Rechtssatz RS0009323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009323
Entscheidungsdatum
19.05.1993
Rechtssatz
Der Sinn des § 341 Abs 1 EO liegt darin, jene gewerblichen Unternehmen von der Exekutionsführung auf ihre Erträgnisse zu befreien, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Unternehmen zerstören würde. Die Exekutionsordnung wendet sich damit in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum angestrebten Erfolg lediglich gegen die Art der Exekutionsmittel, nämlich gegen die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung solcher Unternehmen. Im Konkurs des Unternehmensträgers greift diese Exekutionsbeschränkung nicht. Ist der Unternehmensträger eine GmbH, so ist ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen konkursverfangen und alle Vorschriften der Exekutionsordnung, die auf die natürliche Person des Schuldners zugeschnitten sind, haben keine Anwendungsmöglichkeit.Der Sinn des Paragraph 341, Absatz eins, EO liegt darin, jene gewerblichen Unternehmen von der Exekutionsführung auf ihre Erträgnisse zu befreien, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Unternehmen zerstören würde. Die Exekutionsordnung wendet sich damit in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum angestrebten Erfolg lediglich gegen die Art der Exekutionsmittel, nämlich gegen die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung solcher Unternehmen. Im Konkurs des Unternehmensträgers greift diese Exekutionsbeschränkung nicht. Ist der Unternehmensträger eine GmbH, so ist ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen konkursverfangen und alle Vorschriften der Exekutionsordnung, die auf die natürliche Person des Schuldners zugeschnitten sind, haben keine Anwendungsmöglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009323
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_0080OB00017_9200000_001