Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, weil eine bestätigende Entscheidung im Sinn des § 502 (3) ZPO. nicht vorliegt, wenn das Ersturteil teils bestätigt und teils aufgehoben wurde (vgl. EvBl. 1959 Nr. 207, SZ. XXVII 112 u. a.).Die Revision ist zulässig, weil eine bestätigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 502, (3) ZPO. nicht vorliegt, wenn das Ersturteil teils bestätigt und teils aufgehoben wurde vergleiche EvBl. 1959 Nr. 207, SZ. römisch 27 112 u. a.).
Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, von einem nützlichen Rettungsaufwand könne bei den aufgelaufenen Prozeßkosten nicht gesprochen werden, weil der Kläger die Prozeßführung von vornherein als aussichtslos habe erkennen können. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht ergebe sich schon daraus, daß der Kläger in erster Instanz sogar Recht bekommen habe.
Von einem nützlichen Rettungsaufwand kann aber bei den gegenständlichen Prozeßkosten schon deshalb keine Rede sein, weil der in diesem Prozeß geltend gemachte Anspruch gar nicht bestand, die Klage daher abgewiesen wurde.
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten des verlorenen Prozesses käme daher nur dann in Betracht, wenn gesagt werden könnte, der Kläger sei durch ein Verschulden des Beklagten veranlaßt worden, den Anspruch auf Zuhaltung der im Bestandvertrag vorgesehenen Vereinbarung, betreffend die Vornahme baulicher Veränderungen, mit Klage geltend zu machen. Insoweit hätte ein Zusammenhang zwischen diesem Anspruch und dem übrigen Schadenersatzanspruch angenommen werden können, weshalb auch der Anspruch ungeachtet des Umstandes, daß die Prozeßkosten 15.000 S nicht erreichen, gemäß § 55 JN. zusammen mit dem übrigen Anspruch beim Gerichtshof geltend gemacht werden konnte. Ein Verschulden des Beklagten in dieser Richtung ist aber nicht nachgewiesen. Die Tatsache allein, daß möglicherweise - was noch zu klären sein wird - dem Beklagten ein Verschulden daran zur Last fällt, daß der Kläger zwecklose Aufwendungen am Bestandgegenstand gemacht hat, reicht nicht hin, um auch ein Verschulden an der erfolglosen Prozeßführung annehmen zu können. Dem Beklagten müßte ein Vorwurf in der Richtung zu machen sein, daß der Kläger gerade den nicht bestehenden Anspruch auf Zuhaltung des für die Hauseigentümer nicht verbindlichen Vertrages mit Klage geltend machte, was etwa dann der Fall wäre, wenn der Beklagte den Kläger über entscheidende Umstände unrichtig unterrichtet und so veranlaßt hätte, daß für den Kläger die Ungültigkeit des Vertrages nicht rechtzeitig erkennbar wurde. Ein so geartetes schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist nicht hervorgekommen. Dem Berufungsgerichte ist vielmehr darin beizupflichten, daß der Kläger schon auf Grund des Inhaltes der ihm zugänglichen Akten die Unverbindlichkeit des Bestandvertrages für die Hauseigentümer wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung des Exekutionsgerichtes ohne weiteres hätte erkennen können.Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten des verlorenen Prozesses käme daher nur dann in Betracht, wenn gesagt werden könnte, der Kläger sei durch ein Verschulden des Beklagten veranlaßt worden, den Anspruch auf Zuhaltung der im Bestandvertrag vorgesehenen Vereinbarung, betreffend die Vornahme baulicher Veränderungen, mit Klage geltend zu machen. Insoweit hätte ein Zusammenhang zwischen diesem Anspruch und dem übrigen Schadenersatzanspruch angenommen werden können, weshalb auch der Anspruch ungeachtet des Umstandes, daß die Prozeßkosten 15.000 S nicht erreichen, gemäß Paragraph 55, JN. zusammen mit dem übrigen Anspruch beim Gerichtshof geltend gemacht werden konnte. Ein Verschulden des Beklagten in dieser Richtung ist aber nicht nachgewiesen. Die Tatsache allein, daß möglicherweise - was noch zu klären sein wird - dem Beklagten ein Verschulden daran zur Last fällt, daß der Kläger zwecklose Aufwendungen am Bestandgegenstand gemacht hat, reicht nicht hin, um auch ein Verschulden an der erfolglosen Prozeßführung annehmen zu können. Dem Beklagten müßte ein Vorwurf in der Richtung zu machen sein, daß der Kläger gerade den nicht bestehenden Anspruch auf Zuhaltung des für die Hauseigentümer nicht verbindlichen Vertrages mit Klage geltend machte, was etwa dann der Fall wäre, wenn der Beklagte den Kläger über entscheidende Umstände unrichtig unterrichtet und so veranlaßt hätte, daß für den Kläger die Ungültigkeit des Vertrages nicht rechtzeitig erkennbar wurde. Ein so geartetes schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist nicht hervorgekommen. Dem Berufungsgerichte ist vielmehr darin beizupflichten, daß der Kläger schon auf Grund des Inhaltes der ihm zugänglichen Akten die Unverbindlichkeit des Bestandvertrages für die Hauseigentümer wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung des Exekutionsgerichtes ohne weiteres hätte erkennen können.