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Entscheidung 8 Ob 1699/93×

Entscheidung 8 Ob 1699/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1699/93

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anja S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Paul S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1993, GZ R 667/93-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 24.März 1993, P 157/83-43, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der angefochtene Beschluß wurde dem Vater am 12.Juli 1993 zugestellt. Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs überreichte er am 25.November 1993 beim Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie endete daher am 26.Juli 1993. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da aber hier das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß festgesetzten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 47.086; 58.276; 8 Ob 1510/93).

Anmerkung

E32880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01699.93.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19930330_OGH0002_0080OB01699_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung