Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110553×

Rechtssatz RS0110553

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110553

Geschäftszahl

7Ob28/98p

Entscheidungsdatum

09.06.1998

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz KO unterliegen nur jene Dauerschuldverhältnisse, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/98p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 28/98p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110553

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0070OB00028_98P0000_002