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Entscheidung 8 Ob 17/92×

Entscheidung 8 Ob 17/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob17/92

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin Franz Z***** GmbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Franz Z*****, dieser vertreten durch Dr.Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwaler Dr.Herta Schmid, Rechtsanwältin in Wien, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23. Oktober 1992, GZ 6 R 137/92-56, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.September 1992, GZ 5 S 133/91-47, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In ihrem Bericht an das Rekursgericht vom 15.6.1992 verwies die Masseverwalterin darauf, daß während des bisherigen Betriebes des gemeinschuldnerischen Unternehmens ("V*****-Bar") keine kostendeckenden Umsätze erzielt werden konnten, und stellte den Antrag, das gemeinschuldnerische Unternehmen "zu schließen bzw. zur Abwendung eine angemessene Kaution aufzutragen."

In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag behauptete die Gemeinschuldnerin, sie habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung lediglich drei Hilfsarbeiter beschäftigt, sodaß das Unternehmen gemäß Paragraph 341, Absatz eins, EO nicht der Exekution unterworfen sei und folglich nicht zur Konkursmasse gehöre, welcher Umstand vom Konkursgericht festgestellt werden möge.

Nach Durchführung von Erhebungen sprach das Konkursgericht mit Beschluß vom 9.9.1992 aus, es werde im Sinne des Antrages der Gemeinschuldnerin festgestellt, daß "das gemeinschuldnerische Unternehmen mit dem Gegenstande Gast- und Schankgewerbe am Standort ***** W*****, ***** nicht zur Konkursmasse gehört" (Absatz eins, ); den Antrag der Masseverwalterin auf Schließung des Unternehmens wies es ab (Absatz 2,). Hiezu stellte es fest, daß die Gemeinschuldnerin eine Gastgewerbekonzession besitzt, bei Konkurseröffnung eine gewerberechtliche Geschäftsführerin hatte und drei Hilfskräfte ständig und eine Aushilfskraft fallweise beschäftigte. Daraus, daß für dieses konzessionierte Gewerbe gemäß Paragraph 193, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ein besonderer Befähigungsnachweis erforderlich ist, folgerte es rechtlich, daß es sich hier um eine Unternehmen handle, bei dem gemäß Paragraph 341, Absatz eins, zweiter Satz EO die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht stattfinde und meinte, daß diese Exekutionsbeschränkung Konkursfreiheit bewirke.

Das vom zwei Konkursgläubigern angerufene Rekursgericht gab deren Rekursen Folge, änderte Absatz 1 des konkursgerichtlichen Beschlusses in eine Abweisung des Antrages der Gemeinschuldnerin ab, hob den Absatz 2 des vorgenannten Beschlusses auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Konkursgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs gegen seine Entscheidungen zulässig sei und begründete diese wie folgt:

Ein Gewerbeunternehmen, das den Einschränkungen des Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO entspreche, könne als solches insgesamt nicht in Exekution gezogen werden. Diese fehlende Exekutionunterworfenheit lasse den vom Konkursgericht gezogenen Schluß zu, daß im Hinblick auf die Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, KO auch die Konkursunterworfenheit dieser Unternehmung nicht bestehe. Zu bedenken sei aber, daß zwar einerseits ein Unternehmen in seiner Gesamtheit nur mit den Beschränkungen des Paragraph 341, EO in Exekution gezogen werden könne, dieses Unternehmen aber andererseits eine Gesamtsache sei, deren wirtschaftliche Bestandteile ungeachtet ihres Charakters als Unternehmenszubehör grundsätzlich - siehe die Ausnahme nach Paragraph 252, EO - selbständig in Exekution gezogen werden könnten. Hieraus folge aber, daß mit der Ausscheidung der gewerblichen Unternehmung aus der Konkursmasse nichts für den Gemeinschuldner gewonnen wäre, weil dessen ungeachtet alle Bestandteile des Unternehmens (mit Ausnahme der Konzession, welcher Umstand aber im Hinblick auf das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO für das Konkursverfahren ohne Bedeutung sei) ebenso in die Konkursmasse fielen wie alle Erlöse, die das auf Rechnung des Masseverwalters geführte Unternehmen erziele. Im übrigen sehe die Konkursordnung in der Fassung des IRÄG auch besondere Bestimmungen vor, um eine sofortige Zerschlagung von Unternehmungen zu verhindern (Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraphen 114, 115, KO). Demgemäß sei der Feststellungsantrag der Gemeinschuldnerin nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die dargestellte Doppelnatur eines solchen Unternehmens, derzufolge seine Bestandteile in die Konkursmasse fielen und vom Masseverwalter als Unternehmen im Konkurs fortgeführt werden könnten (Paragraph 78, Absatz eins, KO), bestehe hinsichtlich dieses fortgeführten Unternehmens die Zuständigkeit des Konkursgerichtes dafür, über dessen Schließung zu entscheiden (Paragraph 114, 115, KO). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schließung, insbesondere nach Paragraph 115, Absatz 2, KO, sei daher vom Erstgericht im zu ergänzenden Verfahren zu prüfen.

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt die Gemeinschuldnerin Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Die Rechtsmittelwerberin führt aus, die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht über eine Doppelnatur des Unternehmens laufe der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, KO zuwider. Hinsichtlich der als Bestandteile oder Zugehör zu qualifizierenden Fahrnisse des Unternehmens sei auf die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO zu verweisen. Diese Norm sowie die Bestimmung des Paragraph 341, EO dienten der Sicherung des Existenzminimums für den Kleinunternehmer, der auf seinen Erwerb aus der unternehmerischen Tätigkeit angewiesen sei. Zwar könne diese Argumentation in Ansehung einer Kapitalgesellschaft als Kleinunternehmen nicht zwingend logisch erscheinen, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich aber kein Ausschluß der Kapitalgesellschaften von den Exekutionsbeschränkungen. Auch bestehe zwischen Konkursverfahren und Einzelexekution wesensmäßig und von der Zielrichtung her kein Unterschied, der eine derartige divergierende Anwendung ein und derselben Bestimmungen im Rahmen der Einzelexekution einerseits und des Konkursverfahrens andererseits rechtfertige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.

Bei ihrem Versuch, ihr gewerbliches Unternehmen unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz eins, KO und Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO aus der Konkursverfangenheit zu lösen, verkennt die gemeinschuldnerische GmbH sowohl den Grundgedanken der in Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO festgelegten Exekutionsbeschränkung als auch das Wesen des Konkurses einer Kapitalgesellschaft. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Plenarbeschluß vom 10.12.1931, JB 40 neu = SZ 13/270, mit Bezug auf die Materialien zum Gesetz herauszuarbeiten versucht hat, kann der Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur darin liegen, jene gewerblichen Unternehmen von der Exekutionsführung auf ihre Erträgnisse zu befreien, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Unternehmen zerstören würde. Mit anderen Worten: es soll nicht die Exekution auf die Erträgnisse eines Unternehmens, die sich als Frucht unersetzbarer Leistungen des Unternehmensinhabers darstellen, zur Vernichtung des Unternehmens selbst führen. Die Exekutionsordnung wendet sich damit in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum angestrebten Erfolg lediglich gegen die Art der Exekutionsmittel, nämlich gegen die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung solcher Unternehmen. Im Konkurs des Unternehmensträgers greift diese Exekutionsbeschränkung nicht, denn die Konkursordnung weist dem Masseverwalter die Verfügung über das gesamte Massevermögen und damit auch über ein dazu gehöriges Unternehmen und seine Erträgnisse unter Ausschluß des Gemeinschuldners zu, und ordnet an, wie er mit dem Unternehmen zu verfahren hat. Sofern nicht schon das Konkursgericht im Rahmen seiner Sicherungspflicht (Paragraph 78, Absatz eins, KO) Maßnahmen bezüglich der Unternehmensfortführung oder -schließung getroffen hat, muß der Masseverwalter unverzüglich prüfen, ob das Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wiedereröffnet werden kann (Paragraph 81, Absatz eins, KO); er kann es auch selbst fortführen (ebd Satz 2) und zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung mit Zustimmung des Gerichtes Dritte heranziehen (Absatz 4, leg cit).

Schließen oder wiedereröffnen kann er gemäß Paragraph 114, Absatz 3, KO ein Unternehmen nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht. Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt werden, so hat gemäß Absatz 4, leg cit der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichtes die für die Beteiligten günstigste Art des Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens zu bestimmen; hiebei ist nach der Anordnung des Gesetzes stets zu prüfen, ob anstatt der "Abwicklung des Vermögens" eine andere Art der Verwertung, insbesondere die "Gesamtveräußerung des Unternehmens" des Gemeinschuldners, vorteilhafter ist. Das Konkursgericht darf gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalles, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners bedarf nach Paragraph 117, KO jedenfalls der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes, ebenso die Veräußerung des gesamten Warenlagers oder von Teillieferungen. Die Bestimmung des Paragraph 119, Absatz eins, KO ordnet grundsätzlich an, daß "die zur Konkursmasse gehörenden Sachen, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern sind." Diese Veräußerung hat nach Absatz 2, leg cit im wesentlichen gemäß den Bestimmungen der EO zu erfolgen. Nach Paragraph 114, Absatz eins, KO kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses auch eine freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt ist, stattfinden.

Aus diesem Regelungskomplex ergibt sich völlig unzweideutig, daß die Konkursordnung eigenständige Normen für die Verwaltung und Verwertung des Massebestandteils Unternehmen aufweist, die alle damit nicht in Einklang stehenden Regelungen der Exekutionsordnung unanwendbar werden lassen. Dies hat die Rechtsprechung schon in Beziehung auf die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO erkannt (SZ 17/75). Der Konkurs "zieht das Unternehmen als Ganzes in die Masse" (SZ 29/82;

Holzhammer, Österr.Insolvenzrecht2 10; Jelinek, Konkursfreiheit und Gläubigerrechte in FS Kralik 251), sowohl in der Substanz als auch in den Erträgnissen des Unternehmens und mit seinen Verwertungschancen;

Konkursfreiheit ist für Unternehmen schlechthin undenkbar.

Ist der Unternehmensträger, wie hier, eine GmbH, so ist ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen konkursverfangen und alle Vorschriften der Exekutionsordnung, die auf die natürliche Person des Schuldners zugeschnitten sind, wie etwa die schon oben genannte Exekutionsbeschränkung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO (betreffend Gegenstände, die "zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind"; SZ 46/3, SZ 7/59; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO4 1666), haben demnach keine Anwendungsmöglichkeit, denn es ist, wie schon Karsten Schmidt (Gutachten Bd römisch eins f.d. 54.Deutschen Juristentag 1982, D 46) überzeugend darlegte, ein verfahrensfreies Gesellschaftsvermögen im Konkurs nicht denkbar (mwN in FN 210); das gesamte Gesellschaftsvermögen bildet die Konkursmasse. Mit dem Unternehmen fällt grundsätzlich und uneingeschränkt alles in die Konkursmasse, was dem Geschäftsbetrieb dient.

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E31289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00017.92.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19930519_OGH0002_0080OB00017_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung