Entscheidung 8 Ob 1663/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M***** P*****, vertreten durch Dr.Gunter Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** P*****, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28.Juli 1992, GZ 5 R 217/92-6, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts erkannt hat, daß dann, wenn eine Ehe (hier gemäß § 55 EheG) bereits rechtskräftig geschieden und nur mehr der Verschuldensausspruch (hier nach § 61 Abs 3 EheG) strittig ist, eine neuerliche Klage auf Ehescheidung (nunmehr der im ersten Verfahren Beklagten, gestützt auf § 49 EheG), ohne die Voraussetzungen der Wiederaufnahmsklage zu erfüllen, nicht mehr möglich ist; der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz des Vorranges der Scheidung aus Verschulden vor einer solchen ohne Verschulden (8 Ob 619/85; 7 Ob 570/87 ua) findet keine Anwendung mehr, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung der auf Verschulden gestützten Scheidungsklage die Ehe bereits aus anderen Gründen rechtskräftig geschieden ist.Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts erkannt hat, daß dann, wenn eine Ehe (hier gemäß Paragraph 55, EheG) bereits rechtskräftig geschieden und nur mehr der Verschuldensausspruch (hier nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG) strittig ist, eine neuerliche Klage auf Ehescheidung (nunmehr der im ersten Verfahren Beklagten, gestützt auf Paragraph 49, EheG), ohne die Voraussetzungen der Wiederaufnahmsklage zu erfüllen, nicht mehr möglich ist; der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz des Vorranges der Scheidung aus Verschulden vor einer solchen ohne Verschulden (8 Ob 619/85; 7 Ob 570/87 ua) findet keine Anwendung mehr, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung der auf Verschulden gestützten Scheidungsklage die Ehe bereits aus anderen Gründen rechtskräftig geschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01663.92.1112.000
Dokumentnummer
JJT_19921112_OGH0002_0080OB01663_9200000_000