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Entscheidung 8 Ob 1667/92×

Entscheidung 8 Ob 1667/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1667/92

Entscheidungsdatum

19.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16. Juni 1978 geborenen mj. Silke L*****, vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, 8011 Graz, Schmiedgasse 26, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Erwin L*****, vertreten durch Erna L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 28.September 1992, GZ 2 R 388/92-179, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil

1) die Tatsachenfeststellung eines monatlichen Durchschnittseinkommens von S 14.640,78 für den Obersten Gerichtshof bindend ist und

2) der krankheitsbedingte Mehraufwand für den Sohn Philipp L***** bereits vom Erstgericht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurde.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Kosten einer Schulsportwoche einen "Individualbedarf" darstellen, oder ob es sich dabei im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 638/91) um einen üblichen Aufwand handelt, der aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten ist, weil nach Ansicht der Vorinstanzen die Leistungsfähigkeit des Vaters ohnehin nicht ausgeschöpft ist, sodaß das Begehren auf Sonderzahlung hier im Ergebnis berechtigt ist. Grundsätzlich ist jedoch der zu leistende Unterhalt der Leistungsfähigkeit anzupassen und daraus der übliche Aufwand zu decken.

Anmerkung

E30271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01667.92.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19921119_OGH0002_0080OB01667_9200000_000