderungen und Verpflichtungen hervorbringen wird. Dieser Strukturunterschied rechtfertigt es, Dauerschuldverhältnisse, bei denen Leistung und Gegenleistung ständig ausgetauscht werden, insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge, jeweils nur sukzessive für den betreffenden Zeitabschnitt entstehen zu lassen (Fenyves, Erbenhaftung 131). Der Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz KO unterliegen daher nur jene Verträge, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist (Fenyves aaO 132).Jaeger/Lent, Konkursordnung8 römisch eins Paragraph 55, Rz 6; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Paragraph 55, Rz 6; BGHZ 86, 382, 386). Gegen diese herrschende Auffassung ließe sich einwenden, daß solche Ansprüche nicht jeweils neu entstehen, sondern im jeweiligen Zeitraum nur fällig werden, da das die Zinsverbindlichkeit begründende Rechtsverhältnis aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammt, die Forderung demnach betagt sei (Kuhn/Uhlenbruck, aaO Paragraph 55, Rz 7x). Es ist jedoch aus folgenden Gründen an der herrschenden Auffassung festzuhalten: In der Lehre ist freilich umstritten, ob ein Unterschied zwischen aufschiebend befristeten Forderungen, die also erst mit Zeitablauf entstehen, und befristeten Forderungen, die schon entstanden sind, deren Fälligkeit aber hinausgeschoben bleibt, besteht. Gschnitzer in Klang2 IV/1 358 hält eine Differenzierung für überflüssig: Aufgeschoben sei stets nur die Fälligkeit, also das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern. Demgegenüber hält Larenz, Allgemeiner Teil7, 510 die Unterscheidung bei Dauerschuldverhältnissen für sinnvoll. Werde eine Wohnung im Januar zu einem bestimmten Zeitpunkt vermietet, so solle das Mietverhältnis vorher nicht beginnen, wenngleich die Vertragspartner im Sinne der Unwiderruflichkeit ihrer Erklärungen an den geschlossenen Vertrag gebunden bleiben, aber weder die Pflicht zur Gebrauchsgewährung noch die Pflicht zur Zahlung des Zinses solle vor diesem Zeitpunkt beginnen. Der Vermieter könne seine Leistung auch nicht vorher bewirken, weil die Gebrauchgewährung im März etwas anderes wäre als die im April, eine vorzeitige Erbringung der Leistung scheide hier nach der Natur der Leistung aus. Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis 125 ff hat zutreffend aufgezeigt, daß Dauerschuldverhältnisse, die stets neue Leistungspflichten hervorrufen und fortdauernd erfüllt weren, gleichsam also fortdauernd "nachwachsen", nicht als bereits bestehende, nur noch nicht fällige beurteilt werden können, weil sie durch die ihnen innewohnende Dimension der Dauer in eine prinzipiell unvorhersehbare Zukunft hineinragen, was ihre künftige Entwicklung einer sicheren Prognose nicht zugänglich macht. Es sei bei diesen Schuldverhältnissen prinzipiell unsicher, ob ihre "Dauer in der Zeit" zukünftig überhaupt Forderungen und Verpflichtungen hervorbringen wird. Dieser Strukturunterschied rechtfertigt es, Dauerschuldverhältnisse, bei denen Leistung und Gegenleistung ständig ausgetauscht werden, insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge, jeweils nur sukzessive für den betreffenden Zeitabschnitt entstehen zu lassen (Fenyves, Erbenhaftung 131). Der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz KO unterliegen daher nur jene Verträge, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist (Fenyves aaO 132).
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß Mietzinsforderungen erst mit ihrem Fälligkeitstermin entstehen und eine vorherige Geltendmachung mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich ist. Über die Rechtsnatur der in regelmäßigen Zeitabständen fällig werdenden Mietzinsforderung sagt § 1092 ABGB nur aus, daß sie mangels anderer Vereinbarung wie das Kaufgeld zu entrichten sei. Weder Klang in Klang2 V, 5 und 14, noch Würth in Rummel ABGB2 § 1092 bis 1094, Rz 17 ff noch Binder in Schwimann ABGB2 Rz 59 ff nehmen zur Rechtsnatur der zukünftig fällig werdenden Mietzinszahlung Stellung. Auch unter Zugrundelegung, daß ein Dauerschuldverhältnis nur durch Kündigung zu einem zukünftigen Termin auflösbar ist und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Mietzinsforderungen weiter anwachsen, ist ein Untergang der Mietzinsforderung, sei es durch den Untergang des Bestandobjektes (§ 1096 ABGB) oder dessen gänzliche Unbrauchbarkeit, sei es auch durch die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses, möglich. Der Vermieter hat daher vor dem nächsten Fälligkeitstermin mangels entgegenstehender Vereinbarung noch keinen gesicherten Mietzinsanspruch im Sinne einer bedingten oder betagten Forderung. Damit führte die unmittelbar vor der Konkurseröffnung abgegebene Zusage der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH in Abgeltung einer eigenen Verbindlichkeit, die Mietzinse der beklagten Partei ab 1.1.1996 an Milan T***** zu bezahlen, nicht zu einer zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbaren Forderung, weil sie Verbindlichkeiten betraf, die erst nach Konkurseröffnung mit Sicherheit eintraten.Zusammenfassend ergibt sich daher, daß Mietzinsforderungen erst mit ihrem Fälligkeitstermin entstehen und eine vorherige Geltendmachung mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich ist. Über die Rechtsnatur der in regelmäßigen Zeitabständen fällig werdenden Mietzinsforderung sagt Paragraph 1092, ABGB nur aus, daß sie mangels anderer Vereinbarung wie das Kaufgeld zu entrichten sei. Weder Klang in Klang2 römisch fünf, 5 und 14, noch Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1092 bis 1094, Rz 17 ff noch Binder in Schwimann ABGB2 Rz 59 ff nehmen zur Rechtsnatur der zukünftig fällig werdenden Mietzinszahlung Stellung. Auch unter Zugrundelegung, daß ein Dauerschuldverhältnis nur durch Kündigung zu einem zukünftigen Termin auflösbar ist und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Mietzinsforderungen weiter anwachsen, ist ein Untergang der Mietzinsforderung, sei es durch den Untergang des Bestandobjektes (Paragraph 1096, ABGB) oder dessen gänzliche Unbrauchbarkeit, sei es auch durch die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses, möglich. Der Vermieter hat daher vor dem nächsten Fälligkeitstermin mangels entgegenstehender Vereinbarung noch keinen gesicherten Mietzinsanspruch im Sinne einer bedingten oder betagten Forderung. Damit führte die unmittelbar vor der Konkurseröffnung abgegebene Zusage der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH in Abgeltung einer eigenen Verbindlichkeit, die Mietzinse der beklagten Partei ab 1.1.1996 an Milan T***** zu bezahlen, nicht zu einer zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbaren Forderung, weil sie Verbindlichkeiten betraf, die erst nach Konkurseröffnung mit Sicherheit eintraten.
Der Revision der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, da es die klagende Partei unterlassen hat, in ihrer Revisionsbeantwortung Kosten zu verzeichnen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO, da es die klagende Partei unterlassen hat, in ihrer Revisionsbeantwortung Kosten zu verzeichnen.