Rechtssatz RS0031575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031575
Geschäftszahl
8Ob247/79; 8Ob1/87; 2Ob240/13b
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung stellt lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung. Durch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung auch hinsichtlich einer Teilzahlung soll lediglich vermieden werden, dass der Geschädigte bei der Berücksichtigung der Geldwertverdünung für (rechnungsmäßigen) Gesamtschmerzengeldbetrag trotz Teilzahlung einseitig begünstigt wird. Die Heranziehung eines derartigen Korrektivs ist dann nicht erforderlich, wenn die Berücksichtigung der Geldwertverdünnung lediglich den durch die Teilzahlung nicht getilgten Schmerzengeldrestbetrag erfaßt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 247/79
Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 247/79
Veröff: ZVR 1980/233 S 222
- 8 Ob 1/87
Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 1/87
nur: Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung stellt lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung. (T1)
Veröff: ZVR 1988/66 S 142
- 2 Ob 240/13b
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 240/13b
Gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig: Wurde auf den Schmerzengeldanspruch eine Teilzahlung geleistet und diese als solche angenommen, und ist zwischen Teilzahlung und endgültiger Bemessung des Schmerzengeldes eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwerts eingetreten, ist die geleistete Teilzahlung ebenfalls "aufzuwerten". (= RS0031242). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031575
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19791108_OGH0002_0080OB00247_7900000_001