Die Revision ist nicht berechtigt.
1.) Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe sich nicht bereit erklärt, Zug um Zug gegen Zahlung des eingeklagten Betrages den Wechsel herauszugeben, ist nicht aktenwidrig, weil eine solche Erklärung der klagenden Partei tatsächlich den Akten nicht entnommen werden kann.
Überdies kommt einer solchen ausdrücklichen Erklärung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch ausgeführt werden wird.
2.) Zur Rechtsrüge:
Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitz des Wechsels sein und bis zur Urteilsfällung imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen (RZ 1956,128 mwH). Da dem Schuldner nicht ein Prozeß zugemutet werden kann, der trotz seiner Verurteilung zu keinem Ergebnis für den das Papier nicht besitzenden Gläubiger führt (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 150), hat der Gläubiger im Falle der Bestreitung seines Besitzes diese anspruchsbegründende Tatsache bereits im Prozeß durch Vorlage des Wechsels zu beweisen (Jacobi, aaO 151; Stranz, Wechselgesetz14 220). Eine andere Beweisführung für den Besitz des Wechsels genügt nicht (Jacobi, aaO 151, Anm 2), weil der beklagte Wechselschuldner nur dadurch, daß der klagende Wechselgläubiger die Wechselurkunde im Original noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz dem Gericht vorlegt, Gewißheit über die Legitimation des Wechselklägers gemäß Art 16 Abs 1 Satz 1 WG bekommen kann und damit in die Lage versetzt wird, rechtzeitig die daraus notwendig erscheinenden Konsequenzen zu ziehen (zB Anerkennung des Anspruches, Fallenlassen der Einwendung des Legitimationsmangels etc). Ließe man hingegen auch andere Beweise zur Legitimationsfrage zu, wäre der beklagte Wechselschuldner gezwungen, sich wegen der ungewissen Legitimation des Klägers in einen Rechtsstreit einzulassen, in dem er erst durch die für ihn nicht vorhersehrbaren Ergebnisse der Beweiswürdigung und die daraus folgenden Tatsachenfeststellungen des Prozeßgerichtes Antwort auf diese Frage bekäme; wegen der für ihn damit verbundenen Risken und Nachteile ist es für den beklagten Wechselschuldner unzumutbar, sich in einen Rechtsstreit mit einem nicht durch Vorlage der Wechselurkunde im Original legitimierten Wechselkläger einzulassen. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen die Wechselklage abgewiesen. Die Vorlage der Wechselurkunde im Original mit der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot.Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitz des Wechsels sein und bis zur Urteilsfällung imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen (RZ 1956,128 mwH). Da dem Schuldner nicht ein Prozeß zugemutet werden kann, der trotz seiner Verurteilung zu keinem Ergebnis für den das Papier nicht besitzenden Gläubiger führt (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 150), hat der Gläubiger im Falle der Bestreitung seines Besitzes diese anspruchsbegründende Tatsache bereits im Prozeß durch Vorlage des Wechsels zu beweisen (Jacobi, aaO 151; Stranz, Wechselgesetz14 220). Eine andere Beweisführung für den Besitz des Wechsels genügt nicht (Jacobi, aaO 151, Anmerkung 2), weil der beklagte Wechselschuldner nur dadurch, daß der klagende Wechselgläubiger die Wechselurkunde im Original noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz dem Gericht vorlegt, Gewißheit über die Legitimation des Wechselklägers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Satz 1 WG bekommen kann und damit in die Lage versetzt wird, rechtzeitig die daraus notwendig erscheinenden Konsequenzen zu ziehen (zB Anerkennung des Anspruches, Fallenlassen der Einwendung des Legitimationsmangels etc). Ließe man hingegen auch andere Beweise zur Legitimationsfrage zu, wäre der beklagte Wechselschuldner gezwungen, sich wegen der ungewissen Legitimation des Klägers in einen Rechtsstreit einzulassen, in dem er erst durch die für ihn nicht vorhersehrbaren Ergebnisse der Beweiswürdigung und die daraus folgenden Tatsachenfeststellungen des Prozeßgerichtes Antwort auf diese Frage bekäme; wegen der für ihn damit verbundenen Risken und Nachteile ist es für den beklagten Wechselschuldner unzumutbar, sich in einen Rechtsstreit mit einem nicht durch Vorlage der Wechselurkunde im Original legitimierten Wechselkläger einzulassen. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen die Wechselklage abgewiesen. Die Vorlage der Wechselurkunde im Original mit der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.