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Entscheidung 8 Ob 17/17h×

Entscheidung 8 Ob 17/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039091 Rechtssatz 16.01.1992Zivilrecht
Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmu …
RS0040003 Rechtssatz 23.06.1966Zivilrecht
Die Überweisung hat den Zweck der Wahrung der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreites. Der Beklagte muß sein Vorbringen vor der Überweisung (ein bestimmtes anderes Gericht sei zuständig) gegen sich gelten lassen, soweit nicht eine unverzichtbare Unzulä …
RS0040225 Rechtssatz 11.01.1979Zivilrecht
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, an das überwiesen wird, bildet keine Voraussetzung für den Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO.
RS0046234 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Die im § 42 Abs 3 JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.
RS0131586 Rechtssatz 30.05.2017Zivilrecht
Art 26 EuGVVO lässt eine Überweisung innerhalb des angerufenen Mitgliedstaats von dem (konkreten) angerufenen (örtlich oder sachlich) unzuständigen Gericht an ein anderes Gericht desselben Mitgliedstaats nach autonomen Verfahrensrecht zu.
RS0131590 Rechtssatz 30.05.2017Zivilrecht
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit und Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO führt nicht zu einem Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der zugleich bejahten internationalen Zuständigkeit.