Entscheidungsgründe:
Am 3. 2. 1976 um ca. 19.15 Uhr kam es in B* in der G*straße auf Höhe des Hauses Nr 33 zu einem Verkehrsunfall, an dem der vom Drittbeklagten gelenkte PKW, der von einem Parkplatz am rechten Fahrbahnrand wegfuhr, und der von der Zweitklägerin in dieselbe Richtung gelenkte PKW beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Erstbeklagte der Haftpflichtversicherer des vom Drittbeklagten gelenkten PKWs.
Die Kläger begehren als Halter des von der Zweitklägerin gelenkten PKW Ersatz eines Schadens von S 20.875,--, und zwar des restlichen Fahrzeugschadens von S 3.185,-- (Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung), der Wertminderung von S 15.000,-- sowie des Schadens an einem Radiogerät von S 2.690,--. Sie machen Alleinverschulden des Drittbeklagten geltend, der den Vorrang des im fließenden Verkehr sich befindenden PKW der Kläger verletzt habe.
Die Beklagten wenden Alleinverschulden der Zweitklägerin ein, die infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten sei.
Das Erstgericht, das von einem von den Parteien außer Streit gestellten Schaden von S 15.685,-- und vom Alleinverschulden des Drittbeklagten ausging, sprach den Klägern diesen Betrag zu und wies das Mehrbegehren von S 5.190,-- ab.
Das Urteil des Erstgerichtes blieb im abweisenden Teil unangefochten. Das Berufungsgericht änderte es im stattgebenden Teil dahin ab, daß es die Klage zur Gänze abwies.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.Dagegen richtet sich die Revision der Kläger aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die G*straße wird durch einen 3,7 m breiten Grünstreifen, der von einer 45 cm hohen Natursteinmauer eingefaßt ist, in zwei Richtungsfahrbahnen geteilt. Die Richtungsfahrbahn von P* zur Ortsmitte von B* ist im Bereich der Unfallstelle 6,20 m breit, verläuft in einer leichten Rechtskrümmung und weist ein Gefälle von 2,5 % auf. Sie war zur Unfallszeit leicht rutschig. Der Drittbeklagte hielt den von ihm gelenkten Mercedes etwa 2 Minuten am rechten Fahrbahnrand vor dem Haus Nr 33 an. Hinter diesem PKW parkten andere Fahrzeuge. Infolge der Krümmung reichte die Sicht bei verparktem Fahrbahnrand aus der Halteposition des PKW in Richtung P* auf 50 m. Der Drittbeklagte entschloß sich, seine Fahrt in Richtung Ortsmitte fortzusetzen. Er drehte sich um und ließ einige Fahrzeuge vorbeifahren. Als er kein weiteres Fahrzeug mehr kommen sah, betätigte er den linken Blinker und fuhr mit voller Beschleunigung vom Fahrbahnrand weg. Er fuhr deshalb so rasch weg, weil die Sicht nach rückwärts unzureichend war. Er hatte das Gefühl, daß die Situation gefährlich ist. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Drittbeklagte unmittelbar vor dem Wegfahren vom Straßenrand noch einmal in den Rückspiegel geblickt hätte oder gar nach rückwärts blickend weggefahren wäre. Weil der Drittbeklagte beim Wegfahren voll beschleunigte, mußte er sich auf die Fahrbahn vor ihm konzentrieren, zumal die G*straße in einer Entfernung von ca. 30 m vom Parkplatz eine stärkere Krümmung aufweist als an der Unfallstelle. Als er ca. 50 bis 100 m gefahren war, hörte er hinter sich ein Klirren. Er hielt den PKW am Straßenrand an und ging zurück. Er sah, daß der von der Zweitklägerin gelenkte PKW gegen einen Laternenmast gefahren war, der gegenüber der ursprünglichen Parkstellung des PKWs, stand. Die Zweitklägerin, die seit dem 17. 11. 1975 den Führerschein besitzt, näherte sich aus Richtung P* der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h und mit Abblendlicht. Als sie „registrierte“, daß der PKW der Zweitbeklagten vom Fahrbahnrand wegfuhr, war sie von ihm etwa 42 bis 45 m entfernt. Sie verriß ihren PKW und bremste gleichzeitig, da der Drittbeklagte in ihre Fahrspur hineinfuhr. Der PKW der Kläger stieß zunächst gegen die Begrenzungsmauer der Grünfläche, wurde zurückgeschleudert und stieß dann gegen den Laternenmast. Als die Zweitklägerin den Bremsentschluß faßte, war sie am Beginn der Sichtstrecke für den Drittbeklagten, der in diesem Augenblick sein Fahrzeug voll beschleunigte. Der Anhalteweg des PKW der Kläger betrug auf der rutschigen und abfallenden Fahrbahn unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 0,5 bis 1 m/sec2 bei einer Sekunde Reaktions- und Bremsansprechzeit 72,8 m. Als die Zweitklägerin in den Beginn der Sichtstrecke für den Drittbeklagten einfuhr, hatte sie Sicht auf 50 m bis zur Parkposition des PKW der Zweitbeklagten und 35 bis 40 m darüberhinaus.
Das Erstgericht lastete dem Drittbeklagten einen Verstoß gegen die Vorrangsregel nach § 19 Abs 6 StVO an und ging vom Alleinverschulden des Drittbeklagten aus. Die Zweitklägerin sei auf Sicht gefahren, habe für die gegebenen Straßenverhältnisse keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und nicht verspätet reagiert.Das Erstgericht lastete dem Drittbeklagten einen Verstoß gegen die Vorrangsregel nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO an und ging vom Alleinverschulden des Drittbeklagten aus. Die Zweitklägerin sei auf Sicht gefahren, habe für die gegebenen Straßenverhältnisse keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und nicht verspätet reagiert.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes bis auf die Feststellung, daß nicht habe festgestellt werden können, ob der Drittbeklagte unmittelbar vor dem Wegfahren noch einmal zurückblickte. Es hielt eine solche Feststellung für die Entscheidung nicht wesentlich. Es verneinte jedoch eine Vorrangsverletzung des Drittbeklagten. Die Zweitklägerin habe sich zwar im fließenden Verkehr befunden und der Drittbeklagte sei daher grundsätzlich ihr gegenüber nach § 19 Abs 6 StVO wartepflichtig gewesen. Eine Verletzung dieser Vorrangsbestimmungen setze aber voraus, daß das Fahrzeug der Zweitklägerin für den wartepflichtigen Drittbeklagten beim Wegfahren wahrnehmbar war. Dies sei nicht der Fall gewesen, da sich der PKW der Kläger beim Losfahren des Drittbeklagten jenseits der Sichtgrenze von 50 m befunden habe. Die Zweitklägerin habe ihren Bremsentschluß 42 bis 43 m vor der Parkposition des PKW der Zweitbeklagten gefaßt. Vom Wegfahren des PKW der Zweitbeklagten bis zu dem Zeitpunkt, da dies für die Zweitklägerin auffällig geworden sei, sei rund eine Sekunde vergangen. In dieser Sekunde habe der PKW der Kläger 10 m zurückgelegt. Daraus ergebe sich, daß der PKW der Kläger beim Losfahren des PKW der Zweitbeklagten von der Parkposition rund 53 m entfernt gewesen sei. Es hätte daher auch ein zweiter Rückblick des Drittbeklagten unmittelbar vor dem Wegfahren nichts genützt. Außerdem setzte die Vorrangsverletzung voraus, daß der Wartepflichtige das im Vorrang befindende Fahrzeug zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken nötige. Auch das sei nicht der Fall gewesen. Der Drittbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß im Ortsgebiet ein Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als mit 50 km/h nachkommen werde. Der PKW der Zweitbeklagten habe bei der raschen Beschleunigung von 2,5 m/sec2 in 3 Sekunden rund 12 m zurückgelegt und eine Geschwindigkeit von 28 km/h erreicht. Ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug, das beim Losfahren des Drittbeklagten mindestens 50 m entfernt gewesen wäre, hätte in 3 Sekunden rund 42 m zurückgelegt und sich dem ausparkenden PKW der Zweitbeklagten nur auf etwa 20 m genähert. Daraus ergebe sich, daß der mit starker Beschleunigung ausparkende Drittbeklagte einen mehr als 50 m entfernten und mit zulässiger Geschwindigkeit nachkommenden Verkehrsteilnehmer nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt hätte. Der nachkommende Verkehrsteilnehmer hätte schon durch einfaches Gaswegnehmen, allenfalls durch leichtes Bremsen den erforderlichen Sicherheitsabstand erzielen können.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes bis auf die Feststellung, daß nicht habe festgestellt werden können, ob der Drittbeklagte unmittelbar vor dem Wegfahren noch einmal zurückblickte. Es hielt eine solche Feststellung für die Entscheidung nicht wesentlich. Es verneinte jedoch eine Vorrangsverletzung des Drittbeklagten. Die Zweitklägerin habe sich zwar im fließenden Verkehr befunden und der Drittbeklagte sei daher grundsätzlich ihr gegenüber nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO wartepflichtig gewesen. Eine Verletzung dieser Vorrangsbestimmungen setze aber voraus, daß das Fahrzeug der Zweitklägerin für den wartepflichtigen Drittbeklagten beim Wegfahren wahrnehmbar war. Dies sei nicht der Fall gewesen, da sich der PKW der Kläger beim Losfahren des Drittbeklagten jenseits der Sichtgrenze von 50 m befunden habe. Die Zweitklägerin habe ihren Bremsentschluß 42 bis 43 m vor der Parkposition des PKW der Zweitbeklagten gefaßt. Vom Wegfahren des PKW der Zweitbeklagten bis zu dem Zeitpunkt, da dies für die Zweitklägerin auffällig geworden sei, sei rund eine Sekunde vergangen. In dieser Sekunde habe der PKW der Kläger 10 m zurückgelegt. Daraus ergebe sich, daß der PKW der Kläger beim Losfahren des PKW der Zweitbeklagten von der Parkposition rund 53 m entfernt gewesen sei. Es hätte daher auch ein zweiter Rückblick des Drittbeklagten unmittelbar vor dem Wegfahren nichts genützt. Außerdem setzte die Vorrangsverletzung voraus, daß der Wartepflichtige das im Vorrang befindende Fahrzeug zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken nötige. Auch das sei nicht der Fall gewesen. Der Drittbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß im Ortsgebiet ein Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als mit 50 km/h nachkommen werde. Der PKW der Zweitbeklagten habe bei der raschen Beschleunigung von 2,5 m/sec2 in 3 Sekunden rund 12 m zurückgelegt und eine Geschwindigkeit von 28 km/h erreicht. Ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug, das beim Losfahren des Drittbeklagten mindestens 50 m entfernt gewesen wäre, hätte in 3 Sekunden rund 42 m zurückgelegt und sich dem ausparkenden PKW der Zweitbeklagten nur auf etwa 20 m genähert. Daraus ergebe sich, daß der mit starker Beschleunigung ausparkende Drittbeklagte einen mehr als 50 m entfernten und mit zulässiger Geschwindigkeit nachkommenden Verkehrsteilnehmer nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt hätte. Der nachkommende Verkehrsteilnehmer hätte schon durch einfaches Gaswegnehmen, allenfalls durch leichtes Bremsen den erforderlichen Sicherheitsabstand erzielen können.