Rechtssatz RS0110552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110552
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin, eine vorherige Geltendmachung ist mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich, zukünftige Mietzinsforderungen sind daher bei späteren Konkurs des sich vertraglich Verpflichtenden nicht im Sinne des § 19 Abs 1 KO aufrechenbar.Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin, eine vorherige Geltendmachung ist mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich, zukünftige Mietzinsforderungen sind daher bei späteren Konkurs des sich vertraglich Verpflichtenden nicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, KO aufrechenbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 28/98p
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 28/98p
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Auch; nur: Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin. (T1); Veröff: SZ 2006/180
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110552
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0070OB00028_98P0000_001