Rechtssatz RS0075054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075054
Geschäftszahl
8Ob169/77; 8Ob138/78; 2Ob138/09x
Entscheidungsdatum
17.02.2010
Rechtssatz
Der Vorrangfall, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen, haben, ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 169/77
Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 169/77
- 8 Ob 138/78
Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 138/78
Veröff: ZVR 1979/277 S 334
- 2 Ob 138/09x
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 138/09x
Vgl; Bem: Hier als generelle Aussage zur Frage des Vorliegens eines Vorrangfalls. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075054
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19771123_OGH0002_0080OB00169_7700000_001