Entscheidung 8 Ob 1699/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anja S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Paul S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1993, GZ R 667/93-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 24.März 1993, P 157/83-43, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtene Beschluß wurde dem Vater am 12.Juli 1993 zugestellt. Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs überreichte er am 25.November 1993 beim Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 11 Abs.1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie endete daher am 26.Juli 1993. Gemäß § 11 Abs.2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da aber hier das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß festgesetzten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 47.086; 58.276; 8 Ob 1510/93).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie endete daher am 26.Juli 1993. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da aber hier das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß festgesetzten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 47.086; 58.276; 8 Ob 1510/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01699.93.0330.000
Dokumentnummer
JJT_19930330_OGH0002_0080OB01699_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung