Der Revisionsrekurs ist im Sinne des § 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.
Bei ihrem Versuch, ihr gewerbliches Unternehmen unter Berufung auf § 1 Abs 1 KO und § 341 Abs 1 Satz 2 EO aus der Konkursverfangenheit zu lösen, verkennt die gemeinschuldnerische GmbH sowohl den Grundgedanken der in § 341 Abs 1 Satz 2 EO festgelegten Exekutionsbeschränkung als auch das Wesen des Konkurses einer Kapitalgesellschaft. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Plenarbeschluß vom 10.12.1931, JB 40 neu = SZ 13/270, mit Bezug auf die Materialien zum Gesetz herauszuarbeiten versucht hat, kann der Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur darin liegen, jene gewerblichen Unternehmen von der Exekutionsführung auf ihre Erträgnisse zu befreien, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Unternehmen zerstören würde. Mit anderen Worten: es soll nicht die Exekution auf die Erträgnisse eines Unternehmens, die sich als Frucht unersetzbarer Leistungen des Unternehmensinhabers darstellen, zur Vernichtung des Unternehmens selbst führen. Die Exekutionsordnung wendet sich damit in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum angestrebten Erfolg lediglich gegen die Art der Exekutionsmittel, nämlich gegen die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung solcher Unternehmen. Im Konkurs des Unternehmensträgers greift diese Exekutionsbeschränkung nicht, denn die Konkursordnung weist dem Masseverwalter die Verfügung über das gesamte Massevermögen und damit auch über ein dazu gehöriges Unternehmen und seine Erträgnisse unter Ausschluß des Gemeinschuldners zu, und ordnet an, wie er mit dem Unternehmen zu verfahren hat. Sofern nicht schon das Konkursgericht im Rahmen seiner Sicherungspflicht (§ 78 Abs 1 KO) Maßnahmen bezüglich der Unternehmensfortführung oder -schließung getroffen hat, muß der Masseverwalter unverzüglich prüfen, ob das Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wiedereröffnet werden kann (§ 81 Abs 1 KO); er kann es auch selbst fortführen (ebd Satz 2) und zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung mit Zustimmung des Gerichtes Dritte heranziehen (Abs 4 leg cit).Bei ihrem Versuch, ihr gewerbliches Unternehmen unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz eins, KO und Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO aus der Konkursverfangenheit zu lösen, verkennt die gemeinschuldnerische GmbH sowohl den Grundgedanken der in Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO festgelegten Exekutionsbeschränkung als auch das Wesen des Konkurses einer Kapitalgesellschaft. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Plenarbeschluß vom 10.12.1931, JB 40 neu = SZ 13/270, mit Bezug auf die Materialien zum Gesetz herauszuarbeiten versucht hat, kann der Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur darin liegen, jene gewerblichen Unternehmen von der Exekutionsführung auf ihre Erträgnisse zu befreien, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Unternehmen zerstören würde. Mit anderen Worten: es soll nicht die Exekution auf die Erträgnisse eines Unternehmens, die sich als Frucht unersetzbarer Leistungen des Unternehmensinhabers darstellen, zur Vernichtung des Unternehmens selbst führen. Die Exekutionsordnung wendet sich damit in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum angestrebten Erfolg lediglich gegen die Art der Exekutionsmittel, nämlich gegen die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung solcher Unternehmen. Im Konkurs des Unternehmensträgers greift diese Exekutionsbeschränkung nicht, denn die Konkursordnung weist dem Masseverwalter die Verfügung über das gesamte Massevermögen und damit auch über ein dazu gehöriges Unternehmen und seine Erträgnisse unter Ausschluß des Gemeinschuldners zu, und ordnet an, wie er mit dem Unternehmen zu verfahren hat. Sofern nicht schon das Konkursgericht im Rahmen seiner Sicherungspflicht (Paragraph 78, Absatz eins, KO) Maßnahmen bezüglich der Unternehmensfortführung oder -schließung getroffen hat, muß der Masseverwalter unverzüglich prüfen, ob das Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt oder wiedereröffnet werden kann (Paragraph 81, Absatz eins, KO); er kann es auch selbst fortführen (ebd Satz 2) und zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung mit Zustimmung des Gerichtes Dritte heranziehen (Absatz 4, leg cit).
Schließen oder wiedereröffnen kann er gemäß § 114 Abs 3 KO ein Unternehmen nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht. Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt werden, so hat gemäß Abs 4 leg cit der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichtes die für die Beteiligten günstigste Art des Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens zu bestimmen; hiebei ist nach der Anordnung des Gesetzes stets zu prüfen, ob anstatt der "Abwicklung des Vermögens" eine andere Art der Verwertung, insbesondere die "Gesamtveräußerung des Unternehmens" des Gemeinschuldners, vorteilhafter ist. Das Konkursgericht darf gemäß § 115 Abs 1 KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalles, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners bedarf nach § 117 KO jedenfalls der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes, ebenso die Veräußerung des gesamten Warenlagers oder von Teillieferungen. Die Bestimmung des § 119 Abs 1 KO ordnet grundsätzlich an, daß "die zur Konkursmasse gehörenden Sachen, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern sind." Diese Veräußerung hat nach Abs 2 leg cit im wesentlichen gemäß den Bestimmungen der EO zu erfolgen. Nach § 114 Abs 1 KO kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses auch eine freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt ist, stattfinden.Schließen oder wiedereröffnen kann er gemäß Paragraph 114, Absatz 3, KO ein Unternehmen nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht. Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt werden, so hat gemäß Absatz 4, leg cit der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwalters und mit Genehmigung des Gerichtes die für die Beteiligten günstigste Art des Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens zu bestimmen; hiebei ist nach der Anordnung des Gesetzes stets zu prüfen, ob anstatt der "Abwicklung des Vermögens" eine andere Art der Verwertung, insbesondere die "Gesamtveräußerung des Unternehmens" des Gemeinschuldners, vorteilhafter ist. Das Konkursgericht darf gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalles, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners bedarf nach Paragraph 117, KO jedenfalls der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes, ebenso die Veräußerung des gesamten Warenlagers oder von Teillieferungen. Die Bestimmung des Paragraph 119, Absatz eins, KO ordnet grundsätzlich an, daß "die zur Konkursmasse gehörenden Sachen, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern sind." Diese Veräußerung hat nach Absatz 2, leg cit im wesentlichen gemäß den Bestimmungen der EO zu erfolgen. Nach Paragraph 114, Absatz eins, KO kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses auch eine freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt ist, stattfinden.
Aus diesem Regelungskomplex ergibt sich völlig unzweideutig, daß die Konkursordnung eigenständige Normen für die Verwaltung und Verwertung des Massebestandteils Unternehmen aufweist, die alle damit nicht in Einklang stehenden Regelungen der Exekutionsordnung unanwendbar werden lassen. Dies hat die Rechtsprechung schon in Beziehung auf die Exekutionsbeschränkung des § 251 Z 6 EO erkannt (SZ 17/75). Der Konkurs "zieht das Unternehmen als Ganzes in die Masse" (SZ 29/82;Aus diesem Regelungskomplex ergibt sich völlig unzweideutig, daß die Konkursordnung eigenständige Normen für die Verwaltung und Verwertung des Massebestandteils Unternehmen aufweist, die alle damit nicht in Einklang stehenden Regelungen der Exekutionsordnung unanwendbar werden lassen. Dies hat die Rechtsprechung schon in Beziehung auf die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO erkannt (SZ 17/75). Der Konkurs "zieht das Unternehmen als Ganzes in die Masse" (SZ 29/82;
Holzhammer, Österr.Insolvenzrecht2 10; Jelinek, Konkursfreiheit und Gläubigerrechte in FS Kralik 251), sowohl in der Substanz als auch in den Erträgnissen des Unternehmens und mit seinen Verwertungschancen;
Konkursfreiheit ist für Unternehmen schlechthin undenkbar.
Ist der Unternehmensträger, wie hier, eine GmbH, so ist ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen konkursverfangen und alle Vorschriften der Exekutionsordnung, die auf die natürliche Person des Schuldners zugeschnitten sind, wie etwa die schon oben genannte Exekutionsbeschränkung des § 251 Z 6 EO (betreffend Gegenstände, die "zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind"; SZ 46/3, SZ 7/59; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO4 1666), haben demnach keine Anwendungsmöglichkeit, denn es ist, wie schon Karsten Schmidt (Gutachten Bd I f.d. 54.Deutschen Juristentag 1982, D 46) überzeugend darlegte, ein verfahrensfreies Gesellschaftsvermögen im Konkurs nicht denkbar (mwN in FN 210); das gesamte Gesellschaftsvermögen bildet die Konkursmasse. Mit dem Unternehmen fällt grundsätzlich und uneingeschränkt alles in die Konkursmasse, was dem Geschäftsbetrieb dient.Ist der Unternehmensträger, wie hier, eine GmbH, so ist ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen konkursverfangen und alle Vorschriften der Exekutionsordnung, die auf die natürliche Person des Schuldners zugeschnitten sind, wie etwa die schon oben genannte Exekutionsbeschränkung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO (betreffend Gegenstände, die "zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind"; SZ 46/3, SZ 7/59; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO4 1666), haben demnach keine Anwendungsmöglichkeit, denn es ist, wie schon Karsten Schmidt (Gutachten Bd römisch eins f.d. 54.Deutschen Juristentag 1982, D 46) überzeugend darlegte, ein verfahrensfreies Gesellschaftsvermögen im Konkurs nicht denkbar (mwN in FN 210); das gesamte Gesellschaftsvermögen bildet die Konkursmasse. Mit dem Unternehmen fällt grundsätzlich und uneingeschränkt alles in die Konkursmasse, was dem Geschäftsbetrieb dient.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.