Entscheidungsgründe:
Am 3. August 1976 ereignete sich gegen 18.30 Uhr im 14. Wiener Gemeindebezirk auf der Hütteldorferstraße auf Höhe des Hauses Nr. 175 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 486.551 und Gustav L*** als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 77.856 beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. L*** fuhr mit seinem PKW stadtauswärts, hielt am rechten Fahrbahnrand an und öffnete die Wagentür. Der gleichfalls stadtauswärts fahrende Kläger verriß den von ihm gelenkten PKW nach links, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem stadteinwärts fahrenden Taxi mit dem Kennzeichen W 840.564 zusammen, dessen Halter und Lenker Kurt R*** war. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 10 U 1013/76 des Strafbezirksgerichtes Wien gegen den Kläger, gegen L*** und gegen R*** ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde gegen den Kläger und gegen R*** gemäß § 90 StPO eingestellt. L*** wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 7. Oktober 1976 des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt; es wurde ihm zur Last gelegt, daß er durch Öffnen der Fahrersitztür den in diesem Moment vorbeifahrenden Kläger zum Verreißen seines Fahrzeuges genötigt habe. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 290.500,-- s.A. und zur Zahlung einer jährlichen Rente von S 12.000,-- am 1. Jänner eines jeden Jahres ab Schluß der Verhandlung in erster Instanz bis zum Tod des Klägers; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden (im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) gerichtetes Feststellungsbegehren.Am 3. August 1976 ereignete sich gegen 18.30 Uhr im 14. Wiener Gemeindebezirk auf der Hütteldorferstraße auf Höhe des Hauses Nr. 175 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 486.551 und Gustav L*** als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 77.856 beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. L*** fuhr mit seinem PKW stadtauswärts, hielt am rechten Fahrbahnrand an und öffnete die Wagentür. Der gleichfalls stadtauswärts fahrende Kläger verriß den von ihm gelenkten PKW nach links, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem stadteinwärts fahrenden Taxi mit dem Kennzeichen W 840.564 zusammen, dessen Halter und Lenker Kurt R*** war. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 10 U 1013/76 des Strafbezirksgerichtes Wien gegen den Kläger, gegen L*** und gegen R*** ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde gegen den Kläger und gegen R*** gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt. L*** wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 7. Oktober 1976 des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt; es wurde ihm zur Last gelegt, daß er durch Öffnen der Fahrersitztür den in diesem Moment vorbeifahrenden Kläger zum Verreißen seines Fahrzeuges genötigt habe. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 290.500,-- s.A. und zur Zahlung einer jährlichen Rente von S 12.000,-- am 1. Jänner eines jeden Jahres ab Schluß der Verhandlung in erster Instanz bis zum Tod des Klägers; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden (im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall L*** treffe, weil dieser für den Kläger überraschend die Tür seines Fahrzeuges geöffnet und dadurch den Kläger zum Verreißen des von ihm gelenkten PKW nach links genötigt habe.
Das Kapitalbegehren des Klägers umfaßt folgende Ansprüche:
1) Schmerzengeld S 430.000,--
2) Verunstaltungsentschädigung S 50.000,--
Dazu brachte der Kläger bereits in der
Klage vor, daß er für den Fall der
Verneinung seines Anspruches auf
Verunstaltungsentschädigung den aus
diesem Titel begehrten Betrag als
weiteres Schmerzengeld geltend mache.
3) Ersatz von Trinkgeldern S 500,--
S 480.500,--
abzüglich folgender außer Streit
stehender nicht ausdrücklich
gewidmeter Teilzahlungen der
Beklagten:
24. Juni 1977 S 40.000,--
12. Dezember 1977 S 50.000,--
5. Juli 1978 S 100.000,-- S 190.000,--
S 290.500,--
Das Rentenbegehren des Klägers ist auf den Rechtsgrund des Schmerzengeldes gestützt. Sein Feststellungsinteresse ist nicht mehr strittig.
Die Beklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Kläger ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und verspätet und unrichtig auf das Fehlverhalten des L*** reagiert habe. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche werde bestritten. Durch die von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen seien alle berechtigten Schadenersatzansprüche des Klägers bereits vor Klagseinbringung befriedigt worden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von
S 22.750,-- s.A. zu und gab seinem Feststellungsbegehren in Ansehung der Hälfte seiner künftigen Unfallschäden statt. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrages von
S 267.750,-- s.A., sein Rentenbegehren und sein Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Gustav L*** hielt sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand der Hütteldorferstraße (stadtauswärts gesehen) auf der Höhe des Hauses Nr. 173 an. Sein PKW war 4,08 ,m lang und 1,585 m breit. Er brachte den PKW fahrbahnparallel zum Stillstand, wobei die linke Begrenzung des Fahrzeuges rund 1,7 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war. Der Kläger näherte sich mit seinem PKW, der 4,93 m lang und 1,89 m breit war, mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von rund 45 km/h. Die Breite der Hütteldorferstraße von Randstein zu Randstein beträgt 11,5 m. Gleichzeitig näherte sich Kurt R*** mit seinem Taxi W 840.564 aus der Gegenrichtung mit rund 65 km/h.
Rudolf L*** riß die linke Türe seines Fahrzeuges auf, sodaß sie insgesamt 75 bis 80 cm über das Lichtraumprofil des Wagens hinausragte. Der Kläger bemerkte das Aufgehen der Tür 4,5 Sekunden vor der späteren Kollision. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt rund 38 m vom Heck des PKW des L*** entfernt. L*** hatte seinerseits den vom Kläger gelenkten PKW erst bemerkt, als dieser 2 bis 3 m hinter ihm war, obwohl ihm eine wesentlich frühere Beobachtung möglich gewesen wäre. Der Kläger reagierte prompt mit einem Linksauslenken (Verreißen). Rund 3 Sekunden später, das ist 1,5 Sekunden vor der Kollision, faßte der Kläger zusätzlich einen Bremsentschluß. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Front seines Fahrzeuges noch in einem Abstand von rund 1 m hinter dem Heck des PKW des L*** und schon etwas links der Mitte des gesamten Gleisstranges. Wenn der Kläger 4,5 sec vor der Kollision einen Bremsentschluß gefaßt hätte, wäre es ihm möglich gewesen, mit einer mittleren bis stärkeren Betriebsbremsung sein Fahrzeug derart anzuhalten, daß sich die Front im Bereich des Hecks des PKW des L*** befunden hätte. Es wäre ihm außerdem möglich gewesen, sein Fahrzeug allenfalls gering nach links zu versetzen, um ohne Kollision an der geöffneten Fahrertür vorbeizukommen. Aus fahrtechnischer Sicht bestand keine Veranlassung dafür, daß der Kläger mit seinem Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite geriet.
Bevor der Kläger sein Fahrzeug verriß, bestand eine seitliche teilweise Überdeckung zwischen diesem und der geöffneten Tür des PKW des L***. Wie groß diese Überdeckung war, konnte nicht festgestellt werden. Der seitliche Abstand der beiden Fahrzeuge wäre aber, wenn der Kläger seine Fahrlinie ohne seitliche Abweichung fortgesetzt hätte, geringer als 75 bis 80 cm gewesen, so daß es zu einer Berührung gekommen wäre. Um eine Kollision zu vermeiden, hätte eine seitliche Versetzung des Fahrzeuges des Klägers um rund 30 cm nach links genügt. Es bereitet bei entsprechender Fahrweise kein Problem, ein Auto um 30 cm nach links zu versetzen. Die reine Wirkzeit für eine solche Seitenversetzung kann mit rund 0,5 Sekunden als Mindestzeitraum angesetzt werden. Es wäre dem Kläger auch möglich gewesen, nach dem Linkslenken sein Fahrzeug wieder nach rechts zu lenken und kollisionsfrei am PKW des L*** vorbeizukommen. Tatsächlich gelang es dem Kläger nicht, sein Fahrzeug wieder nach rechts zu lenken und er kollidierte 13 m nach der Front des PKW des L*** mit dem entgegenkommenden Taxi. Bei diesem Kontakt war das Fahrzeug des Klägers mit seiner rechten Frontecke 7 m links des rechten Fahrbahnrandes und damit zur Gänze auf der linken Fahrbahnhälfte. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Taxis betrug rund 45 km/h, die des Fahrzeuges des Klägers rund 30 km/h. Von der 11,5 m breiten Fahrbahn standen dem Kläger abzüglich des vom PKW des L*** in Anspruch genommenen Platzes von 1,7 m und der geöffneten Tür von 0,75 bis 0,80 m rund 5 m zur Verfügung, um mit seinem etwa 1,9 m breiten Fahrzeug durchzukommen.
Der Kläger erlitt bei diesem Unfall im wesentlichen einen Bruch des rechten Schenkelhalses. Er wurde operativ versorgt, wobei letztlich eine Totalprothese des Hüftgelenkes eingesetzt werden mußte. Das Operationsergebnis ist gut. Es ist noch zu keiner Lockerung der Prothese gekommen und es bestehen weder röntgenologisch noch klinisch Entzündungszeichen. Auch fehlt eine Beinhautreaktion. Es sind derzeit keine Arthrosezeichen in den Knie- und Sprunggelenken festzustellen; solche können jedoch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Nach wie vor besteht die Gefahr und die Möglichkeit einer Prothesenlockerung und die Notwendigkeit einer operativen Auswechslung der Prothese. Das rechte Bein ist unfallbedingt um 1 cm kürzer als das linke. In der rechten Hüfte befindet sich unfallskausal eine 26 cm lange feine weiße Narbe, in die eine kürzere Narbe von der ersten Operation eingelagert ist. Der Kläger hatte vom Unfallstag bis zum 14. Juni 1985 31 Tage starke, 60 Tage mittelstarke und 296 Tage leichte Schmerzen. Ab diesem Zeitpunkt sind pro Jahr gerafft 1 Tag starke, 2 Tage mittelstarke und 8 Tage leichte unfallskausale Schmerzen zu erwarten. Nur ein weiterer chirurgischer Eingriff oder eine beträchtliche Verschlechterung sowohl des klinischen als auch des Röntgenbefundes könnte zu einer Erhöhung dieses Kalküls führen. Der Kläger litt im Anschluß und verursacht durch den Unfall an depressiven Reaktionen, die allerdings so geringen Krankheitswert aufweisen, daß nicht von einer seelischen Erkrankung gesprochen werden kann.
Rechtlich ging das Erstgericht von einem gleichteiligen Verschulden aus. Gustav L*** treffe abgesehen von der Bindungswirkung der Strafverfügung ein Aufmerksamkeitsfehler, weil er die Fahrertür geöffnet und hiedurch den Kläger zu einer Linkslegung veranlaßt habe. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er eine wesentliche Fehlreaktion gesetzt habe. Sowohl eine geringe seitliche Versetzung hätte den Unfall vermieden als auch eine stärkere Betriebsbremsung oder ein mögliches Rücklenken auf die rechte Fahrbahnhälfte.
Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von (ungekürzt) S 435.000,-- für angemessen; dem Kläger gebühre im Hinblick auf die Verschuldensteilung die Hälfte davon, also ein Betrag von S 217.500,--. Die geleisteten Teilzahlungen seien auf das Schmerzengeld anzurechnen, da dieses der Valorisierung unterliege und somit für den Schuldner die größte Belastung darstelle. Bei entsprechender Valorisierung ergebe sich, daß die Teilzahlungen bereits über dem Betrag von S 217.500,-- lägen, sodaß der Schmerzengeldanspruch des Klägers durch diese Teilzahlungen zur Gänze getilgt sei. Auf andere Schuldposten seien die Teilzahlungen nicht anzurechnen. Der Anspruch des Klägers nach § 1326 ABGB sei (ungekürzt) mit S 45.000,-- auszumessen, so daß dem Kläger aus diesem Rechtsgrund S 22.500,-- zuzusprechen seien. Darüber hinaus gebühre ihm das halbe Trinkgeld von S 250,--.Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von (ungekürzt) S 435.000,-- für angemessen; dem Kläger gebühre im Hinblick auf die Verschuldensteilung die Hälfte davon, also ein Betrag von S 217.500,--. Die geleisteten Teilzahlungen seien auf das Schmerzengeld anzurechnen, da dieses der Valorisierung unterliege und somit für den Schuldner die größte Belastung darstelle. Bei entsprechender Valorisierung ergebe sich, daß die Teilzahlungen bereits über dem Betrag von S 217.500,-- lägen, sodaß der Schmerzengeldanspruch des Klägers durch diese Teilzahlungen zur Gänze getilgt sei. Auf andere Schuldposten seien die Teilzahlungen nicht anzurechnen. Der Anspruch des Klägers nach Paragraph 1326, ABGB sei (ungekürzt) mit S 45.000,-- auszumessen, so daß dem Kläger aus diesem Rechtsgrund S 22.500,-- zuzusprechen seien. Darüber hinaus gebühre ihm das halbe Trinkgeld von S 250,--.
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichtete Berufung wurde vom Berufungsgericht, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß verworfen. Im übrigen gab ihr das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Verstoß des L*** gegen § 23 Abs. 4 StVO sei unbestritten; diesbezüglich liege auch eine rechtskräftige Strafverfügung vor. Der Kläger habe jedoch in der von L*** geschaffenen Situation in mehrfacher Weise falsch reagiert. Er habe das Aufgehen der Tür des PKW des L*** 4,5 Sekunden vor der Kollision bemerkt und habe sich in diesem Zeitpunkt 38 m vom Heck des PKW des L*** entfernt befunden. Hätte er zu diesem Zeitpunkt einen Bremsentschluß gefaßt, wäre es ihm möglich gewesen, durch eine stärkere Betriebsbremsung noch vor diesem Fahrzeug anzuhalten. Tatsächlich habe er den Bremsentschluß erst 3 Sekunden später gefaßt, sodaß ihm eine wesentliche Reaktionsverspätung zur Last gelegt werden müsse. Darüber hinaus sei ein Verreißen des Fahrzeuges nicht notwendig gewesen; es hätte vielmehr eine Seitenversetzung um bloß 30 cm mit einem Zeitbedarf von 0,5 Sekunden ausgereicht, um kollisionsfrei vorbeifahren zu können. Aber auch wenn der Kläger eine größere Seitenversetzung durchgeführt habe, wäre es ihm möglich gewesen, sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu lenken und kollisionsfrei sowohl am PKW des L*** als auch am Gegenverkehr vorbeizukommen. Eine starke Instabilität oder ein Schleudern des Fahrzeuges des Klägers könne, da diesbezügliche Spuren fehlten, mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Fahrbahn sei trocken gewesen und es habe Tageslicht geherrscht, sodaß es ein eindeutiges und unverständliches Fehlverhalten des Klägers darstelle, wenn er ein Zurücklenken seines Fahrzeuges unterlassen habe, praktisch geradlinig auf die Gegenfahrbahn gefahren sei und erst 1,5 Sekunden vor der Kollision den Bremsentschluß gefaßt habe. Wenn auch das unfallsauslösende Moment von L*** gesetzt worden sei, so sei hiedurch doch keine besondere Gefahrenlage für den Kläger geschaffen worden. Er hätte sowohl zeit- als auch wegmäßig ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf das Fehlverhalten des L*** einzustellen und durch eine geringfügige Linkslenkung bzw. eine Betriebsbremsung den Unfall zu vermeiden. Die vom Erstgericht vorgenommene gleichteilige Verschuldensteilung sei unter diesen Umständen zutreffend. Schmerzengeld sei grundsätzlich global zu bemessen; lediglich in Ausnahmefällen könne die Abgeltung durch eine Rente neben einem Kapitalbetrag oder statt eines solchen gewährt werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Verstoß des L*** gegen Paragraph 23, Absatz 4, StVO sei unbestritten; diesbezüglich liege auch eine rechtskräftige Strafverfügung vor. Der Kläger habe jedoch in der von L*** geschaffenen Situation in mehrfacher Weise falsch reagiert. Er habe das Aufgehen der Tür des PKW des L*** 4,5 Sekunden vor der Kollision bemerkt und habe sich in diesem Zeitpunkt 38 m vom Heck des PKW des L*** entfernt befunden. Hätte er zu diesem Zeitpunkt einen Bremsentschluß gefaßt, wäre es ihm möglich gewesen, durch eine stärkere Betriebsbremsung noch vor diesem Fahrzeug anzuhalten. Tatsächlich habe er den Bremsentschluß erst 3 Sekunden später gefaßt, sodaß ihm eine wesentliche Reaktionsverspätung zur Last gelegt werden müsse. Darüber hinaus sei ein Verreißen des Fahrzeuges nicht notwendig gewesen; es hätte vielmehr eine Seitenversetzung um bloß 30 cm mit einem Zeitbedarf von 0,5 Sekunden ausgereicht, um kollisionsfrei vorbeifahren zu können. Aber auch wenn der Kläger eine größere Seitenversetzung durchgeführt habe, wäre es ihm möglich gewesen, sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu lenken und kollisionsfrei sowohl am PKW des L*** als auch am Gegenverkehr vorbeizukommen. Eine starke Instabilität oder ein Schleudern des Fahrzeuges des Klägers könne, da diesbezügliche Spuren fehlten, mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Fahrbahn sei trocken gewesen und es habe Tageslicht geherrscht, sodaß es ein eindeutiges und unverständliches Fehlverhalten des Klägers darstelle, wenn er ein Zurücklenken seines Fahrzeuges unterlassen habe, praktisch geradlinig auf die Gegenfahrbahn gefahren sei und erst 1,5 Sekunden vor der Kollision den Bremsentschluß gefaßt habe. Wenn auch das unfallsauslösende Moment von L*** gesetzt worden sei, so sei hiedurch doch keine besondere Gefahrenlage für den Kläger geschaffen worden. Er hätte sowohl zeit- als auch wegmäßig ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf das Fehlverhalten des L*** einzustellen und durch eine geringfügige Linkslenkung bzw. eine Betriebsbremsung den Unfall zu vermeiden. Die vom Erstgericht vorgenommene gleichteilige Verschuldensteilung sei unter diesen Umständen zutreffend. Schmerzengeld sei grundsätzlich global zu bemessen; lediglich in Ausnahmefällen könne die Abgeltung durch eine Rente neben einem Kapitalbetrag oder statt eines solchen gewährt werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor.
Der Kläger habe insgesamt S 435.000,-- als Schmerzengeld angesprochen. Dieser Betrag sei vom Erstgericht für angemessen erachtet worden. Da der Kläger neben dem Kapitalbetrag auch eine Schmerzengeldrente begehrt habe, sei er im Rahmen der Rechtsprechung vorgegangen. Er habe jedoch außer der Angabe, die Rente ab Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu begehren, keine weitere zeitliche Einschränkung seiner beiden Begehren vorgenommen, sodaß er sich schon aus diesem Grund nicht beschwert erachten könne, daß der gesamte Kapitalbetrag (abgesehen vom Mitverschulden) als Globalbetrag zuerkannt worden sei. Daneben gebühre keine Rente aus dem Titel des Schmerzengeldes.
Eine Kapitalisierung der Rente würde einen Verstoß gegen § 405 ZPO darstellen, da das Rentenbegehren darauf abziele, den jeweils fälligen Teilbetrag zu den künftigen Zeitpunkten zu bezahlen und der Zuspruch eines kapitalisierten Betrages bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung über das Klagebegehren hinausgehen würde.Eine Kapitalisierung der Rente würde einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO darstellen, da das Rentenbegehren darauf abziele, den jeweils fälligen Teilbetrag zu den künftigen Zeitpunkten zu bezahlen und der Zuspruch eines kapitalisierten Betrages bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung über das Klagebegehren hinausgehen würde.
Das Erstgericht habe auch zutreffend eine Valorisierung der geleisteten Teilzahlungen vorgenommen. Zwischen dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz (9. Dezember 1985) und den geleisteten Teilzahlungen in den Jahren 1977 und 1978 liege ein Zeitraum von 7 bis 8 Jahren. Die Differenz zwischen dem gebührenden Betrag von S 217.500,-- und der geleisteten Teilzahlungen von S 190.000,-- betrage S 27.500,--, sodaß sie jedenfalls durch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung seit Leistung der Teilzahlungen gedeckt sei, auch wenn man die vom Erstgericht vermeinte Aufwertung nicht in vollem Umfang billige.
Zutreffend habe das Erstgericht auch die Anrechnung der Teilzahlungen auf das Schmerzengeld vorgenommen. Teilzahlungen könnten nur auf jene Beträge angerechnet werden, die letztlich vom Kläger mit Erfolg geltend gemacht worden seien. Selbst eine teilweise Anrechnung der Teilzahlungen auf die Verunstaltungsentschädigung würde nichts daran ändern, daß der gesamte Schmerzengeldanspruch durch die Valorisierung gedeckt sei. Darüber hinaus seien die Teilzahlungen nach § 1416 ABGB auf die dem Schuldner beschwerlichste Forderung anzurechnen, somit auf das der Valorisierung unterliegende Schmerzengeld.Zutreffend habe das Erstgericht auch die Anrechnung der Teilzahlungen auf das Schmerzengeld vorgenommen. Teilzahlungen könnten nur auf jene Beträge angerechnet werden, die letztlich vom Kläger mit Erfolg geltend gemacht worden seien. Selbst eine teilweise Anrechnung der Teilzahlungen auf die Verunstaltungsentschädigung würde nichts daran ändern, daß der gesamte Schmerzengeldanspruch durch die Valorisierung gedeckt sei. Darüber hinaus seien die Teilzahlungen nach Paragraph 1416, ABGB auf die dem Schuldner beschwerlichste Forderung anzurechnen, somit auf das der Valorisierung unterliegende Schmerzengeld.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.