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Entscheidung 8 Ob 1679/93×

Entscheidung 8 Ob 1679/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1679/93

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R***** P*****, vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei H***** P*****, vertreten durch Dr.Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung und einstweiligem Unterhalt infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.Juli 1993, GZ 3 a R 354/93-15, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil sich das Rekursgericht mit seiner, einen besonders gelagerten Einzelfall betreffenden Entscheidung, die gefährdete Partei habe ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt, wonach bei der Beurteilung, ob der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen und die Verwirkung nur in besonders krassen Fällen zu bejahen ist; insbesondere ist das Verlangen nach Unterhaltsleistung nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn die auf Unterhalt angewiesene Ehefrau ohne Zustimmung des Mannes die Ehewohnung verlassen hat, sondern nur dann - und dies ist hier nicht der Fall -, wenn sie ohne objektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar die Aufhebung der Hausgemeinschaft herbeiführt oder die vorübergehende Trennung aufrecht hält (3 Ob 582/81; 3 Ob 634/81; 5 Ob 738/82; 6 Ob 823/82; 3 Ob 571/83; 5 Ob 534/89; RZ 1990, 101).

Anmerkung

E33521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01679.93.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19931118_OGH0002_0080OB01679_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung