Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Nichtigkeit nach § 477 (1) Z. 6 ZPO. soll darin gelegen sein, daß es sich um die Geltendmachung des Gemeingebrauches handle, worüber nicht das ordentliche Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Hiezu ist zu sagen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die aus dem gleichen Grund erhobene Nichtigkeitsberufung des Beklagten verworfen wurde, nicht revisibel ist, auch nicht im Wege einer auf § 503 Z. 1 ZPO. gestützten Revision (JBl. 1962 S. 560, RiZ. 1967 S. 128 f. u. a.).Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, (1) Ziffer 6, ZPO. soll darin gelegen sein, daß es sich um die Geltendmachung des Gemeingebrauches handle, worüber nicht das ordentliche Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Hiezu ist zu sagen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die aus dem gleichen Grund erhobene Nichtigkeitsberufung des Beklagten verworfen wurde, nicht revisibel ist, auch nicht im Wege einer auf Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. gestützten Revision (JBl. 1962 S. 560, RiZ. 1967 S. 128 f. u. a.).
Die Revision war daher, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wurde, zurückzuweisen.
Die Frage, ob aus dem festgestellten Sachverhalt die von der Klägerin geltend gemachte Ersitzung der Dienstbarkeit des Wegerechtes abgeleitet werden kann, ist allerdings auch bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von entscheidender Bedeutung. Doch kann auch den Ausführungen in der Revision, mit denen dargetan werden soll, daß die Ersitzung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit nach der Sachlage nicht vorliege, nicht gefolgt werden. Die Tatsache allein, daß der gegenständliche Weg von einer großen Zahl von Personen benützt wurde, kann nicht, wie der Beklagte meint, nur so verstanden werden, daß nur ein Gemeingebrauch, keinesfalls aber eine privatrechtliche Dienstbarkeit in Betracht komme. Die Benützung eines Weges durch eine größere Anzahl von Personen hindert nicht die Ersitzung einer privaten Wegservitut (vgl. Klang Komm.[2] II S. 5 bei Anm. 8), wenn für den Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft erkennbar ist, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes eigenes Recht in Anspruch genommen wird (vgl. EvBl. 1961 Nr. 296 S. 393). Letztere Voraussetzung muß hier als gegeben angesehen werden. Handelt es sich doch um einen direkt zu der gegenständlichen Kirche führenden Abkürzungsweg, was allein schon die Annahme nahe legen muß, daß die in der Kirche tätigen Geistlichen den Weg nicht etwa bloß deshalb benützten, weil auch andere Leute auf diesem Weg gingen, sondern weil sie der Meinung waren, daß dem Eigentümer der mit der Wallfahrtskirche versehenen Liegenschaft ein Recht auf eine solche Benützung zustehe. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Weg nicht nur von den in der Kirche tätigen Geistlichen benützt wurde, sondern auch von den die Wallfahrtskirche aufsuchenden Wallfahrern. Begreift doch die Dienstbarkeit des Wegerechtes gemäß § 492 ABGB. auch das Recht in sich, auch andere Personen auf dem Servitutsweg zu sich kommen zu lassen. Die Beurteilung kann hier nicht anders ausfallen wie etwa im Falle eines zu einem Gasthaus führenden Servitutsweges, der auch von den Gästen des Gastwirtes benützt werden kann, ohne daß dadurch der Weg den Charakter eines Servitutsweges verlöre (vgl. Klang Komm.[2] II 531 bei Anm. 2).Die Frage, ob aus dem festgestellten Sachverhalt die von der Klägerin geltend gemachte Ersitzung der Dienstbarkeit des Wegerechtes abgeleitet werden kann, ist allerdings auch bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von entscheidender Bedeutung. Doch kann auch den Ausführungen in der Revision, mit denen dargetan werden soll, daß die Ersitzung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit nach der Sachlage nicht vorliege, nicht gefolgt werden. Die Tatsache allein, daß der gegenständliche Weg von einer großen Zahl von Personen benützt wurde, kann nicht, wie der Beklagte meint, nur so verstanden werden, daß nur ein Gemeingebrauch, keinesfalls aber eine privatrechtliche Dienstbarkeit in Betracht komme. Die Benützung eines Weges durch eine größere Anzahl von Personen hindert nicht die Ersitzung einer privaten Wegservitut vergleiche Klang Komm.[2] römisch zwei S. 5 bei Anmerkung 8), wenn für den Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft erkennbar ist, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes eigenes Recht in Anspruch genommen wird vergleiche EvBl. 1961 Nr. 296 S. 393). Letztere Voraussetzung muß hier als gegeben angesehen werden. Handelt es sich doch um einen direkt zu der gegenständlichen Kirche führenden Abkürzungsweg, was allein schon die Annahme nahe legen muß, daß die in der Kirche tätigen Geistlichen den Weg nicht etwa bloß deshalb benützten, weil auch andere Leute auf diesem Weg gingen, sondern weil sie der Meinung waren, daß dem Eigentümer der mit der Wallfahrtskirche versehenen Liegenschaft ein Recht auf eine solche Benützung zustehe. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Weg nicht nur von den in der Kirche tätigen Geistlichen benützt wurde, sondern auch von den die Wallfahrtskirche aufsuchenden Wallfahrern. Begreift doch die Dienstbarkeit des Wegerechtes gemäß Paragraph 492, ABGB. auch das Recht in sich, auch andere Personen auf dem Servitutsweg zu sich kommen zu lassen. Die Beurteilung kann hier nicht anders ausfallen wie etwa im Falle eines zu einem Gasthaus führenden Servitutsweges, der auch von den Gästen des Gastwirtes benützt werden kann, ohne daß dadurch der Weg den Charakter eines Servitutsweges verlöre vergleiche Klang Komm.[2] römisch zwei 531 bei Anmerkung 2).
Es handelt sich auch nicht, wie der Beklagte meint, um die Ersitzung zugunsten einer Kapelle, sondern um die Ersitzung einer Dienstbarkeit zugunsten der Eigentümerin der gegenständlichen, mit einer Wallfahrtskirche versehenen Liegenschaft als des herrschenden Gutes. Die im Sinne der von den Vorinstanzen zutreffend herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen als juristische Person anzusehende Klägerin kann nicht anders behandelt werden wie ein sonstiger Eigentümer einer Liegenschaft. Daß der Berichtigung der Eigentümerbezeichnung im Grundbuch in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Den vom Beklagten zur Begründung seiner Ansicht, daß es hier um den Gemeingebrauch an einem Wege gehe, herangezogenen Entscheidungen lagen anders geartete Sachverhalte zugrunde. Fehlt es doch hier schon deshalb an den zur Ersitzung eines Wegerechtes zugunsten einer Gemeinde durch Gemeingebrauch erforderlichen Voraussetzungen, weil es sich lediglich um einen neben der ohnehin bereits vorhandenen Gemeindestraße verlaufenden Abkürzungsweg handelt. Daß der Weg, wie der Beklagte behauptet, auch von Leuten benützt wurde, die nicht zu den Personen gezählt werden können, die die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft im Sinne des ihr nach § 492 ABGB. zustehenden Rechtes auf dem Servitutsweg zu sich kommen lassen konnte, vermag dem Recht der Klägerin keinen Abbruch zu tun. Die vom Beklagten behauptete Abweisung einer von der Klägerin gegen ihn im Jahre 1966 hinsichtlich des gleichen Weges angestrengten Besitzstörungsklage ist für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht präjudiziell. Auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 1475 ABGB., auf die sich der Beklagte mit Rücksicht auf seine langjährige Abwesenheit im Ausland berufen zu können glaubt, schlägt schon deshalb nicht durch, weil eine mehr als 30jährige Ersitzungszeit festgestellt wurde, die Verjährungszeit nach § 1475 ABGB. aber nicht weiter als bis auf 30 Jahre ausgedehnt wird (vgl. Klang Komm.[2] 595 bei Anm. 12 und 13).Den vom Beklagten zur Begründung seiner Ansicht, daß es hier um den Gemeingebrauch an einem Wege gehe, herangezogenen Entscheidungen lagen anders geartete Sachverhalte zugrunde. Fehlt es doch hier schon deshalb an den zur Ersitzung eines Wegerechtes zugunsten einer Gemeinde durch Gemeingebrauch erforderlichen Voraussetzungen, weil es sich lediglich um einen neben der ohnehin bereits vorhandenen Gemeindestraße verlaufenden Abkürzungsweg handelt. Daß der Weg, wie der Beklagte behauptet, auch von Leuten benützt wurde, die nicht zu den Personen gezählt werden können, die die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft im Sinne des ihr nach Paragraph 492, ABGB. zustehenden Rechtes auf dem Servitutsweg zu sich kommen lassen konnte, vermag dem Recht der Klägerin keinen Abbruch zu tun. Die vom Beklagten behauptete Abweisung einer von der Klägerin gegen ihn im Jahre 1966 hinsichtlich des gleichen Weges angestrengten Besitzstörungsklage ist für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht präjudiziell. Auch der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 1475, ABGB., auf die sich der Beklagte mit Rücksicht auf seine langjährige Abwesenheit im Ausland berufen zu können glaubt, schlägt schon deshalb nicht durch, weil eine mehr als 30jährige Ersitzungszeit festgestellt wurde, die Verjährungszeit nach Paragraph 1475, ABGB. aber nicht weiter als bis auf 30 Jahre ausgedehnt wird vergleiche Klang Komm.[2] 595 bei Anmerkung 12 und 13).
Warum der gegenständliche Fußweg keinen zur Begründung einer Wegeservitut hinreichenden Vorteil gemäß § 473 ABGB. - hier der bequemeren und schnelleren Erreichbarkeit - für die Eigentümerin des herrschenden Gutes haben soll, ist nicht einzusehen. Solche neben einer allgemein befahrenen Straße verlaufende Fußwege haben für die Fußgeher einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Was die Breite des Fußweges anlangt, so kommt es nicht, wie der Beklagte meint, darauf an, wie breit im allgemeinen derartige Fußwege sind. Maßgebend ist vielmehr, daß der gegenständliche Weg, nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen immer in einer Breite vonWarum der gegenständliche Fußweg keinen zur Begründung einer Wegeservitut hinreichenden Vorteil gemäß Paragraph 473, ABGB. - hier der bequemeren und schnelleren Erreichbarkeit - für die Eigentümerin des herrschenden Gutes haben soll, ist nicht einzusehen. Solche neben einer allgemein befahrenen Straße verlaufende Fußwege haben für die Fußgeher einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Was die Breite des Fußweges anlangt, so kommt es nicht, wie der Beklagte meint, darauf an, wie breit im allgemeinen derartige Fußwege sind. Maßgebend ist vielmehr, daß der gegenständliche Weg, nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen immer in einer Breite von
2.20 m benützt wurde, sodaß zwei Personen bequem nebeneinander gehen konnten. Bei dieser Sachlage erscheint die vom Beklagten vorgenommene Einengung des benützbaren Teiles des Weges in der Tat eine unzulässige Einschränkung der Ausübung des Wegerechtes. Die Beseitigung solcher der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehenden Hindernisse kann der Servitutsberechtigte begehren (Entscheidung vom 5. November 1907, GlUNF. 3957), und zwar von jedermann, der die Störung zu verantworten hat.