Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 173/22g×

Entscheidung 8 Ob 173/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob173/22g

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 3 R 205/22z-418, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 2022, GZ 27 S 92/18h-397, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten, auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – absolut unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.

[2] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht (wie der Rechtsmittelwerberin aus zahlreichen Vorentscheidungen zwar bekannt ist, aber von ihr beharrlich unter Verwechslung von EO und IO negiert wird), der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.

[3]           Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher a limine zurückzuweisen.

Textnummer

E137608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00173.22G.0125.000

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230125_OGH0002_0080OB00173_22G0000_000