Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
2. Die Rechtsrüge geht vom alleinigen oder zumindest überwiegenden Verschulden des Klägers am Unfall aus, weil eine entschuldbare Schreckreaktion auf seiner Seite nicht vorliege, er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe und im Hinblick auf das Annäherungsverhalten des PKW eine unklare Verkehrssituation vorgelegen habe, auf die er mit einer Geschwindigkeitsreduzierung habe reagieren müssen. Umgekehrt habe der PKW die Mittellinie während des Linksabbiegevorgangs nicht überschritten, weshalb eine Vorrangverletzung nicht anzunehmen sei. Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über das Linksabbiegen sei der Erstbeklagten nicht anzulasten.
3. Nach der Judikatur kann einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen unter dem Eindruck dieser Gefahr eine - rückschauend betrachtet - unrichtige Maßnahme trifft, dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden (RIS-Justiz RS0023292). Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist (RIS-Justiz RS0022393). Für eine durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer hervorgerufene unrichtige Schreckreaktion ist ein Kraftfahrzeuglenker keineswegs immer verantwortlich (RIS-Justiz RS0029878).
Eine solche entschuldbare Schreckreaktion wurde aber in 8 Ob 1/87 = ZVR 1988/66 in einem Fall verneint, als bei Beibehaltung der konkreten Fahrgeschwindigkeit einem Pkw-Lenker mehr als 3 Sekunden bis zum Erreichen eines Hindernisses (plötzlich geöffnete Fahrertür) zur Verfügung standen. Der Oberste Gerichtshof ging damals davon aus, dass diese Zeit bei weitem genügt hätte, um eine im Straßenverkehr alltägliche Abwehrmaßnahme, nämlich ein geringfügiges Auslenken, vorzunehmen um der keineswegs komplizierten Verkehrssituation ausreichend und ohne jedes Risiko Rechnung zu tragen, weshalb in diesem Fall die Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 bestätigt wurde.
4. Hier legte der Kläger je nach tatsächlich eingehaltener Geschwindigkeit bei 25 km/h rund 7 m/s und bei 40 km/h rund 11 m/s zurück. Da die Erstbeklagte im Linkszug abbremste und bereits im Bereich der Mittellinie zum Stillstand kam, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger praktisch den gesamten Abstand von 35 Meter zur Abwehr der Gefahr nutzen konnte. Er hatte daher bei 25 km/h rund 5 Sekunden bzw bei 40 km/h zumindest 3 Sekunden zur Verfügung.
Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass das seine Schreckreaktion auslösende Verhalten des Pkw so bedrohlich in seiner Nähe eingetreten wäre, dass ein überstürztes Handeln notwendig geworden und daher sein Mitverschulden völlig auszuschließen wäre. Dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass dem Kläger die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs - und damit auch seine Geschwindigkeitsverringerung auf „mindestens 15 km/h“ - nach den Feststellungen des Erstgerichts „nicht verborgen blieb“.
5. Dagegen kann dem Kläger ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht angelastet werden. Bei der festgestellten wechselseitigen Sicht von über 50 Meter liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine unübersichtliche Kurve oder ungenügende Sicht iSd § 7 Abs 2 StVO vor (vgl 2 Ob 97/07i). Die eingehaltene Fahrlinie von gut einem Meter Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand bei einer Breite seines Rades von rund 55 cm lässt bei einer Fahrbahnbreite von „gut 5,8 Meter“ - und somit einer Fahrstreifenbreite von zumindest 2,9 Meter - noch mehr als einen Meter bis zur Fahrbahnmitte übrig. Der Kläger hat daher einen genügend großen Abstand zur Fahrbahnmitte eingehalten, um dem Gegenverkehr das Passieren ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen (vgl 2 Ob 231/80 = ZVR 1982/77). Auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand können aber dann toleriert werden, wenn sich ein ausreichender Seitenabstand zur Fahrbahnmitte ergibt (8 Ob 74/86 = ZVR 1988/41).5. Dagegen kann dem Kläger ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht angelastet werden. Bei der festgestellten wechselseitigen Sicht von über 50 Meter liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine unübersichtliche Kurve oder ungenügende Sicht iSd Paragraph 7, Absatz 2, StVO vor vergleiche 2, Ob 97/07i). Die eingehaltene Fahrlinie von gut einem Meter Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand bei einer Breite seines Rades von rund 55 cm lässt bei einer Fahrbahnbreite von „gut 5,8 Meter“ - und somit einer Fahrstreifenbreite von zumindest 2,9 Meter - noch mehr als einen Meter bis zur Fahrbahnmitte übrig. Der Kläger hat daher einen genügend großen Abstand zur Fahrbahnmitte eingehalten, um dem Gegenverkehr das Passieren ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen vergleiche 2, Ob 231/80 = ZVR 1982/77). Auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand können aber dann toleriert werden, wenn sich ein ausreichender Seitenabstand zur Fahrbahnmitte ergibt (8 Ob 74/86 = ZVR 1988/41).
6. Der Erstbeklagten ihrerseits ist zunächst ein Verstoß gegen § 12 Abs 1 StVO vorzuwerfen. Danach hat ein Lenker eines Fahrzeugs, der beabsichtigt nach links einzubiegen, das Fahrzeug auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. Auch bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens hat derjenige, der nach links einzubiegen beabsichtigt, möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren (RIS-Justiz RS0073924). Dieses Einordnen zur Straßenmitte vor dem Linkseinbiegen hat nicht nur den Zweck, das Rechtsüberholen zu ermöglichen, sondern auch, die Abbiegeabsicht zu verdeutlichen.6. Der Erstbeklagten ihrerseits ist zunächst ein Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz eins, StVO vorzuwerfen. Danach hat ein Lenker eines Fahrzeugs, der beabsichtigt nach links einzubiegen, das Fahrzeug auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. Auch bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens hat derjenige, der nach links einzubiegen beabsichtigt, möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren (RIS-Justiz RS0073924). Dieses Einordnen zur Straßenmitte vor dem Linkseinbiegen hat nicht nur den Zweck, das Rechtsüberholen zu ermöglichen, sondern auch, die Abbiegeabsicht zu verdeutlichen.
Hier hat sich die Erstbeklagte nicht nur nicht zum Linksabbiegen eingeordnet, sondern überdies nach rechts ausgelenkt, um dann kurzfristig nach links einzuschlagen.
7. Durch dieses Fahrmanöver hat sie den Kläger überdies zu unvermitteltem Bremsen iSd § 19 Abs 7 iVm Abs 5 StVO genötigt.7. Durch dieses Fahrmanöver hat sie den Kläger überdies zu unvermitteltem Bremsen iSd Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, StVO genötigt.
Auch wenn - wie die Revision darlegt - der Inhalt der Wartepflicht in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiterfahren darf, und eine örtliche, die besagt, bis zu welcher Stelle er vorfahren darf, um den Zeitpunkt des Weiterfahrens abzuwarten, zerfällt, ist ein Vorrangfall auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Lenkers aus geboten erscheinen (vgl RIS-Justiz RS0075054).Auch wenn - wie die Revision darlegt - der Inhalt der Wartepflicht in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiterfahren darf, und eine örtliche, die besagt, bis zu welcher Stelle er vorfahren darf, um den Zeitpunkt des Weiterfahrens abzuwarten, zerfällt, ist ein Vorrangfall auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Lenkers aus geboten erscheinen vergleiche RIS-Justiz RS0075054).
Auch wenn ein geringfügiges Überschreiten der Mittellinie bzw Fahrbahnmitte durch den Linksabbieger grundsätzlich noch keine Vorrangverletzung (iSd § 19 Abs 5 StVO) begründet (vgl RIS-Justiz RS0059132), ändert dies nichts daran, dass bei einer Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen iSd § 19 Abs 7 StVO eine Vorrangverletzung auch dann eintreten kann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Fahrbahnmitte zwar nicht überschritten, den richtungsbeibehaltenden Bevorrangten aber dennoch durch seine Fahrweise zu einem jähen und unvermittelten Abbremsen genötigt hat.Auch wenn ein geringfügiges Überschreiten der Mittellinie bzw Fahrbahnmitte durch den Linksabbieger grundsätzlich noch keine Vorrangverletzung (iSd Paragraph 19, Absatz 5, StVO) begründet vergleiche RIS-Justiz RS0059132), ändert dies nichts daran, dass bei einer Nötigung zu einem unvermittelten Bremsen iSd Paragraph 19, Absatz 7, StVO eine Vorrangverletzung auch dann eintreten kann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Fahrbahnmitte zwar nicht überschritten, den richtungsbeibehaltenden Bevorrangten aber dennoch durch seine Fahrweise zu einem jähen und unvermittelten Abbremsen genötigt hat.
Bereits die Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung entspricht einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen und damit einer Vorrangverletzung (2 Ob 36/81 = ZVR 1981/274). Ein solcher Fall liegt hier vor, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mit ordnungsgemäß eingestellten Bremsen nur eine maximale Bremsverzögerung von 5 m/s² erreichen konnte und bergab fuhr.
8. Da eine Vorrangverletzung in der Regel schwerer wiegt als andere Verkehrswidrigkeiten (RIS-Justiz RS0026775) und der Erstbeklagten noch ein weiterer Verstoß gegen die StVO anzulasten ist, überwiegt ihr Verschulden. Umgekehrt kann das Mitverschulden des Klägers aber nicht vernachlässigt werden, sodass mit dem Erstgericht eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten angemessen erscheint.
Es war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.